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Molkerei Ehrmann
12.02.2015

Monsterbacke könnte es heute an den Kragen gehen

Ist Ehrmann mit seiner Werbung für Monsterbacke zu weit gegangen?
Foto: Franziska Kraufmann dpa

Heute entscheidet der BGH, ob die Molkerei Ehrmann mit ihrem Werbeslogan für den Kinderquark Monsterbacke zu weit gegangen ist. Darum geht es in dem Fall.

Ob die Molkerei Ehrmann mit einem Milch-Slogan für ihren Kinderquark "Monsterbacke" zu weit gegangen ist, will am Donnerstag (9.00 Uhr) der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden. Die Deutsche Presse-Agentur beantwortet die wichtigsten Fragen zu dem Fall. (Az.: I ZR 36/11)

Worum geht es in dem Monsterbacke-Fall?

Um den Slogan: "So wichtig wie das tägliche Glas Milch!". Das stand auf der bunten Verpackung eines Früchtequarks der Firma Ehrmann mit dem Namen "Monsterbacke". Der Quark ist hauptsächlich für Kinder gedacht. Das Allgäuer Unternehmen verwendet die umstrittene Werbeaussage wegen des Prozesses derzeit nicht mehr. 

Wer hatte Ehrmann verklagt?

Die Wettbewerbszentrale. Sie hält den Spruch für "irreführend", da er bei Verbrauchern falsche Hoffnungen wecken könnte. Der Quark enthalte viel mehr Zucker als reine Milch. Darauf sei auf der Verpackung nicht hingewiesen worden. Die Wettbewerbshüter werten das als Verstoß gegen europäische Vorgaben zu gesundheitsbezogenen Angaben auf Produkten. 

Was sagen diese europäischen Vorgaben?

Dabei geht es um die sogenannte Health-Claim-Verordnung, die unmittelbar für alle EU-Mitgliedsstaaten gilt. Die Verordnung regelt, welche nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben die Hersteller bei der Werbung für ihre Produkte machen dürfen und welche nicht. Damit sollen Verbraucher vor irreführenden, wissenschaftlich nicht belegten Angaben geschützt werden. 

Was sagte der BGH bisher zu dem Fall?

Das Gericht verhandelte im November. Dabei gingen die Richter vor allem der Frage nach, ob der Slogan vielleicht mit zusätzlichen Hinweisen erlaubt wäre. Auch die Wettbewerbshüter könnten sich das den damaligen Angaben ihrer BGH-Anwältin zufolge wohl vorstellen.   

Welche zusätzlichen Angaben könnten das sein?

Etwa, dass der Verbraucher sich ausgewogen und gesund ernähren soll. Die Wettbewerbszentrale möchte wegen des Zuckergehalts des Quarks aber, dass neben dem Spruch ein Warnhinweis zu den Gesundheitsgefahren bei übermäßigem Verzehr des Quarks steht. Ursprünglich wollten sie den Slogan ganz verbieten lassen. 

Was sagten die Vorinstanzen?

Der Fall beschäftigt die Justiz schon seit fast fünf Jahren. Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte der Wettbewerbszentrale 2011 recht gegeben. Ehrmann ging zum BGH, der legte das Verfahren dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg vor. Nach der Entscheidung der Europarichter 2014 muss der BGH deren Vorgaben jetzt in deutsches Recht umsetzen. 

Hatte der BGH schon mit ähnlichen Fällen zu tun?

Werbung beschäftigt den Wettbewerbssenat des BGH immer wieder: Erst im September billigten die Richter die Bezeichnung "Energy & Vodka" für ein Alkohol-Mixgetränk. Nach Ansicht des Gerichts wird den Verbrauchern nicht unzulässigerweise vermittelt, dass das zu einem Viertel aus Wodka bestehende Getränk fit macht. 

Im Februar ging es dann um Babynahrung: Hipp darf die Bezeichnungen "Praebiotik" und "Probiotik" zumindest dann nicht auf seine Produkte schreiben, wenn zugleich auf einen Nutzen für den Darm hingewiesen wird. dpa/AZ

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