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  3. Ausbruch in Memmingen: Gibt es wirklich keine Strafe auf Gefängnisausbrüche?

Ausbruch in Memmingen
05.08.2019

Gibt es wirklich keine Strafe auf Gefängnisausbrüche?

Aus der U-Haft waren in Memmingen zwei Männer ausgebrochen. Werden sie deshalb bestraft?
Foto: Ralf Lienert (Symbolbild)

Nach dem Ausbruch in Memmingen ist ein Mann weiter auf der Flucht. Für ihren Ausbruch sieht das Gesetzbuch keine Strafe vor - die Realität aber ist eine andere.

Es war Sonntagnachmittag, als zwei Häftlinge über die Mauer der Justizvollzugsanstalt Memmingen in die Freiheit kletterten. Einer der beiden konnte am Montag gefasst werden. Er hat wenig zu befürchten: Gefängnisausbrüche sind in Deutschland kein Verbrechen - und bleiben dementsprechend straffrei. Wie aber kann das sein?

Dass Selbstbefreiung ungesühnt bleiben soll, legten die Gesetzgeber bereits Ende des 19. Jahrhunderts für das deutsche Kaiserreich fest. "Zu dieser Zeit wurden der Rechtsstaat und seine Denke sehr feinsinnig dekodiert", sagt Michaela Landgraf, Vorstandsmitglied vom Münchener Anwaltverein.

So verfüge jeder Mensch über einen natürlichen Freiheits­trieb, den der Einzelne nicht unterdrücken könne, den selbst das Gesetz zu respek­tieren habe. Seine eigene Freiheit wieder­er­langen zu wollen, wie bei der Flucht aus einer Haft, kann also kein strafwürdiges Verhalten sein. Und bis heute hat sich daran nichts geändert.

Nach Ausbruch: Geflohene Insassen können für Sachbeschädigung bestraft werden

Nach diesem Prinzip verfährt aber nicht die ganze Welt. Im Gegenteil, die meisten Länder stellen allein den Ausbruchsversuch unter teils langjährige Haftstrafen. Nur Belgien, Mexiko und Österreich vertreten eine der deutschen ähnlichen Position.

Trotzdem gelingt die Flucht auch hierzulande den meisten Kriminellen nicht vollkommen widerstandslos. "In der Realität schafft es kaum jemand, sich ohne Fehler hinauszuschleichen", erklärt Michaela Landgraf. Denn wer Gitterstäbe durchsägt oder Schlösser aufbricht, begeht Sachbeschädigung. Wer die Arbeitskleidung nicht zurückschickt, stiehlt sie. Wer Vollzugs­beamte mit dem Knüppel überwältigt oder in seine Gewalt bringt, muss sich hinterher wegen Körperver­letzung, Bedrohung oder sogar Geisel­nahme verant­worten. Handlungen wie diese, sagt Michaela Landgraf, würden als "Begleittaten" normal bestraft.

Auch auf die individuelle Haftzeit kann sich eine Flucht auswirken. Weil der Ausbruch an sich einen Verstoß gegen die Anstaltsordnung darstellt, können Haftbedingungen verschärft, eine vorzeitige Haftentlassung erschwert werden. "Sie werden wahrscheinlich jeden Tag auf dem Haftzettel absitzen müssen", prognostiziert Michaela Landgraf den Memminger Flüchtigen. Brechen viele Insassen zusammen aus, kann das außerdem als Gefangenenmeuterei geahndet werden. Das aber sei noch einmal eine andere Liga.    

Das gilt übrigens auch für etwaige Helfer: Personen also, die andere Häftlinge bei ihrer Gefängnisflucht unterstützt haben. Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet, dabei fördert oder es auch nur versucht, muss in Deutschland tatsächlich mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe rechnen. Sollten die beiden gefasst werden, sagt Michaela Landgraf, werde genau darin die Krux für die Staatsanwaltschaft liegen. "Sie wird wohl versuchen, den Männern nachzuweisen, dass der Tatplan des einen nicht ohne den Tatplan des anderen durchführt werden konnte." Dann wäre die gegenseitige "Gefangenenbefreiung" gegeben - und beide Insassen hätten am Ende noch eine Straftat begangenen.

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