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München
24.04.2018

Ex-Sparkassenchef Fahrenschon muss doch nicht vor Gericht

Der ehemalige Sparkassenpräsident Georg Fahrenschon.
Foto: Rolf Vennenbernd (dpa)

Eigentlich sollte Ex-Sparkassenchef Georg Fahrenschon an diesem Donnerstag auf der Anklagebank Platz nehmen. Doch nun kommt es zu einer neuen Wendung.

Der ehemalige Sparkassenpräsident Georg Fahrenschon muss doch nicht vor Gericht. Der frühere bayerische Finanzminister soll per Strafbefehl zu 140 Tagessätzen wegen Steuerhinterziehung verurteilt werden, wie Oberstaatsanwältin Anne Leiding am Dienstag in München ankündigte. Darauf hätten sich die beteiligten Parteien am Montag in einem Rechtsgespräch geeinigt.

Demnach wollte die Staatsanwaltschaft noch am Dienstag einen neuen Strafbefehl beantragen, den Fahrenschon voraussichtlich akzeptieren wird. Es werde deswegen nicht zu einer öffentlichen Hauptverhandlung kommen, so Leiding. Bei einer Geldstrafe in Höhe von 140 Tagessätzen wäre der CSU-Politiker vorbestraft. Um welche Summe es geht, sagte Leiding nicht. Nun, da der Fall nicht öffentlich verhandelt werde, sei die Staatsanwaltschaft an das Steuergeheimnis gebunden.

Fahrenschon hatte seine Steuererklärungen für die Jahre 2012 bis 2014 verspätet abgegeben, wie er eingeräumt hatte. Seinen Spitzenposten bei den Sparkassen hat er auf Druck der Verbandskollegen bereits verloren.

Ursprünglich hatte Fahrenschon an diesem Donnerstag auf der Anklagebank des Münchner Amtsgerichts Platz nehmen sollen. Einen ersten Strafbefehl hatte er nicht akzeptiert, daher sollten die Vorwürfe in einem öffentlichen Gerichtsverfahren geklärt werden.

Fahrenschon bezog als Chef des Deutschen Sparkassen- und Giroverbands (DSGV) ein sechsstelliges Gehalt, außerdem hatte er mehrere lukrative Aufsichtsratsposten inne. Fahrenschon hatte sich nach Bekanntwerden der Vorwürfe in einem Interview damit gerechtfertigt, es handle sich um ein großes Versäumnis, aber keine vorsätzliche Straftat.

Als Steuerhinterziehung zählt allerdings auch eine verspätete Zahlung: "Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden", heißt es im Steuerhinterziehungs-Paragrafen der Abgabenordnung.

Gibt ein Bürger seine Steuererklärung nicht ab, schätzt in der Regel das Finanzamt die Einkünfte und setzt die Steuern entsprechend fest. Hat das Finanzamt aber die Einkünfte und damit auch die Einkommensteuer zu niedrig angesetzt, sind die Steuerzahler rechtlich verpflichtet, das Finanzamt auf den Fehler aufmerksam zu machen. Auf Unkenntnis kann Fahrenschon sich jedenfalls nicht berufen: Als bayerischer Finanzminister von 2008 bis 2011 war er Chef der Steuerverwaltung im Freistaat. (dpa)

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