
U-Bahn-Schläger: Mord oder Totschlag?
Anfang kommender Woche wird das Urteil gegen die beiden Angeklagten im Münchner U-Bahn-Schläger-Prozess erwartet. Die Höhe der Strafe, die sie erwarten könnte, hängt maßgeblich davon ab, ob das Gericht ihre Tat als versuchten Mord oder versuchten Totschlag bewertet.
München (dpa/lby) - Anfang kommender Woche wird das Urteil gegen die beiden Angeklagten imMünchner U-Bahn-Schläger-Prozess erwartet. Die Höhe der Strafe, die sieerwarten könnte, hängt maßgeblich davon ab, ob das Gericht ihre Tat alsversuchten Mord oder versuchten Totschlag bewertet.
Für den Tatbestand des Mordes wie auch des versuchten Mordes gelten zwei Voraussetzungen. Zum einen muss mindestens ein bedingter Vorsatz vorliegen. Der Täter muss den Tod seines Opfers voraussehen und "billigend in Kauf" nehmen. Die Planung oder die zielgerichtete Absicht einer Tötung werden nicht vorausgesetzt.
Rechnet ein Täter beispielsweise damit, dass eine Handlung Todesopfer fordern wird, und lässt trotzdem nicht von seinem Tun ab, dann ist das ein bedingter Vorsatz, auch wenn es ihm auf die Tötung gar nicht ankommt.
Zweite Voraussetzung für die Einstufung einer Tat als Mord oder versuchter Mord sind die Mordmerkmale, die in Paragraf 211 Strafgesetzbuch aufgeführt sind. Dazu gehören Mordlust und Habgier, Heimtücke und Grausamkeit sowie die Verdeckung anderer Straftaten. Im Fall der beiden Münchner U-Bahn-Schläger sieht die Staatsanwaltschaft niedere Beweggründe sowie wegen des Angriffs von hinten Heimtücke.
Wer vorsätzlich tötet, ohne eines der Mordmerkmale zu erfüllen, begeht Totschlag. Eine gefährliche Körperverletzung wiederum, wie sie die Anwälte in dem Prozess sehen, kann durch Gift oder andere gesundheitsschädliche Stoffe, mit einer Waffe oder einem anderen gefährlichen Werkzeug begangen werden. Das Gesetz listet auch den hinterlistigen Überfall auf.
Der Anwalt des jüngeren Angeklagten, Wolfgang Kreuzer, zitierte in seinem Plädoyer dazu andere Urteile: "Zahlreiche schwere Schläge auf den Kopf, Schläge mit Knüppel" und Tritte nach Art eines Fußballers - all das sei von Gerichten als "das Leben gefährdende Behandlung", nicht aber als versuchte Tötung oder Mord angesehen worden, sagte er zur Untermauerung seiner Auffassung, dass es sich bei dem Überfall in der U-Bahn-Station nicht um versuchten Mord handelte.
Auf Mord wie auch auf versuchten Mord steht als Höchststrafe bei Erwachsenen lebenslange Haft, bei Jugendlichen sind es maximal zehn Jahre Jugendstrafe. Weder Mord noch versuchter Mord können verjähren. Totschlag wie auch versuchter Totschlag werden mit einer Haftstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren geahndet, bei Jugendlichen höchstens mit zehn Jahren. Für gefährliche Körperverletzung gibt es Strafen zwischen sechs Monaten und zehn Jahren, bei Jugendlichen maximal fünf Jahre.
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