Lachgas ist eine beliebte, aber nicht ungefährliche Partydroge. Am Samstag, 18. April, entdeckten Gewerbebeamte der Polizeiinspektion 41 in Laim bei einer Kontrolle mit dem Kreisverwaltungsreferat eine große Menge Lachgaskartuschen in einem gastronomischen Betrieb.
Einige davon hätten „offen zum Konsum“ bereitgestanden und enthielten je zwei Kilogramm Inhalt, teilte die Polizei mit. Weitere Lachgaskartuschen entdeckten die Beamten bei der Durchsuchung im Haupt- sowie in einem Nebenraum des Gastro-Betriebs. So wurden insgesamt fast 900 Kartuschen mit über 1,7 Tonnen Lachgas sichergestellt.
1,7 Tonnen Lachgas in Gastro-Betrieb: Betreiber festgenommen
Die Polizei hat den 43-jährigen Münchner, den Gastro-Besitzer, vorläufig festgenommen. Er sei wegen des Verstoßes gegen das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) angezeigt und zur Prüfung der Haftfrage in das Münchner Polizeipräsidium überstellt worden. Am nächsten Tag wurde er demnach von der Staatsanwaltschaft wieder entlassen. Nun ermittelt das Kommissariat 82, das sich schwerpunktmäßig mit Rauschgifthandel beschäftigt.
Wie BR24 berichtete, sei die Bar im Zusammenhang mit Lachgas bereits im vergangenen Jahr aufgefallen. Dort seien drei Gäste nach dem Konsum des berauschenden Mittels bewusstlos geworden. Über 100 Flaschen Lachgas standen laut Angaben der Polizei bereit. Zu diesem Zeitpunkt war der Besitz von Lachgas jedoch noch nicht strafbar.
Seit dem 12. April 2026 ist eine Gesetzesänderung in Kraft, durch die der Verkauf größerer Mengen Lachgas verboten ist. Seither darf die Droge nicht mehr im Internet oder an Automaten verkauft werden. Denn Lachgas wird seit einigen Jahren insbesondere von Jugendlichen als Partydroge konsumiert und hat eine berauschende Wirkung. Dafür wird es in Luftballons gefüllt und eingeatmet.
Erlaubt sind außerdem nur kleine Mengen: Füllmengen von mehr als 8,4 Gramm pro Kartusche dürfen nicht verkauft werden. Zudem können maximal zehn Kartuschen gekauft werden. Für Minderjährige gilt grundsätzlich ein Umgangsverbot mit Lachgas.
Bis zu zehn Jahre Haft bei Handel mit Lachgas
Wird Lachgas in Kartuschen mit höheren Mengen als der erlaubten Füllmenge von maximal 8,4 Gramm verkauft, droht dem Täter eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Die Strafe kann sich auf bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe ausweiten, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder das Lachgas an Jugendliche unter 18 Jahren verkauft.
Die Münchner Polizei warnt einmal mehr vor dem Konsum von Lachgas. Dieses könne zu einem „euphorischen Höchgefühl“ führen, aber „vor allem auch zu Schwindel, Bewusstlosigkeit, bleibenden Nervenschäden wie Lähmungen oder sogar zum Tod“, so die Polizei.
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