Nach den Angriffen von Amberg wird wieder über Abschiebungen von gewalttätigen Flüchtlingen gestritten. Die nötigen Gesetze gibt es längst.
Die brutalen Attacken junger Asylbewerber auf unbeteiligte Passanten in Amberg haben die Debatte über schnelle und konsequente Abschiebungen erneut angeheizt. Es ist völlig verständlich, dass die Bevölkerung entsetzt reagiert, wenn Menschen, denen in Deutschland Zuflucht gewährt wird, pöbelnd und um sich schlagend auf der Straße unterwegs sind.
Wird es den Sorgen der Bürger gerecht, wenn Innenminister Horst Seehofer immer wieder mit Ankündigungen auf Übergriffe reagiert? Nein. Wer viel verspricht und dann wenig halten kann, erreicht nichts. Eine Verschärfung der bereits mehrfach veränderten Gesetze schafft die grundlegenden Probleme nicht aus der Welt.
Ohne Ausweispapiere, die oft – viel zu oft, um an Zufall zu glauben – angeblich auf der Flucht verloren gegangen sind, ist es kompliziert, festzustellen, woher ein Asylbewerber kommt. Fast unmöglich wird die Sache, wenn die Heimatländer die Rücknahme verweigern. Wer Straftaten begeht, muss sich in Deutschland verantworten. Wird er verurteilt, muss entschieden werden, ob die Tat so gravierend ist, dass er sein Bleiberecht verwirkt hat. Ist das der Fall, kann abgeschoben werden. Ist dies nur mit Verzögerung möglich, können gewalttätige Flüchtlinge in Abschiebegewahrsam genommen werden. Die Gesetze dafür gibt es längst.
Die Diskussion ist geschlossen.
Abschiebungen ohne Pass sind unzulässig.
Deutschland ist einer der wenigen Länder auf der Erde, in dass man jederzeit straffrei ohne Personaldokumente einreisen kann.
Kernpunkt isd die Möglichkeit der vollkommen straffreien Einreise - ohne Pass - ohne Visum - ohne Mitwirkung bei der Identifikation. Trotzdem besteht nach kurzer Zeit praktisch der gleiche Anspruch auf Sozialleistungen wie sie jeder Mensch mit deutschem Pass hat.
Alle Diskussionen hinterher sind im Grunde vergebliche Mühe.
Abschiebegewahrsam gibt es wohl. Nur darf er nicht angewendet werden:
"Sicherungshaft : Diese wird angewandt, wenn
der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist (§ 62 Abs. 3. S. 1 Nr. 1 AufenthG),
eine Abschiebung nach § 58a ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann (§ 62 Abs. 3. S. 1 Nr. 1a AufenthG),
die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist (§ 62 Abs. 3. S. 1 Nr. 2 AufenthG),
er aus von ihm zu vertretenden Gründen zu einem für die Abschiebung angekündigten Termin nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde (§ 62 Abs. 3. S. 1 Nr. 3 AufenthG),
er sich in sonstiger Weise der Abschiebung entzogen hat (§ 62 Abs. 3. S. 1 Nr. 4 AufenthG) oder
im Einzelfall Gründe vorliegen, die auf den in § 2 Abs. 14 festgelegten Anhaltspunkten beruhen und deshalb der begründete Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung entziehen will (Fluchtgefahr) (§ 62 Abs. 3. S. 1 Nr. 5 AufenthG)." Quelle Wikipedia
Keiner der Gründe hier berechtigt einen Abschiebegewahrsam von gewalttätigen Ausländern. Solange das Asylverfahren am Laufen ist, gibt es auch keinen Haftgrund. Auch Straftaten beeinflussen nach heutiger Rechtslage nicht das Asylverfahren.
https://www.welt.de/newsticker/dpa_nt/infoline_nt/brennpunkte_nt/article186418384/Schlaeger-in-Amberg-Abschiebung-nicht-moeglich.html