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Verbraucher
09.11.2015

Wichtige Urteile zum Herbstlaub: Wer muss wann kehren?

Laub auf dem Gehweg, Blätter vor der Haustür: Hier Urteile zum Herbstlaub, die jeder Hausbewohner kennen sollte.
Foto: Jonas Schöll, dpa

Laub auf dem Gehweg, Laub vor der Tür, Blätter vom Baum des Nachbarn: Die Folgen des Herbstes beschäftigen immer wieder die Gerichte. Hier Urteile, die jeder kennen sollte.

Herbstlaub wird immer wieder ein Fall für die deutsche Justiz. Mal rutscht jemand auf den Blättern aus und fordert Schadensersatz, mal streiten Nachbarn darum, wer für die Entsorgung der Blätter verantwortlich ist.

Wie so oft im Recht gilt auch beim Thema Herbstlaub: Es kommt auf den Einzelfall an. "Das Laubkehren muss in Abhängigkeit vom Laubanfall vorgenommen werden", sagt Andrea Laser, Sprecherin des Augsburger Amtsgerichts. Sprich: Je mehr Blätter fallen, umso öfter muss man zum Besen greifen und Straßen und Wege säubern. Denn bleibt das Laub liegen und jemand rutscht darauf aus, könnte man schlimmstenfalls in Haftung genommen werden.

Andererseits sind im Herbst aber auch die Fußgänger und Radfahrer selbst in der Pflicht. Sie müssen sich besonders vorsichtig bewegen. "Sie dürfen nicht einfach in eine Laubschicht hineinfahren oder -gehen, ohne unsichtbare Hindernisse oder Glättebildung zuverlässig abschätzen zu können", sagt Richterin Laser.

Hier eine Auswahl interessanter Urteile rund um das Laub im Herbst:

Morgens um sieben Uhr muss Laub noch nicht entfernt sein

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Fußgänger können nicht erwarten, dass morgens um sieben Uhr die Bürgersteige schon vom Laub befreit sind. Wer zu dieser frühen Stunde unterwegs ist , muss selbst darauf achten, auf nassem Laub nicht auszurutschen. (Landgericht Frankfurt a.M., AZ: 2/23 O 368/98)

Laub vom Nachbarn muss hingenommen werden

Grundstücksbesitzer müssen es hinnehmen, wenn vom Nachbargrundstück Laub herüberfällt. Zwar kann man von seinem Nachbarn einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn von dessen Grundstück störende Einwirkungen ausgehen, die über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigen. Laub vom Nachbarn ist allerdings hinzunehmen, wenn die Bepflanzung mit Laubbäumen dem Charakter der Gegend entspricht. (Amtsgericht München - Az. 114 C 31118/12)

Grundstückseigentümer müssen Gehweg nicht ständig säubern

Grundstückseigentümer müssen die Gehwege vor ihrem Haus nicht ständig vom Laub befreien. Das entschied das Landgericht Coburg. Fußgänger müssten sich darauf einstellen, dass es im Herbst durch Blätter rutschig werden könne. Eine Reinigung der Wege durch Grundstücksbesitzer könne nur im Rahmen des Zumutbaren verlangt werden. Weil die Beklagte den Bürgersteig wenige Tage zuvor vom Laub befreit hatte, war sie ihren Pflichten nachgekommen, so die Richter. (LG Coburg - Az.: 14 O 742/07)

Laub vor Grundstück muss entfernt werden - auch wenn die Bäume der Gemeinde gehören

Grundstücksbesitzer müssen den Gehweg vor ihrem Haus im Herbst von herabgefallenen Blättern befreien. Das gilt auch dann, wenn das Laub von Bäumen stammt, die eigentlich der Gemeinde gehören, hat das Verwaltungsgericht Lüneburg entschieden. Eine Kommune dürfe die entsprechende Straßenreinigungspflicht auf Anlieger übertragen, wenn diese das Laub bei regelmäßiger Reinigung einfach entfernen können. (VG Lüneburg - Az. 5 A 34/07)

Kein Geld fürs Einsammeln von Nachbars Laub

Wer Herbstlaub von Bäumen eines Nachbarn auf dem eigenen Grundstück entfernen muss, kann dafür kein Geld verlangen. Das entschied das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen: 5 U 116/08). Arbeit die durch Bäume außerhalb des eigenen Grundstücks entsteht, stelle keine Beeinträchtigung der Grundstücknutzung dar.

Wann sind Laubbläser und Laubsauger erlaubt?

Laubbläser und Laubsauger können ziemlich laut sein - und dürfen deshalb nicht immer betreiben werden. In Wohngebieten dürfen laute Geräte nur zwischen 9 und 13 und von 15 bis 17 Uhr laufen. Das ergibt sich aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz

Kein Amtshaftung, wenn man sich durch rutschige Blätter verletzt

Wenn man auf Laub ausrutscht und sich dabei verletzt, kann man die betroffene Gemeinde nicht in Amtshaftung nehmen. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden. In dem Fall hatte ein gestürzter Fußgänger das Land Berlin auf Schmerzensgeld verklagt - und scheiterte. Der Gehweg sei einige Tage vor dem Sturz gereinigt worden. "Dass in der Zwischenzeit bis zum Unfall vom 29. Oktober 2002 erneut Laub von den Bäumen herabfiel, ist jahreszeitlich bedingt und kann die Beklagte (...) nicht dazu verpflichten, außerplanmäßige Reinigungseinsätze nach Bedarf zu veranlassen", hieß es im Urteil. (Kammergericht Berlin - Az. 9 U 134/04)

Kein Schmerzensgeld bei Sturz über Hindernis

Wer stürzt, weil er auf einer laubbedeckten Straße über ein Hindernis stolpert, hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Zu diesem Schluss kam das Oberlandesgericht Frankfurt. Der durchschnittliche Fußgänger müsse sich darüber im Klaren sein, dass sich unter Laub auf Straßen auch Hindernisse wie Vertiefungen oder Stufen verbergen können (OLG Frankfurt - Az. 1 U 301/07).

Übrigens: Auch wer meint, er dürfe das Herbstlauf aus seinem Garten sammeln und im nächsten Wald entsorgen, irrt: Das nämlich iststrafbar und kann mit einem Bußgeld belegt werden, teilt die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen mit. "Damit soll verhindert werden, dass die artenreichen Waldränder durch fremdes Laub zerstört werden". bo

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