Gericht: Mieter darf Garagendach im Einzelfall als Terrasse nutzen
Ein Garagendach als Terrasse - darauf kann ein Mieter im Einzelfall Anspruch haben. Das Amtsgericht München gab einem Mieter recht, der so jahrzehntelang ein Dach genutzt hatte.
Das Amtsgericht München gab einem Mieter recht, der jahrzehntelang von seinem Küchenfenster auf das Dach einer Doppelgarage geklettert war und diese als Dachterrasse genutzt hatte. Im Einzelfall könne bei langjähriger unbeanstandeter Nutzung ein Anspruch bestehen, wenn keine triftigen Gründe dagegen sprechen, entschied das Gericht in einem am Montag veröffentlichten Urteil (AZ 432 C 25060/13).
Die Eigentümer forderten die Mieter auf, das Dach zu räumen
Der ursprüngliche Besitzer des Mehrfamilienhauses in München hatte dem langjährigen Mieter bereits vor 36 Jahren die Nutzung des Garagendachs erlaubt. Daraufhin errichtete der Mieter einen Übergang vom Küchenfenster aus zum Garagendach; um das Dach herum baute er eine Art Reling als Absturzsicherung. Im vergangenen Juli widerriefen die jetzigen Vermieter - Nachkommen des früheren Eigentümers - dies und forderten den Mieter auf, das Dach zu räumen. Das Dach gehöre nicht zur Mietsache und die Erlaubnis sei ein freiwilliges Entgegenkommen des damaligen Vermieters gewesen. Außerdem sei die Nutzung baurechtlich nicht genehmigt.
Das Gericht gab aber dem Mieter recht. Der Mieter habe die Garage zwar für sein Auto gemietet, das Dach gehöre nicht zur Mietsache. Trotzdem verstoße der Widerruf der Gestattung hier gegen Treu und Glauben, da sich die Kläger nicht auf einen triftigen Grund berufen könnten. Es gebe bislang keine öffentlich-rechtliche Beanstandung der Nutzung - und auch keinen Hinweis, dass mit einer solchen Beanstandung bald zu rechnen sei. Das Urteil ist rechtskräftig. dpa/lby
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