Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌ ▉▌▌▉▍▉▌▌▉▍▉▍▉▍ ;▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌
  1. Startseite
  2. Bayern
  3. Embryonenspende: Hoffnung für „Schneeflockenkinder“

Embryonenspende
21.03.2018

Hoffnung für „Schneeflockenkinder“

Weil sie kinderlosen Paaren befruchtete Eizellen vermittelten, stehen drei Personen vor dem Amtsgericht Dillingen. Es fällt ein Urteil, doch das Problem bleibt ungelöst

Es geht um verzweifelte Paare, um unerfüllte Kinderwünsche, gespendete Embryonen und um die ganz grundsätzliche Frage nach dem Beginn menschlichen Lebens. So dauerte es auch nicht lange, bis Verteidiger Helmut von Kietzell das Grundgesetz ins Spiel brachte. Artikel eins: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Verwunderlich war das für keinen im Gerichtssaal. Die Thematik geht schließlich an die Grundsätze der deutschen Rechtsprechung. Und ausgerechnet das Amtsgericht im beschaulichen Dillingen hatte gestern darüber zu befinden.

Angeklagt waren drei Vorstandsmitglieder des Netzwerks Embryonenspende aus Höchstädt (Kreis Dillingen), zwei Ärzte sowie der Gründer. Sie haben imprägnierte Eizellen, die im Rahmen von künstlichen Befruchtungen übrig geblieben sind, an ungewollt kinderlose Paare vermittelt und ihnen damit die Chance auf ein sogenanntes „Schneeflockenkind“ eröffnet. Die vierte Angeklagte, eine Rechtswissenschaftlerin, fehlte krankheitsbedingt, ihr Fall wird eigens behandelt.

Die Staatsanwaltschaft warf den Angeklagten die „missbräuchliche Anwendung von Fortpflanzungstechniken“ vor. Sie hätten in 33 Fällen gegen das Embryonenschutzgesetz verstoßen. Dieses verbietet in Deutschland die Weitergabe von unbefruchteten Eizellen. Doch Juristen streiten sich darüber, ab wann eine Eizelle als befruchtet gilt.

So ging es im Dillinger Prozess nicht darum, die Taten nachzuweisen. Die Angeklagten gaben sie vollumfänglich zu. Vielmehr stand die Definition einer Befruchtung im Mittelpunkt und damit die Frage: Wann beginnt eigentlich Leben?

Bei den tiefgefrorenen, imprägnierten Eizellen, die bei einer Embryonenspende meist zum Einsatz kommen, sind die Kerne von Ei- und Samenzelle noch nicht miteinander verschmolzen. Das geschieht rund 24 Stunden nach dem Auftauen. Nach Auffassung des Netzwerks Embryonenspende handelt es sich dennoch um bereits befruchtete Eizellen. „Die Befruchtung tritt ein, wenn das Spermium in die Eizelle eindringt“, sagt Rechtsanwalt von Kietzell. Zu diesem Zeitpunkt sei ein unumkehrbares, genetisches Programm in Gang gebracht, wodurch der künftige Mensch festgelegt sei. Die Konservierung sei lediglich eine Unterbrechung dieses Vorgangs. Die Staatsanwaltschaft Augsburg ist der Auffassung, dass die Befruchtung erst durch das Auftauen stattfindet. Die Spende der Zellen sei deshalb unzulässig.

Ähnlich sah das auch Richter Patrick Hecken, der die Angeklagten trotzdem freisprach. Für sein Urteil war die Grundsatzfrage der Reproduktionsmedizin nicht ausschlaggebend. Vielmehr kam der „unvermeidbare Verbotsirrtum“ zum Tragen. Die Angeklagten hätten zum Zeitpunkt ihrer Taten, das war 2014 und 2015, nicht wissen können, dass sie gegen geltendes Recht verstoßen. Vor der Gründung des Netzwerks 2013 hatten sich die Beteiligten laut eigener Aussage umfangreichen rechtlichen Rat eingeholt, unter anderem bei der Landes- und Bundesregierung. Diese meldeten zurück, dass die Embryonenspende zumindest nicht verboten sei. Im vorliegenden Fall sei den Angeklagten daher kein Vorwurf zu machen, erklärte der Richter. Er wies aber darauf hin: „Diese juristische Frage bedarf einer Klärung von möglichst hoher Stelle.“ Hecken legte der Staatsanwaltschaft daher eine sogenannte Sprungrevision nahe, womit die Angelegenheit am Oberlandesgericht landen würde.

Vertreter des Netzwerkes zeigten sich nach dem Prozess erleichtert. Gründer Hans-Peter Eiden machte die ethische Komponente der Embryonenspende deutlich. „Durch uns sind 25 Kinder entstanden, die ansonsten im Müll gelandet wären.“

Themen folgen

Die Diskussion ist geschlossen.