Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌ ▉▌▌▉▍▉▌▌▉▍▉▍▉▍ ;▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌
  1. Startseite
  2. Bayern
  3. Corona-Krise: Ausgangsbeschränkung: Was ist bei schönem Wetter erlaubt?

Corona-Krise
04.04.2020

Ausgangsbeschränkung: Was ist bei schönem Wetter erlaubt?

Am Wochenende soll es warm werden in Bayern.
Foto: Frank May, dpa

Der Frühling bringt am Wochenende schönes Wetter. Wegen des Coronavirus gelten aber strenge Ausgangsbeschränkungen. Wir haben Antworten auf wichtige Fragen.

Am Wochenende grüßt der Frühling in Bayern, Experten erwarten viel Sonne und angenehm warme Temperaturen. Umso härter trifft die Menschen in den kommenden Tagen wohl die Ausgangsbeschränkung, die seit zwei Wochen in Bayern gilt.

Denn ohne "triftigen Grund" müssen die Menschen zu Hause bleiben. So schreibt es die Anordnung der bayerischen Staatsregierung vor - und die gilt bekanntlich auch bei schönem Wetter. Ob die Bürger die Vorgaben einhalten, überwachen Polizei und Ordnungsamt. Wer dagegen verstößt, riskiert teils hohe Geldstrafe. Es gibt aber auch Ausnahmen von der Ausgangsbeschränkung, viele unserer Leser haben diesbezüglich nach wie vor Zweifel. Was ist nun eigentlich erlaubt und was ist verboten? Wir beantworten die häufigsten Fragen.

Was gilt als "triftiger Grund" das Haus zu verlassen?

"Triftige Gründe für das Verlassen der Wohnung sind etwa, um zur Arbeit, zum Arzt, zum Lebensmitteleinkauf zu gehen oder um anderen zu helfen", erklärt Oliver Platzer, Sprecher des bayerischen Innenministeriums. Sport und Bewegung an der frischen Luft seien ebenfalls erlaubt. Allerdings nur alleine oder mit Mitgliedern des eigenen Haushalts. Wichtig sei außerdem trotzdem den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Spaziergängern einzuhalten.

Spaziergänge sind bekanntlich erlaubt. Darf ich mich dabei auf eine Bank im Freien oder ins Gras setzten?

Das Frühlingswetter zieht viele Menschen nach draußen. Dabei sollten Spaziergänger aber in Bewegung bleiben. Sich länger als notwendig im Freien aufzuhalten – etwa für ein Picknick auf Parkbänken oder zum Sonnenbaden, ist verboten. "Bitte gehen Sie zügig wieder nach Hause", fordert das bayerische Innenministerium die Bevölkerung auf seiner Internetseite auf.

Darf ich körperlich oder geistig behinderte Menschen beim Spazierengehen begleiten, auch wenn ich nicht zur Familie gehöre?

Ja, sowohl im beruflichen Bereich als auch im privaten Kontext. Sie müssen nicht Familienangehöriger der hilfsbedürftigen Person sein. Das Innenministerium bittet allerdings um größtmögliche Sorgfalt bei der Einhaltung der Hygieneregeln und - falls dies der Einzelfall nicht ausschließt - auch bei den Abstandsregeln.

Wir benötigen Ihre Einwilligung, um die Datawrapper-Grafik anzuzeigen

Hier kann mit Ihrer Einwilligung ein externer Inhalt angezeigt werden, der den redaktionellen Text ergänzt. Indem Sie den Inhalt über „Akzeptieren und anzeigen“ aktivieren, kann die Datawrapper GmbH Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten. Die Einwilligung kann jederzeit von Ihnen über den Schieberegler wieder entzogen werden. Datenschutzerklärung

Darf ich mir beim Spazierengehen ein Eis kaufen?

Ja, das ist möglich. Sie dürfen sich an einer geöffneten Eisdiele ein Eis mitnehmen. Auch hier gilt aber die Einhaltung des Mindestabstands. Menschenansammlungen sind auch im Bereich der Eisdiele nicht erlaubt.

Darf ich im eigenen Garten grillen?

Der eigene Garten darf gemeinsam mit den eigenen Familienangehörigen und den Menschen aus dem eigenen Haushalt genutzt werden, auch zum Grillen. Grillpartys oder ein „nettes Beisammensein“ mit weiteren Personen im Garten dürfen nicht stattfinden. Nachbarn oder Freunde dürfen nicht eingeladen werden. Auch bei der Unterhaltung über den Gartenzaun gilt: Der Abstand zu anderen Menschen soll 1,5 Meter betragen.

Darf ich längere Fahrradtouren oder Wanderungen unternehmen?

