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  3. Corona-Regeln Bayern im März 2023: Welche Maßnahmen gelten?

Überblick
07.03.2023

Corona-Regeln in Bayern: Welche Maßnahmen gelten im März 2023?

Hier erfahren Sie, welche Corona-Regeln in Bayern gelten.
Foto: Matthias Balk, dpa (Symbolbild)

Welche Corona-Maßnahmen sind im März 2023 in Bayern gültig? Hier erfahren Sie alles zum Wegfall der Isolationspflicht, Maskenpflicht, und welche Regeln noch gelten.

Die befürchtete Winterwelle der Corona-Infektionszahlen blieb bislang aus. Mit den Corona-Regeln in Deutschland sollen weiterhin vulnerable Gruppen geschützt werden. Dennoch laufen im März weitere Regeln bundesweit aus - und am 7. April könnten alle restlichen Regeln fallen.

Die Corona-Regeln gelten vorerst bis 7. April 2023. Die Maßnahmen wurden in zwei Pakete unterteilt – sogenannte "Winterreifen" und "Schneeketten". Letztere können dann greifen, wenn sich die Lage verschärft und eine konkrete Gefahr für das Gesundheitssystem besteht. Manche Regeln gelten bundesweit, bei anderen Maßnahmen haben die Länder die Möglichkeit, selbst zu entscheiden.

Zuletzt fielen in Bayern im November und Dezember vergangenen Jahres die Isolationspflicht im Falle einer Corona-Infektion und die präventive Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Als grundlegend gelten aber weiterhin die Basisschutzmaßnahmen der Ständigen Impfkommission (STIKO). Weitere Maßnahmen, die im Februar 2023 im Freistaat gelten oder blühen könnten, lesen Sie hier.

Bindende Corona-Regeln Bayern im März 2023: Bundesweite Maskenpflicht

Seit dem 1. Oktober gilt bundesweit an bestimmten Orten eine Maskenpflicht. Die Länder haben dabei keinen Handlungsspielraum. Konkret gilt die Maskenpflicht an folgenden Orten:

  • Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen: Hier gilt eine FFP2-Maskenpflicht sowie eine Testpflicht für Besucher. Allerdings reicht ein Selbsttest aus, der nicht unter Aufsicht erfolgen muss.
  • Arztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weitere Einrichtungen des Gesundheitswesens: Patienten und Besucher sind dazu verpflichtet, eine FFP2-Maske zu tragen.

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Mögliche Corona-Regeln Bayern im Jahr 2023: "Schneeketten"

Sieht die bayerische Regierung sich mit einer brisanten pandemischen Lage konfrontiert, d.h. eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur für das gesamte Bundesland oder eine bestimmte Region ausgesetzt, sind ihr vom Bund die politischen Mittel an die Hand gegeben, Maßnahmen und Verschärfungen anzuordnen, die folgendermaßen aussehen könnten:

  • Innenräume: In öffentlich zugänglichen Innenräumen könnte eine Pflicht für medizinische oder FFP2-Masken eingeführt werden. Ausnahmen sind beim Nachweis eines negativen Tests, einer frischen Impfung oder einer Genesung möglich.
  • Schulen und Kitas: Die Länder können eine Testpflicht an Schulen und Kindertageseinrichtungen sowie eine Maskenpflicht in Schulen ab dem fünften Schuljahr vorschreiben.
  • Asylbewerberunterkünfte, Obdachlosenunterkünfte und Hafteinrichtungen: Auch hier können Tests verpflichtend werden.
  • Veranstaltungen: Bei Veranstaltungen im Außenbereich können die Länder eine Maskenpflicht vorschreiben, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann. Zusätzlich ist eine Maskenpflicht ohne Ausnahmeregelung bei Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen möglich. Auch eine Personenobergrenze für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen kann eingeführt werden. Zudem kann ein Hygienekonzept gefordert werden.
  • Restaurants, Bars, Kultur- und Freizeitbereich und Sport: Für Groß- und Einzelhandel, Betriebe, Einrichtungen, Gewerbe und bei Veranstaltungen im Freizeit-, Kultur- und Sportbereich kann die Erstellung von Hygienekonzepten verpflichtend werden. Aber auch hier könnte eine Maskenpflicht wieder eingeführt werden. Je nach Impfstatus wären dann Abweichungen vorstellbar.

Isolationspflicht in Bayern? Seit dem 16. November Vergangenheit

Seit November allerdings weht der Wind in eine andere Richtung. Denn Bayern hat - und verweist dabei auf das günstige Infektionsgeschehen und die hohe Impfquote - zunächst einen gegenteiligen Weg eingeschlagen, als eines der ersten Bundesländer die Isolationspflicht für Corona-Positive abgeschafft: Seit dem 16. November müssen demnach Corona-Infizierte nicht mehr zwingend zu Hause bleiben. "An die Stelle der Isolationspflicht treten verpflichtende Schutzmaßnahmen für positiv Gestestete", sagte Gesundheitsminister Klaus Holetschek (CSU). Wer mit Sars-CoV-2 infiziert ist und seine Wohnung verlassen will, muss allerdings bestimmte Regeln befolgen, sogenannte Schutzmaßnahmen.

Lesen Sie dazu auch

Für positiv Getestete gibt es seither eine Maskenpflicht sowie Betretungs- und Tätigkeitsverbote für Bereiche mit vulnerablen Personengruppen (Dauer mindestens fünf Tage).

Welche Schutzmaßnahmen gelten für Corona-Positive?

