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  3. Kontrollen in Bayern: Maskenpflicht in Bus und Bahn: Das müssen Sie zu den Kontrollen wissen

Kontrollen in Bayern
13.08.2020

Maskenpflicht in Bus und Bahn: Das müssen Sie zu den Kontrollen wissen

Am Donnerstag kontrolliert die Polizei in ganz Bayern, ob die Menschen in Bus und Straßenbahn mit Maske unterwegs sind.
Foto: Ulrich Wagner

Wer mit Bus, Straßenbahn oder auch dem Taxi unterwegs ist, muss am Donnerstag, 13. August, mit verstärkten Kontrollen rechnen. Ohne Maske droht ein Bußgeld.

Die Polizei in Bayern ist am Donnerstag, 13. August, verstärkt in Bussen, Straßenbahnen und anderen öffentlichen Verkehrsmitteln im Einsatz. Zwischen 7 und 22 Uhr kontrollieren die Beamten, ob die Maskenpflicht eingehalten wird. Die wichtigsten Informationen rund um die Kontrollen finden Sie hier.

Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr: Wo wird kontrolliert?

Ursprünglich plante das Innenministerium die Kontrollen nur in den Großstädten München und Nürnberg, dann erweiterte es den Einsatz auf ganz Bayern. Der Grund seien "Erkenntnisse, dass die Maskenpflicht nicht eingehalten wird", so Michael Graf vom Polizeipräsidium Oberbayern Nord mit Sitz in Ingolstadt. Die Beamten kontrollieren neben Bus und Tram auch in Taxis. Schwerpunktmäßig konzentrieren sich die Polizisten auf Großstädte, da diese über ein dichtes Verkehrsnetz verfügen. Aber spezielle Knotenpunkte, zum Beispiel den Königsplatz in Augsburg, überwacht die Polizei nicht gesondert, wie das Polizeipräsidium Schwaben Nord auf Nachfrage unserer Redaktion mitteilte.

Polizei-Aktion zur Maskenpflicht: Wie läuft die Kontrolle ab?

Das entscheiden die Beamten im Einzelfall, sagt Maria Enslin, Pressesprecherin des Präsidiums Schwaben Nord. Die Menschen müssen nicht alle aus dem Bus oder der Straßenbahn aussteigen, versichert ihr oberbayerischer Kollege Graf. Bei der Kontrolle betreten die Beamten die Fahrzeuge, daneben prüfen sie teilweise zusätzlich zunächst in "Sichtkontrollen" die Insassen der Busse, die in die Busbahnhöfe einfahren.

Wie sollte ich mich während der Kontrolle verhalten?

Die Beamten sprechen nur diejenigen an, die keine Maske tragen. Diese Menschen müssen aussteigen. Grundsätzlich gilt: Jede Maske, ob gekauft oder selbst genäht, ist erlaubt. Ansonsten erklären die Polizisten, ähnlich einer Verkehrskontrolle, wie man sich verhalten sollte.

Ab wo gilt die Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr?

Oft hängen am Bussteig bereits Plakate mit Verhaltensregeln, so Graf. Diese gelten auch weiterhin. Grundsätzlich müssen Reisende den Mund-Nasen-Schutz bereits an der Haltestelle aufsetzen. Enslin begründet das damit, dass dort auch häufig viele Personen auf engem Raum stehen und es recht dicht gedrängt zugehe.

Wie soll ich mich verhalten, wenn ich aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen kann?

Die Bußgeldvorschrift ist hier eindeutig: Betroffene müssen glaubhaft vorbringen, dass sie die Maske nicht tragen können. Graf sagt, ein Attest sei hier nicht unbedingt notwendig, die Einschätzung hänge von den einzelnen Beamten ab, die mit Fingerspitzengefühl kontrollieren sollten. Maria Enslin hingegen unterstreicht, dass ein Attest für Menschen, die Probleme haben, mit der Maske zu atmen, unbedingt notwendig ist - und das nicht erst seit Donnerstag. Aber auch hier gilt: Die Polizisten wägen im Einzelfall ab.

Welche Folgen erwarten mich, wenn ich bei der Kontrolle ohne Maske erwischt werde?

