Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌ ▉▌▌▉▍▉▌▌▉▍▉▍▉▍ ;▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌
  1. Startseite
  2. Bayern
  3. Corona-Pandemie: Diese Corona-Regeln musste Bayern schon zurücknehmen

Corona-Pandemie
21.01.2022

Diese Corona-Regeln musste Bayern schon zurücknehmen

Die 2G-Regel im Handel ist gekippt. Es ist nicht die erste Corona-Regel in Bayern, die der Verwaltungsgerichtshof kassiert hat.
Foto: Marcus Merk

Mit 2G im bayerischen Einzelhandel ist es vorbei, der Verwaltungsgerichtshof hat die Regelung gekippt. Es ist nicht die erste Pandemie-Maßnahme, die in Bayern zurückgenommen wird.

Seit 2G im bayerischen Einzelhandel eingeführt wurde, sorgt die Regelung für Streit. Nach einigen Wochen ist es mit 2G in Läden nun vorbei: Der Verwaltungsgerichtshof hat der Inhaberin eines Lampengeschäfts nachgegeben, die gegen die Maßnahme geklagt hatte. Der Zutritt ist damit nicht mehr auf Geimpfte und Genesene beschränkt. Die Entscheidung gilt vorläufig, die bayerische Staatsregierung hat aber bereits angekündigt, dass 2G im Handel in Zukunft auch nicht mehr angewandt werden soll.

Das Gericht begründete die Aufhebung mit der Unschärfe, mit der Ausnahmen des täglichen Bedarfs gefasst werden. Ausnahmen ergäben sich aber nicht klar genug aus der aktuellen Regelung. Damit gab das Gericht einer Geschäftsinhaberin recht, die per Eilantrag gegen die Regelung vorgegangen war.

2G im Einzelhandel sorgte in Bayern von Anfang an für Probleme bei den Ausnahmen

Bei der Frage, was nun zum täglichen Bedarf gehört, hatte es von Anfang an viele Fragen gegeben. Bei Supermärkten ist die Sache klar, auch bei Drogerien. Aber auch Blumengeschäfte und Buchläden zählten sofort dazu. Mitte Dezember entschied der Verwaltungsgerichtshof bereits, dass Spielzeugläden zum täglichen Bedarf gehören und damit dort 2G nicht greift. Und Ende Dezember machte der Verwaltungsgerichtshof klar, dass auch für Bekleidungsgeschäfte die Ausnahmeregelung gilt.

So regelte bald nicht mehr die Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, was eigentlich täglicher Bedarf ist. Durch ihre nicht klare und abschließende Definition hatte die Staatsregierung es Gerichten überlassen, die Grenzlinien zu ziehen – ein Zustand, den der Verwaltungsgerichtshof nun nicht länger duldete. Ohnehin war schon lange umstritten gewesen, inwieweit die Regelung überhaupt Sinn ergebe – prinzipiell, so ein häufiges Argument, sei ohnehin kaum abgrenzbar, wo nun ein täglicher Bedarf vorliegt und wo nicht.

Auch um andere Corona-Regelung wurde schon gerungen

2G im Einzelhandel ist nicht die erste Corona-Regel, die in Bayern wieder zurückgenommen werden musste. Immer wieder gab es Probleme mit Maßnahmen, die die Pandemie eingrenzen sollten.

Lesen Sie dazu auch

Viele Fragen gab es, als im Januar 2021 ein 15-Kilometer-Radius eingeführt wurde. Demnach sollten sich Bewohnerinnen und Bewohner von Gemeinden und Landkreisen mit einem Inzidenzwert über 200 nur noch in einem Umkreis von 15 Kilometern bewegen dürfen, etwa für Spaziergänge, Ausflüge und zum Sport. Die Regelung sollte in erster Linie touristische Ausflüge eindämmen. Gut zwei Wochen galt die Regelung, dann kassierte sie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Er monierte, dass nicht klar genug aus der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung hervorgehe, wie der 15-Kilometer-Radius zu verstehen sei.

Alkohol- und Grillverbot waren pauschal in Bayern nicht haltbar

Im Januar 2021 beschäftigte sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auch mit einem bayernweiten Alkoholverbot auf öffentlichen Plätzen. Auch dieses war am Ende nicht haltbar. Den Kommunen blieb aber das Recht, selbst lokale Alkoholverbote im öffentlichen Raum zu verhängen.

Und noch eine Maßnahme, die Kontakte einschränken sollte, hielt der Verwaltungsgerichtshof für unverhältnismäßig: Das Grillverbot auf öffentlichen Plätzen wurde im September 2020 aufgehoben. Da war die Grillsaison allerdings auch schon wieder fast vorbei.

Ungleichbehandlung von Bars und Kneipen: Auch innen ist wieder geöffnet

Drinnen essen, draußen ein Bier trinken: Während im Sommer 2021 innen öffnen durfte, wer Speisen anbietet, konnten Bars und Kneipen nur in Außenbereichen Gäste empfangen. Diese Ungleichbehandlung von Schank- und Speisewirtschaften war nicht zulässig, wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im vergangenen Juli entschied. Fortan durfte auch drinnen wieder ohne Speiseangebot angestoßen werden. Discos und Clubs waren aber von dieser Entscheidung ausgenommen.

Eine besondere Rolle spielte im Sommer 2021 auch ein Augsburger Wirt bei der "Augsburger Biergartenrevolution": Bernhard Spielberger hatte geklagt und erreicht, dass Biergärten und Restaurants drinnen und draußen bis 22 Uhr geöffnet haben dürfen. Zuvor hatten Außenbereiche schon um 20 Uhr schließen müssen. Spielberger hat sich schon mehrfach mit seinem Anwalt gegen Corona-Regeln gewehrt und in der Pandemie mit seinen Geschäftsideen für Kontroversen gesorgt.

Themen folgen

Die Diskussion ist geschlossen.