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Verkehr
12.02.2019

Betreiberfirma bleibt auf Mehrkosten für A8-Ausbau sitzen

Die Bauarbeiten kosteten den Betreiber am Ende 354 Millionen Euro.
Foto: Bernhard Weizenegger (Archiv)

Im Streit um den Ausbau der A8 zwischen Augsburg und Ulm bleibt der private Autobahnbetreiber auf den Mehrkosten sitzen.

Im Streit um den Ausbau der Autobahn 8 zwischen Augsburg und Ulm hat der Bund auch in zweiter Instanz Recht bekommen. Er muss dem privaten Autobahnbetreiber, der mit dem Ausbau und dem Betrieb des Teilstücks beauftragt worden war, keine Mehrkosten in Höhe von mehr als 34 Millionen Euro erstatten. Das entschied das Oberlandesgericht München (OLG) am Dienstag. (Az.: 9 U 728/18 Bau)

Es geht um einen Betrag von 34,4 Millionen Euro, den das Unternehmen vom Bund einklagen wollte. In erster Instanz hatte das Landgericht München I die Klage bereits abgewiesen. Nun folgte das Oberlandesgericht dieser Entscheidung im Berufungsverfahren.

Der Bund hatte das Unternehmen im Jahr 2011 mit dem Bau des rund 58 Kilometer langen Streckenabschnitts beauftragt. Das extra dafür gegründete Unternehmen baute in den folgenden vier Jahren einen 41 Kilometer langen Abschnitt sechsspurig aus. Die übrigen 17 Kilometer hatte es bereits zuvor fertiggestellt. Mit 75 Millionen Euro hatte der Staat das Projekt angeschoben. Die Vergütung sollte sich nach der Zahl der die Strecke nutzenden Lastwagen richten. Das Unternehmen betreibt die Strecke nach wie vor.

Kosten: 354 Millionen Euro

Die Bauarbeiten kosteten den Betreiber am Ende 354 Millionen Euro. Die Kosten waren aus dem Ruder gelaufen. Wegen heftiger Regenfälle verzögerte sich der Bau. Das Unternehmen beschuldigt zudem den Bund, in einem Planungsentwurf den schlechten Zustand der Strecke verschwiegen zu haben.

Der 9. Senat des OLG entschied nun jedoch, dass solche Risiken laut Vertrag vom Bauunternehmen zu tragen sind. Die Planung und der Wissensstand des Bundes über den Zustand der Strecke sei vertraglich "ohne Gewähr für Vollständigkeit oder Richtigkeit erfolgt".

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Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Zwar ließ das Gericht keine Revision zu. Die Beteiligten können sich aber noch mit einer Nichtzulassungsbeschwerde an den Bundesgerichtshof wenden. (dpa)

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