Dieselben Konsequenzen wie bisher auch: Die Polizei belehrt die Maskensünder und erstattet zunächst Anzeige, danach wird eine Überweisung von 150 Euro an das zuständige Landratsamt oder die Stadt fällig. Wer ohne Maske zum Beispiel Bus fährt, riskiert manchmal auch einen Platzverweis.

Ich muss dringend zu einem Termin. Wie lange dauert die Kontrolle?

Graf rechnet nicht damit, dass die Kontrollen die Abfahrtszeiten groß verzögern. In den meisten Fällen steige die Polizei mit der Person, die keine Maske trägt, aus dem Fahrzeug aus und regle den Rest im Freien. Die anderen Passagiere können ihre Fahrt fortsetzen. Die Weiterfahrt verzögert sich ähnlich lang wie bei Fahrkartenkontrollen.

Wieviele Polizisten werden am Donnerstag im Einsatz sein?

Die Order komme zwar aus dem Innenministerium, so Michael Graf, dennoch entscheidet jede Polizeidienststelle selbst, wieviele Beamte sie losschickt. Maria Enslin, Pressesprecherin des Polizeipräsidiums Schwaben Nord, ergänzt, dass das Präsidium für die Aktion auch keine Zusatzkräfte angefordert hat.

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Themen folgen

Die Diskussion ist geschlossen.

13.08.2020

Die wirklichen Krimiellen freuts, daß sich die Polizei ihnen z.Zt. nicht widmewn kann, denn sie wird auf unwichtigen Nebenkriegsschauplätzen ein gesetzt.

13.08.2020

Welche Kriminellen meinen Sie? Vor Corona wurden ja soviele Einbrecher und Co. auf frischer Tat ertappt.
Übrigens nach der Logik keine Einsätze mehr wegen Lärmbelästigung usw. schließlich müssen die sich ja nachts auf die Lauer für die wirklich Kriminellen legen. ;-)

14.08.2020

Einbrecher, Bankräuber (fallen ja wegen Vermummung nicht mehr auf den ersten Blick auf), ...

14.08.2020

Einbrecher sind bisher auch nicht vermummt zum und vom Tatort gelaufen.
Bankraub gibt es ja täglich seit der Maskenpflicht. Die AZ quillt vor entsprechenden Berichten über.
Und vorallem haben sie auf Ihren Raubzügen den ÖPNV genutzt. Schneller kann man nicht verschwinden. ;-)

13.08.2020

Die Maskenpflicht ist ein erheblicher Eingriff in persönliche Freiheitsrechte. Ihr Tragen soll vor allem andere schützen, denn der Eigenschutz ist nicht garantiert. Sie kann gesellschaftlich gesehen nur dann funktionieren, wenn sich alle daran halten, auch diejenigen, die der Sache gegenüber skeptisch eingestellt sind.

Von Verpflichtungen muss es auch Ausnahmen geben können. Diese müssen aber gesetzlich geregelt sein.

Eben wegen der Wirkung auf den gesellschaftlichen Zusammenhalt, müssen Ausnahmen von der Pflicht einen MNS zu tragen restriktiv gehandhabt werden und nur von wenigen Stellen nach gleichen Kriterien erteilt werden. Es bieten sich die Amtsärzte an, damit Hausärzte nicht in die Bredouille kommen, sich mit ihren Patienten herumstreiten zu müssen, ob es für sie zumutbar ist, Maske zu tragen oder nicht auch um übermäßig großzügige Erteilungen zu verhindern (als Vergleich bietet sich der Schwerbehindertenausweis an) . Eine erteilte Ausnahmegenehmigung ist mit sich zu führen. Darüber hinaus müssten die Personen, die eine solche haben, kenntlich sein, mittels eines Buttons etwa, der sichtbar an der Bekleidung angebracht werden muss.

Es kann nicht sein, wie unlängst berichtet, dass eine pflichtbewusste Supermarktsleiterin einen Kunden der in ihrem Laden ohne MNS einkauft, auffordert, einen solchen zu tragen, der dann vorbringt, er sei befreit (ohne dies nachweisen zu können) und die Sache in einem Polizeieinsatz endet, wobei die Person, die sich korrekt verhalten hat (die Supermarktleiterin) so hingestellt wird, als habe sie einem armen Astmatiker übel mitgespielt.

