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Prozess
16.09.2010

Waren Mitarbeiter im Landratsamt Oberallgäu bestechlich?

Mitarbeiter des Landratsamtes Oberallgäu sind wegen des Vorwurfs der Bestechlichkeit oder Vorteilsannahme im Amt angeklagt. Von Ulrich Weigel

Sechs Mitarbeiter des Landratsamtes Oberallgäu sind wegen des Vorwurfs der Bestechlichkeit oder Vorteilsannahme im Amt angeklagt. Zugleich muss sich der Betreiber zweier Tabledance-Bars wegen Bestechung verantworten. Der 46-jährige Barbetreiber sitzt hinter Gittern. Den Bediensteten der Kreisbehörde wird vorgeworfen, für ausländische Tänzerinnen widerrechtlich "Aufenthaltstitel" ausgestellt zu haben. Der Sachgebietsleiter ist vom Dienst suspendiert; ihm wird auch vorgehalten, er habe Untergebene zur Bestechlichkeit verleitet.

Im Öffentlichen Dienst ist die Annahme von Geschenken verboten - Kleinigkeiten ausgenommen. Doch laut Anklage haben der Sachgebietsleiter und fünf Mitarbeiter von 2005 bis 2009 zu Ostern und Weihnachten Backwaren aus einer Münchner Konditorei erhalten. Gesamtwert: rund 4000 Euro. Die Pakete seien an einzelne Mitarbeiter adressiert gewesen. Dazu kamen ab 2007 Verzehrgutscheine fürs Oktoberfest im Wert von 750 Euro und zwei Tickets für die Fußball-WM 2006. Alles veranlasst von dem 46-Jährigen, der im Oberallgäu und in Nürnberg je eine Tabledance-Bar führte.

Ermittlungen im Rotlichtmilieu

Der Verdacht: Die Waren müssen eine Gegenleistung für Tätigkeiten im Amt gewesen sein. Die Hintergründe liegen im Ausländerrecht. Im Landratsamt wurden Bescheinigungen ausgestellt, obwohl man wusste, dass das wegen fehlender Zustimmung der Arbeitsagentur nicht erlaubt ist. Den Beschäftigten drohten Mindeststrafen von drei Monaten.

Auf die Schliche kam man dem Geschehen bei Ermittlungen im Nürnberger Rotlichtmilieu. Der 46- Jährige hatte offenbar Krankenversicherungsbeiträge nicht abgeführt. Wegen des Bankrotts der Tanzbars wurde er bereits vom Amtsgericht Augsburg zu 18 Monaten Haft verurteilt. Dagegen hat der Mann Berufung eingelegt. Zudem wurde in Nürnberg Anklage erhoben. Die Vorwürfe: Bestechung eines Polizeibeamten und Vorteilsgewährung sowie Anstiftung zur Verletzung des Datenschutzgesetzes und von Dienstgeheimnissen.

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