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Bedenken aus Bayern
15.07.2015

Neues Arbeitsrecht in katholischer Kirche greift nicht bundesweit

Die drei bayerischen Bistümer Eichstätt, Regensburg und Passau wollen das liberalere Arbeitsrecht in der katholischen Kirche vorerst nicht umsetzen.
Foto: Symbolbild: Karl-josef Hildenbrand (dpa)

Mitarbeiter der katholischen Kirche mussten bisher nach Scheidung und erneuter Heirat um ihren Job bangen. Mit dem neuen Arbeitsrecht ändert sich das nun. Es gibt aber einen Haken.

Das neue, liberalere Arbeitsrecht in der katholischen Kirche wird zum 1. August nicht bundesweit umgesetzt, sondern nur in 23 der 27 Diözesen. Drei bayerische Bistümer scheren wegen inhaltlicher Bedenken aus und übernehmen die Lockerungen vorerst nicht: Die Bischöfe von Eichstätt, Regensburg und Passau haben zusätzlichen Klärungs- und Beratungsbedarf. Dies ergab eine Umfrage der Deutschen Presse-Agentur. Auch das Erzbistum Berlin wendet die neuen Regeln noch nicht an. Das liegt aber daran, dass der künftige Erzbischof dort noch nicht im Amt ist.

Für die Kirchen gelten beim Arbeitsrecht traditionell besondere Bestimmungen. Nach einem im Frühjahr gefassten Mehrheitsbeschluss der katholischen deutschen Bischöfe greifen ab 1. August neue Regelungen: Eine Scheidung und eine erneute standesamtliche Heirat sind danach für Mitarbeiter in katholischen Krankenhäusern, Kindergärten oder Schulen nur noch in Ausnahmefällen ein Kündigungsgrund. Auch eine eingetragene Lebenspartnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare ist nicht mehr automatisch ein Hindernis für einen Job in einer Einrichtung unter kirchlicher Trägerschaft.

Umsetzung des Arbeitsrechts in der Hand der Bischöfe

Allerdings ist es jedem Bischof überlassen, ob er die Neuerung in seiner Diözese auch anwendet. "Das Bistum Regensburg prüft derzeit die vorgeschlagene Novelle in Hinblick auf Praktikabilität und Vereinbarkeit mit dem universalen Kirchenrecht", sagte ein Sprecher.

Ähnlich äußerte sich eine Sprecherin des Bistums Passau: Derzeit laufe eine Prüfung, ob die neue Grundordnung mit dem Kirchenrecht zu vereinbaren sei. "Bis dahin gilt die bestehende Grundordnung, die nach Ansicht unserer Fachleute sehr bewährt ist und jederzeit Rechtssicherheit für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewährt."

Die Zweifel, die die Bischöfe und Fachleute in Eichstätt, Regensburg und Passau hegen, haben die Kollegen in den anderen Diözesen offenkundig nicht: Schon kurz nach dem Beschluss der Bischöfe im Mai hatte der Freiburger Erzbischof Stephan Burger erklärt, die Änderungen seien richtig. Es gehe um Fragen des Arbeitsrechts, "nicht um eine Neuformulierung oder auch Neubewertung moraltheologischer Fragen", sagte der Augsburger Generalvikar Harald Heinrich. 

In vielen Diözesen ist derweil noch offen, wie genau die Neuerungen ausgestaltet werden. Für Mitarbeiter mit einer besonderen Loyalitätsverpflichtung greifen sie nicht. Man berate derzeit, welchen Mitarbeiterkreis dies umfasse, hieß es dazu etwa aus dem Ordinariat des Erzbistums Bamberg. 

Bistum Mainz: "Loyalitätsverpflichtung für pastorale Mitarbeiter"

Das Bistum Dresden-Meißen dagegen hat schon festgelegt, für wen die Lockerungen nicht gelten: für Katecheten etwa und andere Mitarbeiter, die aufgrund einer besonderen bischöflichen Beauftragung tätig sind, sowie für leitende Mitarbeiter etwa in Kindergärten. Ein Sprecher des Bistums Mainz sagte: "Eine besondere Loyalitätsverpflichtung gilt für die pastoralen Mitarbeiter im Dienst der Verkündigung und für leitende Mitarbeiter." Das Bistum Trier dagegen verzichtet nach Angaben eines Sprechers auf das Instrumentarium, bestimmten Beschäftigten besondere Loyalitätsverpflichtungen aufzuerlegen.

Angewandt wird das neue Arbeitsrecht in der Regel sowohl bei schon angestellten Mitarbeitern als auch bei Neueinstellungen. Das heißt, wer nach einer Scheidung wieder geheiratet hat, kann sich durchaus Hoffnungen auf einen Job in einer kirchlichen Einrichtung machen. dpa

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