  • Wer sich mit Corona angesteckt hat und seine Wohnung verlassen will, muss einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen. Das bayerische Gesundheitsministerium empfiehlt eine FFP2-Maske.
  • In der eigenen Wohnung gilt die Maskenpflicht nicht. Und auch nicht im Freien, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann. Auch in Innenräumen, in denen sich keine anderen Personen aufhalten, entfällt die Maskenpflicht für Corona-Positive.

Manche Einrichtungen dürfen auch weiterhin nicht betreten werden

  • Corona-Positive dürfen keine medizinischen und pflegerischen Einrichtungen besuchen. Wie Krankenhäuser und Altenheime. So sollen besonders gefährdete Personengruppen geschützt werden. Eine Ausnahme gilt laut Gesundheitsministerium für Besucher von heilpädagogischen Tagesstätten.
  • Außerdem gilt in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen ein Tätigkeitsverbot für Beschäftigte, Betreiber und Ehrenamtliche. Heilpädagogischen Tagesstätten sind von dieser Regel ausgenommen.
  • Eine weitere Ausnahme: In Krankenhäusern, Vorsorge-, Rehabilitations- und Behinderteneinrichtungen sowie bei Rettungsdiensten sind von dem Tätigkeitsverbot alle Beschäftigten und Ehrenamtlichen ausgenommen, die keinen Kontakt zu vulnerablen Menschen haben.
  • Tätigkeits- und Betretungsverbote gelten auch für Beschäftigte, Betreiber, Ehrenamtliche und Besucher in und von großen Gemeinschaftsunterkünften. Etwa Obdachlosenunterkünften, Gemeinschaftseinrichtungen für Asylbewerber und Justizvollzugsanstalten.
Video: dpa

Wie lange gelten die Schutzmaßnahmen?

Die Schutzmaßnahmen gelten für mindestens fünf Tage. Corona-Infizierte müssen 48 Stunden symptomfrei sein, bevor die Maßnahmen wegfallen. Nach zehn Tagen enden die Schutzmaßnahmen auch für Menschen, die noch Symptome haben.

Darf ich mit Corona zur Arbeit?

Strenggenommen: ja. Gesundheitsminister Klaus Holetschek empfiehlt allerdings: "Wer krank ist, bleibt zuhause – wie bei anderen akuten Atemwegserkrankungen auch." Außerdem rief Holetschek die Bürgerinnen und Bürger dazu auf, sich selbst zu isolieren, wenn sie positiv auf Corona getestet werden: "Wem es möglich ist, der sollte beispielsweise von zu Hause arbeiten und sich so weit wie möglich von anderen Personen im Haushalt fernhalten."

Gelten die neuen Maßnahmen auch an Schulen?

Die Maßnahmen gelten für alle Menschen. Also auch für Schüler und Lehrer. Laut dem Gesundheits- und Kultusministerium gelte dabei aber der Grundsatz: "Wer krank ist, geht nicht in die Schule."

Corona-Regeln im Februar 2023: Maskenpflicht im ÖPNV und im Fernverkehr in Bayern aufgehoben

Eine weitere Lockerung, die eine erhebliche Veränderung mit sich bringt, beschloss Bayern bereits Ende 2022 mit der Aufhebung der Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Seit dem 10. Dezember gilt demnach in Bussen, Straßenbahnen, S- und Regionalbahnen des Freistaats weder die Pflicht eine medizinische noch eine FFP2-Maske zu tragen. Ab dem 2. Februar 2023 ist dies auch im Fernverkehr nicht mehr nötig.

Bayern war nach Sachsen-Anhalt das zweite Bundesland, das die allgemeine Maskenpflicht im ÖPNV aufhob. Im Januar 2023 zog die Landesregierung von Schleswig-Holstein nach, die Ende des Jahres 2022 ebenfalls beschlossen hatte, die Regel auslaufen zu lassen. Ministerpräsident Daniel Günther (CDU) argumentierte ähnlich wie die Kollegen im Freistaat, für ihn ist die Lockerung ein Schritt zu einem "weiteren Stück Normalität".

Holetschek: Von einer Phase der Pflichten in eine Phase der Eigenverantwortung

Gesundheitsminister Holetschek bläst ins gleiche Horn, nannte den Wegfall der Isolationspflicht einen "wichtigen Meilenstein auf dem Weg aus der Pandemie". Er betonte: "Wir lassen der Pandemie keinen freien Lauf. Nach Rücksprache mit Experten haben wir uns für ein Bündel an Schutzmaßnahmen entschieden. Damit schaffen wir die Balance zwischen Eigenverantwortung und dem Schutz vulnerabler Personengruppen."

Auch beim Wegfall der Maskenpflicht im ÖPNV argumentiert Holetschek ähnlich. Es müsse im Umgang mit Corona endlich der Wechsel von einer Phase der Pflichten zu einer Phase der Empfehlungen und Eigenverantwortung gelingen.

So begeistert wie Holetschek sind allerdings nicht alle von den neuen Maßnahmen. Die Deutsche Stiftung Patientenschutz nannte die neuen Regelungen "widersprüchlich" und "chaotisch". Von einem Infektionsschutz für vulnerable Gruppen könne nicht die Rede sein. Auch Vertreter der bayerischen Lehrerverbände zeigten sich irritiert und forderten eine klare Definition dazu, was "krank" oder "ansteckend" bedeute.  Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) bezeichnete die Aufhebung der Isolationspflicht als "verantwortungslos".