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München
28.04.2017

Richter haben keinen Plan: Fall muss neu aufgerollt werden

Welcher Richter ist für welches Verfahren zuständig? Weil das nicht formell festgelegt wurde, gibt es am Landgericht München nun Probleme.
Foto: Matthias Balk, dpa

Das Münchner Schwurgericht begeht einen groben Formfehler. Das hat gravierende Folgen. Ein Verfahren um versuchten Totschlag muss neu aufgerollt werden. Ist das nur der Anfang?

Es schien ein normaler Strafprozess um einen versuchten Totschlag zu sein. Erkan G., 30, hatte bei einem Streit in einer Tabledance-Bar drei Männer mit einem Messer schwer verletzt. Er wurde zu achteinhalb Jahren Haft verurteilt. Doch das Münchner Schwurgericht hat eine kleine, aber entscheidende Formalie übersehen. Und das hat nun ernste Folgen.

Der Totschlagsprozess muss neu aufgerollt werden. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) über die Revision von G.s Verteidiger Adam Ahmed entschieden. Denn die Schwurgerichtskammer hat es zweieinviertel Jahre lang versäumt, formell festzulegen, welcher Richter für welche Verfahren zuständig ist. Anwalt Ahmed hatte dies bereits während des Prozesses herausgefunden und moniert. Doch er kam damit weder beim Landgericht noch beim Oberlandesgericht durch.

Und so mussten sich die höchsten Richter in Karlsruhe mit dem Fall beschäftigen. Es kam heraus, dass die 1. Strafkammer des Landgerichts München I in den Jahren 2012 und 2014 sowie im ersten Quartal des Jahres 2015 ohne gültigen Geschäftsverteilungsplan arbeitete. Gerichtssprecherin Barbara Stockinger räumt den „Fehler“ ein. Der Vorsitzende Richter Michael Höhne hatte es schlichtweg vergessen.

Mit diesem Plan muss laut Gesetz zu Anfang jeden Jahres schriftlich festgelegt werden, welcher Richter bei neu eingehenden Verfahren zuständig ist. Üblich ist, dass die Verteilung anhand der Endziffern in den Aktenzeichen erfolgt: Ein Richter übernimmt die geraden, einer die ungeraden Zahlen. Früher wurde nach Buchstaben verteilt. Durch das daraus resultierende Zufallsprinzip sollen Manipulationen verhindert werden. Doch genau diese Beschlüsse gab es in München für die genannten Zeiträume nicht. Erst am 16. April 2015 wurde der Fehler korrigiert und ein schriftlicher Beschluss gefasst.

Müssen weitere Fälle neu verhandelt werden?

Mit dem Versäumnis hat das Schwurgericht gegen das Grundgesetz verstoßen. Dort ist in Artikel 101 garantiert, dass nur sogenannte gesetzliche Richter befugt sind, Urteile zu fällen. Und wer der gesetzliche Richter ist, regelt der Geschäftsverteilungsplan.

Das Landgericht betont, es sei in der Strafkammer mündlich festgelegt worden, dass der Geschäftsverteilungsplan vom Vorjahr weiter gelte. Es sei also nicht ohne rechtliche Grundlage gearbeitet worden. Doch der BGH lässt diese Argumentation nicht gelten. Verteidiger Ahmed spricht von „objektiver Willkür“.

Nun ist es so, dass das Münchner Schwurgericht in den betroffenen Zeiträumen etliche Urteile in Prozessen um Mord und Totschlag gefällt hat. Die spannende Frage ist, ob weitere Fälle neu verhandelt werden müssen. Das wird von Gericht und Anwalt Ahmed kontrovers gesehen. „Wir rechnen nicht mit weiteren Verfahren“, sagt Gerichtssprecherin Stockinger. In anderen Fällen hätten die Verteidiger im Verfahren keine Beschwerden eingelegt oder die Urteile nicht mit der Revision angegriffen. Einen gesetzlichen Grund für die Wiederaufnahme eines Verfahrens sieht Stockinger im Fehlen eines schriftlichen Geschäftsverteilungsplans nicht.

Das sieht Ahmed anders: „Es geht hier immerhin um einen Verfassungsverstoß“, sagt der unbequeme Anwalt aus München, der in Augsburg als Verteidiger von Vanessa-Mörder Michael W. und Polizistenmörder Raimund Mayr bekannt geworden ist. Die Tatsache, dass seinem Mandanten sehenden Auges der gesetzliche Richter entzogen worden sei, hält er für einen „veritablen Wiederaufnahmegrund“.

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29.04.2017

Es ist kaum zu glauben was dem Steuerzahler hier wieder aufgebürdet wird. Denn Konsequenzen wird dieser Fall wohl kaum haben. So viel zur immer hoch gepriesenen Gerechtigkeit in Deutschland, die sehr oft nur auf dem Papier steht.