Paar aus Egling nennt Tochter "Pocahontas" - ist das eigentlich erlaubt?
Im oberbayerischen Egling bei Wolfratshausen hat ein Paar seine Tochter "Dina Sofia Pocahontas" genannt. Das Amt erlaubte den Namen. Doch es gibt auch Grenzen.
Wie sie heißen, darüber können Menschen in den seltensten Fällen selbst entscheiden. Unser Name ist zwar quasi gleichzusetzen mit unserer Identität. Doch wie ein Kind benannt werden soll, darüber entscheiden in aller Regel die Eltern oder die Familie.
Kurioser Name: Wie ein kleines Mädchen aus Egling "Pocahontas" genannt wurde
Südwestlich von München in der Gemeinde Egling hat ein Paar für seine kleine Tochter nun den Namen "Pocahontas" vom Standesamt eintragen lassen - dabei handelt es sich um den Namen jener Indianertochter, die angeblich bei der Kolonialisierung Nordamerikas zwischen ihrem Stamm und den Europäern vermittelt haben soll. Der Mythos um das Indianermädchen ist auch der Kern des gleichnamigen Zeichentrick-Films von Walt Disney.
Ob die Eltern wohl glühende Disney-Fans sind - oder womöglich besonders interessiert an der Geschichte Nordamerikas? Einem Medienbericht zufolge eher nicht. Der ungewöhnliche Name sei nur ein Deckname für die Tochter gewesen, solange noch unklar war, ob mit der Schwangerschaft auch alles klappe. Sie wählten Pocahontas schließlich nur als Drittnamen. Das kleine Mädchen, das demnach seit dem 19. Oktober Bürgerin von Egling ist, heißt "Dina Sofia Pocahontas".
"Pocahontas", "Queen Elizabeth" und Co: Was ist bei Vornamen eigentlich erlaubt?
Erlaubt ist dabei fast alles, solange es von den Standesbeamten geprüft und für ordnungsgemäß befunden wird. Wenn sie ganz klar männlich oder weiblich klingen, sind auch neu erfundene Namen erlaubt. Für Klarheit sorgt im Notfall auch ein zweiter Vorname. In Augsburg sind beispielsweise die Namen "Queen Elisabeth" und "Kaiser" zugelassen worden – letzteres ist ein vietnamesischer Vorname.
Es gibt fast keine Vorschriften und nur eine einzige Grenze: das Kindeswohl. Der Name darf ein Kind nicht herabsetzen oder seine Selbstidentifikation erschweren. Wenn Standesämter eine solche Gefahr sehen, raten sie den Eltern ab – oder weigern sich sogar, den Namen zu beurkunden. Dagegen können sich Eltern auch wehren - und ihren ausgewählten Namen notfalls juristisch durchsetzen.
So manchen Vornamen für Kinder haben deutsche Gerichte im Einzelfall aber auch schon verboten - und zwar deshalb, weil sie als gefährlich für das Kindeswohl eingestuft wurden. Beispiele für verbotene Vornamen sind in Deutschland Satan, Störenfried, Verleihnix oder Bierstübl. Was auch nicht geht, sind eindeutige Mädchennamen, die für Buben verwendet werden - oder umgekehrt. Manche Namen wie Andrea, Maria oder Luca sind für Mädchen wie Buben aber durchaus zulässig.
Die Diskussion ist geschlossen.