Dagegen sei nichts einzuwenden, so Platzer. Von größeren Ausflügen etwa in die Berge rät das Innenministerium allerdings ab. Dabei gehe es auch um die Entlastung und den Schutz der Einsatzkräfte wie etwa der Bergwacht.

Dürfen Kinder öffentliche Spielplätze benutzen?

Nein. Der Betrieb und die Nutzung von Spielplätzen ist untersagt. Dies gilt auch für Spielplätze in privaten Wohnanlagen, die noch nicht abgesperrt sind.

Darf ich mit meinem Motorrad eine Spritztour machen?

Private Spritztouren mit dem Auto oder Motorrad seien aktuell nicht erlaubt, informiert Platzer.

Darf ich mit dem Hund Gassi gehen?

Das ist möglich, allein oder auch mit anderen Haushaltsangehörigen, sofern keine Gruppe mit anderen Hundebesitzern gebildet wird. Der Abstand zu anderen Menschen soll 1,5 Meter betragen.

Darf ich zu meinem Pferd an den Stall?

Bewegungen auf dem eigenen Grundstück bleiben natürlich erlaubt, es gibt keine Hausquarantäne. Liegt der Stall nicht auf dem eigenen Grundstück, darf man zum Tier, um es zu versorgen. Aber auch hier gilt: Die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen sind auf ein absolutes Minimum zu reduzieren. Auch Reiten ist erlaubt.

Darf ich in einem Garten arbeiten, der nicht unmittelbar an mein eigenes Grundstück grenzt?

Für Schrebergärten gelten dieselben Regeln wie für den Hausgarten. Eigene Familienangehörige dürfen den Garten also nutzen. "Ein nettes Beisammensein mit weiteren Personen darf keinesfalls stattfinden", informiert Platzer.

Darf ich mein Auto waschen?

Entscheidend ist, ob man sein Auto privat wäscht oder es eine berufliche Notwendigkeit ist. "Waschstraßen dürfen weiterhin als Dienstleistungsbetrieb geöffnet haben", so ein Sprecher des Gesundheitsministeriums. Im Privatbereich stelle eine Autowäsche aber keinen "triftigen Grund" dar, seine Wohnung zu verlassen. Anders sieht es aus, wenn man für den Job mit einem sauberen Auto unterwegs sein will oder muss.

Darf ich Freunde und Verwandte besuchen?

Um die Verbreitung des Coronavirus einzudämmen, müssen alle Bürger direkte Kontakte zu anderen vermeiden. Besuche sind deshalb nur erlaubt, wenn andere auf Hilfe angewiesen sind. Anders sieht es bei Lebenspartnern aus. Hier gibt es kein Besuchsverbot, teilt das Innenministerium auf seiner Internetseite mit.

Ich studiere nicht in meiner Heimatstadt. Darf ich meine Eltern besuchen?

Ein Besuch bei den Eltern solle gut überlegt sein, so das Ministerium und empfiehlt stattdessen über das Telefon oder Skype in Kontakt zu bleiben. Anders sieht es aus, wenn die Eltern dringende Unterstützung brauchen.

Welche Strafen drohen mir, sollte ich gegen die Regeln verstoßen?

Wer sich nicht an die Verordnungen hält, dem drohen Geldbußen bis zu 25.000 Euro. Die Höhe der Strafen sind im Bußgeldkatalog "Corona-Pandemie" festgelegt. Der Regelsatz für das Verlassen der Wohnung ohne triftigen Grund liegt beispielsweise bei 150 Euro. Besonders häufig müsse die Polizei Personen verwarnen, die verbotenerweise Freunde oder Verwandte besuchen wollen. (loto mit Anna-Lena Behnke)

Viele weitere Fragen unserer Leser zu den Ausgangsbeschränkungen beantworten wir hier.

Über alle wichtigen Neuigkeiten zum Coronavirus informieren wir Sie in unserem Live-Blog.

Wir benötigen Ihre Einwilligung, um die Umfrage von Civey anzuzeigen

Hier kann mit Ihrer Einwilligung ein externer Inhalt angezeigt werden, der den redaktionellen Text ergänzt. Indem Sie den Inhalt über „Akzeptieren und anzeigen“ aktivieren, kann die Civey GmbH Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten. Die Einwilligung kann jederzeit von Ihnen über den Schieberegler wieder entzogen werden. Datenschutzerklärung

Wir wollen wissen, was Sie denken: Die Augsburger Allgemeine arbeitet daher mit dem Meinungsforschungsinstitut Civey zusammen. Was es mit den repräsentativen Umfragen auf sich hat und warum Sie sich registrieren sollten, lesen Sie hier.

Themen folgen

Die Diskussion ist geschlossen.

05.04.2020

(edit/mod)

04.04.2020

Die Antwort auf die Frage könnte lauten: dasselbe wie bei schlechtem Wetter...