Was soll denn das bedeuten, dass man 'glaubhaft machen muss', dass man einen MNS nicht tragen kann? Und dass die Polizei das mit Fingerspitzengefühl beurteilen werde? Da ist doch Willkür Tür und Tor geöffnet. Mit Fingerspitzengefühl hat die Sache gar nichts zu tun, sondern nur und ausschließlich mit medizinischen Gründen und entsprechendem Fachwissen. Da kann man doch nur den Kopf schütteln. Wer sich eloquent rausredet, kommt davon und wer tatsächlich die Maske nicht tragen kann, muss evtl. blechen?

Dass Herr Graf im Interesse der Polizeibeamten, keine eindeutige Regelung anmahnt, ist absolut unverständlich.

Unverständlich ist auch, warum man jetzt EINE angekündigte Aktion macht. Da setzen heute alle Maskenmuffel die Maske auf und ab morgen lassen sie sie dann wieder in der Tasche stecken

Es wäre besser gewesen, man hätte angekündigt, dass man über die nächsten Wochen verstärkt stichpunktartige Kontrollen macht.

Alles in allem ein weiterer Punkt, in dem die Regierung nicht gut aussieht, unvorbereitet scheint. Man hat sich darauf verlassen, dass die Leute die Maskenpflicht einhalten und hat auf eine saubere Regelung für notwendige Ausnahmen verzichtet. Die Suppe müssen andere auslöffeln.

13.08.2020

@Maja S.:
Da bin ich aber bisschen anderer Meinung. Es muss ein gelber Wisch wie bei der Krankschreibung genügen. Weil es geht keine Marktleiterin und keinen Polizisten was an, ob ich Lungenkrebs, COPD oder Asthma habe oder ein Trauma wie Klaustrophobie oder Erstickungsangst weil ich schon mal gewürgt worden bin. So wie es den Arbeitgeber nichts angeht was ich hab.

Was aber fehlt ist, dass man den Wisch vorlegen muss, wenn man ein Privileg in Anspruch nehmen will. Aber das steht bis jetzt nicht drinnen in dem Gesetz. Man muss nur sagen: "ich muss keine Maske tragen, für mich gilt ein Ausnahme-Tatbestand nach § 12345". Aber man muss nicht mal sagen welcher und niemand was vorlegen. Erst vor Gericht, also wenn es so weit kommt. Und man darf auch nicht gefragt werden, weil das schon "diskriminierend nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wäre". Das geben sie sogar als Tipp bei den Coronademos von Querdenken.

Und wenn man schon einen Sticker tragen soll dann bitte bei allen Krankheiten. Besonders wenn die ansteckend sein könnten, weil ich möcht mich eigentlich auch nicht wo hinsetzen wo gerade jemand mit Genitalherpes aufgestanden ist?

13.08.2020

Wo habe ich denn etwas davon geschrieben, dass irgendjemand erfahren soll, aufgrund welcher Umstände die Befreiung vom MNS erfolgte???

Natürlich fällt das unter die ärztliche Schweigepflicht! Aber die Feststellung darüber sollte eben ein Amtsarzt treffen und eine entsprechende Bescheinigung muss mitgeführt werden - andernfalls eben Bußgeld (kann ja wie beim Schwarzfahren geringer ausfallen, wenn man Button und Bescheinigung nur vergessen hat)

Das mit dem Sticker verstehen Sie falsch. Das soll doch kein 'Stigmatisierungssticker' sein - was Ihrer wäre (!) sondern lediglich ein Hinweis darauf, dass es sich nicht lediglich um einen Maskenmuffel oder Coronaleugner handelt.

Man darf nicht gefragt werden, eben. Und deshalb muss vorgeschrieben werden und wer nicht belegen kann, der zahlt.

Das ist doch derart wischiwaschi wie das im Moment gehandhabt wird.

Jemand, der im Bäckerladen neben mich tritt und keine Maske aufhat, gefährdet potenziell meine Gesundheit. Er kann ja gerade vom Ballermann gekommen sein und sich dort frische Viren geholt haben. Jetzt sage ich zu ihm - weil die Verkäuferin hinterm Tresen so tut als würde ihr das nicht auffallen - warum er keine Maske trage und der antwortet frech: Weil ich eine Ausnahmegenehmigung habe. Hurra. Dann stehe ich dumm da, die Verkäuferin kopft sich innerlich auf die Schulter, weil sie in weiser Voraussicht der Situation ausgewichen ist und der Maskenverweigerer feixt und ist fein raus.

