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Sicherheitsverwahrung
23.06.2009

Die Angst vor dem Rückfall

Wann darf man einen Menschen lebenslang wegsperren? Daniel I. haben die Richter jetzt zum ersten Mal in Deutschland eine nachträgliche Sicherungsverwahrung für einen Täter angeordnet, der zu einer Jugendstrafe verurteilt worden war. Von Holger Sabinsky

Von Holger Sabinsky, Augsburg/München

Wann darf man einen Menschen lebenslang wegsperren? Beim 31-jährigen Daniel I. haben die Richter jetzt zum ersten Mal in Deutschland eine nachträgliche Sicherungsverwahrung für einen Täter angeordnet, der zu einer Jugendstrafe verurteilt worden war.

Er hatte in Kelheim eine Joggerin überfallen, getötet und vergewaltigt. In anderen, teilweise vergleichbaren Fällen mussten schon Sexualtäter nach der Haft freigelassen werden. Wir erklären die Unterschiede und die Kriterien.

Fall Daniel I. Nach altem Recht hätte der Sexualmörder jetzt freigelassen werden müssen. Er hat seine zehn Jahre Jugendhaft abgesessen. Die nachträgliche Sicherungsverwahrung für nach Jugendstrafrecht Verurteilte gibt es erst seit Mitte 2008. Die Initiative dazu stammt von der bayerischen Justizministerin Beate Merk (CSU), die sagt: "Ich habe wegen dieses Falls auf Beschleunigung gedrängt. Voraussetzung für die nachträgliche Sicherungsverwahrung sind mindestens sieben Jahre Jugendstrafe und zwei Gutachter, die dem Täter für die Zukunft hohe Gefährlichkeit prognostizieren.

Neue Tatsachen Um einen Erwachsenen nach verbüßter Strafhaft wegsperren zu können, bedarf es sogenannter neuer Tatsachen, die seit dem Urteil bekannt geworden sind, zum Beispiel schwere sexuelle Übergriffe im Gefängnis. Die Gefährlichkeit allein reicht dafür nicht aus, das ist klar im Gesetz geregelt. Andererseits ist es nicht möglich, für Ersttäter bereits im Urteil Sicherungsverwahrung anzuordnen. Das heißt: Wenn jemand zum ersten Mal eine schwere Sexualstraftat begeht, kann er nicht mit dem Urteil in Sicherungsverwahrung genommen werden.

Halten ihn Gutachter nach, sagen wir, acht Jahren Haft immer noch für hochgefährlich, es sind aber keine neuen Tatsachen bekannt geworden, müsste der Häftling freigelassen werden. "Das macht keinen Sinn", sagt Justizministerin Merk, "diese Lücke im Gesetz muss geschlossen werden. Sonst entspricht das nicht der gewollten Systematik".

In die Entscheidung über eine nachträgliche Sicherungsverwahrung müssten "alle bekannten Tatsachen" Eingang finden, fordert sie. So gilt es bei der neuen Regelung für Jugendliche und Heranwachsende und das hält Merk auch für richtig. Allerdings resultiert daraus eine seltsame Situation: Das neue Gesetz führt dazu, dass junge Straftäter jetzt härter behandelt werden als Erwachsene. Um hier Gleichheit herzustellen, soll das Erfordernis der "neuen Tatsachen" bei erwachsenen Ersttätern nach Merks Vorstellung wegfallen.

Beobachtung nach Haft Für den Fall, dass Sexualtäter aus der Haft entlassen werden, setzt Bayern auf eine intensive Beobachtung. Seit gut zwei Jahren gibt es die Haft-Entlassenen-Auskunfts-Datei-Sexualstraftäter (Heads): Eine zentrale Polizeidienststelle erfasst, wo sich der Entlassene aufhält und informiert das Landeskriminalamt. Die Polizei überwacht den Entlassenen - nicht rund um die Uhr, aber doch regelmäßig. "Das Programm ist erfolgreich", sagt Justizministerin Merk. Ein öffentlicher Pranger wie in den USA entspreche nicht unserer Verfassung.

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