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19.09.2018

Straßenbau: „Krieg auf den Dörfern“

Freie Wähler wollen Erschließungsbeiträge für Bürger abschaffen

München Nach der Abschaffung der Straßenausbaubeiträge für Hausbesitzer fordern die Freien Wähler nun auch die Abschaffung der Ersterschließungsbeiträge für Straßen, deren Bau aber bislang nicht abgerechnet wurde. „Die Bürger verstehen nicht, warum sie für Uralt-Straßen nach Jahrzehnten horrende Summen bezahlen sollen“, sagte Freie-Wähler-Chef Hubert Aiwanger in München.

Nach dem Willen seiner Partei sollen alle Straßen, die älter als 25 Jahre sind, rückwirkend zum 1. Januar 2018 nicht mehr abgerechnet werden können. Bislang sieht das bayerische Kommunalabgabengesetz eine Verjährungsfrist für solche Alt-Erschließungen erst ab April 2021 vor. Diese Übergangsregelung war nach einem Richterspruch 2013 eingeführt worden, „damit die Kommunen nicht auf den Kosten sitzen bleiben“, erklärte der FW-Landtagsabgeordnete Bernhard Pohl aus Kaufbeuren. Nachdem der Freistaat nun aber mit der Abschaffung der Straßenausbaubeiträge ohnehin für den Straßenerhalt einstehen soll, seien auch die rückwirkenden Erschließungsbeiträge „obsolet“, argumentiert Pohl. Seiner Ansicht nach würde eine Kostenübernahme den Freistaat maximal „einen niedrigen dreistelligen Millionenbetrag“ kosten.

Aiwanger warnte sogar „vor einem Krieg in den Dörfern“, wenn manche Straßen abgerechnet würden, andere für die Anlieger aber kostenfrei blieben. Schließlich gehe es für die einzelnen Grundbesitzer um mehrere zehntausend Euro. Der Freie-Wähler-Chef nannte es ein „Versagen“ der CSU, die Straßenausbaubeiträge auf Druck seiner Partei abgeschafft, die Erschließungskosten aber nicht gleich mit „abgeräumt“ zu haben.

Der Bayerische Gemeindetag wies die Forderung der Freien Wähler als „populistisch“ zurück: Der Vorschlag würde den Gemeinden eine wichtige Einnahmequelle rauben, warnte Gemeindetag-Geschäftsführer Franz Dirnberger. Es sei zudem „nur gerecht und fair, jeden Grundstückseigentümer für die erstmalige Herstellung einer Straße in angemessenem Umfang an den allgemeinen Kosten der Gemeinde zu beteiligen“.

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