Das kann es doch nicht sein, oder? Hat der den besagten Button oder ein Armband wie die Blinden, was weiß ich - dann kann ich mich drauf verlassen, dass er vom MSN befreit ist. Hilft mir im Grunde auch nicht weiter, denn Virenträger kann er trotzdem sein, weshalb diese Ausnehmerei eigentlich eine Farce ist - die Leute müssten zuhause bleiben, dann wären es auch gleich viel viel weniger, die sich entsprechend befreien lassen wollten. Aber wenn man auf eine erzieherische Wirkung des Umfelds abzielt, was Söder beim Ausrufen der Maskenpflicht tat, dann darf man Maskenträger nicht so ins Messer laufen lassen.

13.08.2020

@Christina M.
Tipp von Querdenken. Sicherlich im Einklang der gesetzlichen Regelungen. Ob, dass entscheiden immer noch Gerichte und nicht selbsternannte Juristen und Staatsrechtler. Irgendwie erinnern mich die von Querdenken an Reichsbürger. Bei denen gilt auch nur was sie in den Gesetzen lesen oder lesen wollen. Nach dem Pippi Langstrumpf-Prinzip.
In Bayern müssen die Personen dies glaubhaftmachen. Und das geht am besten über ein arztliches Attest. Aber wenn Querdenken sagt, dass man nur was behaupten muss und dann nichts beweisen muss - weil es niemand was angeht, dann muss das ja stimmen. Zahlen die auch die Bußgelder?
Übrigens. Eine Befreiung vom MNS entbindet nicht von Abständen. Im Gegenteil. Diese sind dann erst recht einzuhalten.

13.08.2020

@Maja S.:

>> "Wo habe ich denn etwas davon geschrieben, dass irgendjemand erfahren soll, aufgrund welcher Umstände die Befreiung vom MNS erfolgte???"

Stimmt, da hab ich glaub was missverstanden. Aber nur Amtsärzte? Die schaffen das doch gar nicht? Sieht man ja gerade an den nicht verschickten Coronatests an die Urlauber. Und außerdem, ich würde schon zu meiner eigenen Psychologin gehen wollen, wenn ich wegen der Maske traumatisiert bin. Weil das ist so eine Vertrauenssache, da könnte ich mich gegenüber so einem fremden Amtsarzt gar nicht öffnen, der vielleicht nur Orthopäde ist, oder noch gar nie jemand behandelt hat.

Dass die Maskenbefreiten daheim bleiben sollen und nicht mitfahren dürfen beißt sich aber schon bisschen mit ÖPNV, oder nicht? Der ÖPNV heißt ja extra "öffentlich" und muss jeden mitnehmen. Notfalls müssten die eben jetzt eigene Abteile abteilen mit Plexiglas. So wie es auch extra Behindertensitzplätze und Rampen und Stellplätze für die Rollis gibt.

13.08.2020

@Harald V.:

>> "In Bayern müssen die Personen dies glaubhaftmachen."

Aber im Gesetz steht "Personen, die glaubhaft machen können", nicht "müssen". Wenn mich die Polizei rauszieht und ich hab meinen Führerschein zufällig nicht dabei, muss ich ja auch nicht heimlaufen, den _kann_ ich auch später herzeigen. Nur wenn ich gar keinen hätte, könnte ich das nicht. Das können die aber online abfragen.

Das wär eigentlich diiiie Idee: die Ausnahme gibt man in die Corona-App ein und das wird dann irgendwie zentral registriert und dann könnten die da einfach nachkucken. Und andere die skeptisch sind könnten mich einfach mit ihrer App abscannen und dann kommt ein grünes Häkchen dass mit mir alles stimmt.

13.08.2020

@Christin M.
Wer es nicht glaubhaft machen kann, muss er eine Maske tragen.
Führerschein muss man dabei haben. Zumindest wenn man ein Fahrzeug lenkt.Ansonsten ist es eine Ordnungswidrigkeit. Wennder Polizist nichts verlangt hat er ein Auge zugedeckt. Derjenige muss nachweisen das er die Erlaubnis hat. Nicht umgekehrt. Ist ja schliesslich kein Mordprozess wo man dies Schuld nachweisen muss. Sondern hier muss man dieBerechtigung füreinebestimmte Handlung nachweisen können.