Gericht entscheidet über Plakat von Show mit Tina-Turner-Double
Superstar Tina Turner hat einen bayerischen Konzertveranstalter verklagt. Der Vorwurf: Bei seinem Tour-Plakat könne man denken, sie wurde selbst auftreten.
Vor ein paar Wochen wurde Tina Turner 80, jetzt entscheidet ein Gericht darüber, ob man sie noch mit einer wesentlich jüngeren Frau verwechseln könnte. Die Sängerin ("Better Be Good To Me") stört sich an Werbeplakaten für die Show "Simply The Best - Die Tina Turner Story", in der ihr Leben und ihre Karriere nachgezeichnet werden. Die Frau auf den Plakaten, das Tina-Turner-Double "Coco" Fletcher, sei ihr zu ähnlich, kritisiert sie. Man könnte den Eindruck bekommen, dass sie selbst auftreten würde.
Keine außergerichtliche Einigung zwischen Veranstalter und Tina Turner
In einer Gerichtsverhandlung im Oktober hatte ihr das Landgericht Köln darin recht gegeben. Es fehle auf dem Plakat ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass die echte Tina Turner nicht zu sehen sei, hatte der Vorsitzende Richter Dirk Eßer da Silva gesagt. Der Richter empfahl dem Tourveranstalter Cofo Entertainment aus Passau, einen entsprechenden unmissverständlichen Hinweis auf dem Plakat anzubringen. Im Gegenzug solle Tina Turner auf weitere Forderungen verzichten. Eine gütliche Einigung zwischen den Parteien kam aber nicht zustande, so dass das Gericht an diesem Mittwoch (9.15 Uhr) seine Entscheidung verkündet.
Johannes Heininger von Cofo Entertainment sagte, man habe das Plakat bereits entsprechend angepasst und den Hinweis "Starring Dorothea "Coco" Fletcher" hinzugefügt. "Wir haben damit überhaupt keine Probleme", sagte Heininger. Gespräche mit der Gegenseite seien aber leider nicht zustande gekommen. (dpa)
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Das Urteil überzeugt mich nicht. Immerhin ist die echte Tina Turner schon 80 Jahre alt und, wenn man das (als Tina-Fan) weiß an Demenz erkrankt. Wer guckt denn auf das Poster und denkt da singt die echte Tina in einem Musical über ihr Leben mit? So ein Quatsch. Im Übrigen müsste sich das Double hier auf die Kunstfreiheit berufen können. Die Rechtsprechung sagt, dass diese überwiegt, wenn eine eigenen schöpferische Leistung erbracht wird und ein Interesse der Öffentlichkeit besteht. Das dürfte hier der Fall sein.
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