Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌ ▉▌▌▉▍▉▌▌▉▍▉▍▉▍ ;▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌
  1. Startseite
  2. Bayern
  3. Urteil: VGH begründet Abweisung von Kreuzerlass-Klagen

Urteil
06.09.2022

VGH begründet Abweisung von Kreuzerlass-Klagen

Markus Söder, Bayerischer Ministerpräsident (CSU), hält ein Kreuz in den Händen.
Foto: Peter Kneffel, dpa (Archivbild)

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) sieht in Kreuzen, die in Eingangsbereichen staatlicher Gebäude hängen, im Wesentlichen passive Symbole "ohne missionierende und indoktrinierende Wirkung".

Das geht aus der schriftlichen Begründung des Urteils hervor, mit dem das Gericht Anfang Juni Klagen gegen den sogenannten Kreuzerlass von Ministerpräsident Markus Söder (CSU) zurückgewiesen hatte - die Urteilsgründe wurden nun veröffentlicht.

Die seit 2018 geltende Vorschrift besagt, dass in jedem staatlichen Gebäude in Bayern ein Kreuz hängen muss. Dagegen hatte der religionskritische Bund für Geistesfreiheit ebenso Klage eingereicht wie 25 Unternehmer, Politiker und Kulturschaffende. Sämtliche Klagen wies der VGH Anfang Juni ab. Hinsichtlich der Klagen des Bundes für Geistesfreiheit ließ das Gericht allerdings die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu. Der Bund für Geistesfreiheit kündigte daraufhin umgehend an, man halte an der Klage fest und werde "den Klageweg bis zum Bundesverfassungsgericht weiterverfolgen".

Die Kläger hatten unter anderem argumentiert, der Kreuzerlass bedeute eine Bevorzugung der christlichen Kirchen und damit eine "substanzielle Benachteiligung" der Kläger - dies widerspreche dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Neutralitätsgebot des Staates. Landesanwalt Marcus Niese hatte dagegen betont, der Freistaat bringe "das Kreuz nicht in seiner Eigenschaft als religiöses Symbol an", sondern als Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns - so stehe es auch in der entsprechenden Vorschrift.

Im schriftlichen Urteil, das der VGH am Dienstag veröffentlichte, heißt es freilich: "Das Kreuz ist ein Symbol christlicher Religion und kann nicht isoliert nur als Symbol der geschichtlichen und kulturellen Prägung verstanden werden." Die Anbringung von Kreuzen im Eingangsbereich von Dienstgebäuden verstoße gegen die Pflicht zur weltanschaulich-religiösen Neutralität. "Für den Nichtchristen oder den Atheisten wird das Kreuz gerade wegen der Bedeutung, die ihm das Christentum beilegt und die es in der Geschichte gehabt hat, zum sinnbildlichen Ausdruck bestimmter Glaubensüberzeugungen und zum Symbol seiner missionarischen Ausbreitung", so das Gericht.

Doch weiter führt das Gericht dann aus: "Ein Verstoß gegen das Gebot staatlicher Neutralität, der sich in einer bloß passiven Verwendung eines religiösen Symbols ohne missionierende oder indoktrinierende Wirkung erschöpft und mit keinen weiteren Nachteilen für andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften verbunden ist, verletzt weder deren Recht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit noch auf Gleichbehandlung." Der Eingangsbereich eines Dienstgebäudes stelle im Wesentlichen einen Durchgangsbereich dar, der nicht dem längeren Verweilen diene. Behördenbesucher seien also nur flüchtig mit den Kreuzen konfrontiert - anders als bei Kreuzen in Klassenzimmern.

Zudem wies das Gericht inzwischen auch Anträge auf Zulassung der Berufung von 25 Einzelpersonen zur Entfernung der Kreuze ab.

Themen folgen

Die Diskussion ist geschlossen.