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Urteil
05.02.2013

Tierschützer muss Jagd auf Grundstück nicht dulden

Ein Tierschützer muss die Jagd auf seinem Grundstück nicht hinnehmen, auch wenn dieses der generellen Jagdpflicht unterliegt.

Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in einem Eilverfahren entschieden. Der 19. Senat trage damit der Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Rechnung, teilte der Verwaltungsgerichtshof in München am Dienstag mit. Nach Auffassung der Europa-Richter verstoße die gesetzliche Mitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft für einen Grundeigentümer, der die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt, gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK).

Die Münchner Entscheidung (Az.: 19 AE 12.2123) erging bereits am vergangenen Mittwoch. Zuvor hatte das Verwaltungsgericht Würzburg die Klage des Grundeigentümers auf Befreiung von der Zwangsmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft abgewiesen.

Die Einbindung in eine Jagdgenossenschaft stelle für den Grundbesitzer eine unverhältnismäßige Belastung dar, befanden die Richter. Die Zwangsmitgliedschaft dort verstoße sowohl gegen das Grundgesetz als auch gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. Deshalb seien die entsprechenden Vorschriften vorläufig nicht anzuwenden. Falls die Behörden Jagdmaßnahmen ausschließlich im Allgemeininteresse anordnen, etwa zur Reduzierung überhöhter Wildbestände, würde der BayVGH dies aber durch eine Änderung seiner einstweiligen Anordnung ermöglichen, hieß es. dpa

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