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Covid-19
07.08.2020

Darf mein Chef einen Corona-Test verlangen?

Wer in Corona-Zeiten in Risikogebiete reist, muss einige Dinge wissen und beachten.
Foto: Sebastian Gollnow, dpa

Ein einziger Mitarbeiter kann ein ganzes Unternehmen lahmlegen, wenn er aus einem Risikogebiet das Virus einschleppt. Was Urlauber derzeit wissen müssen.

Für Urlaubsrückkehrer aus Risikogebieten ist ab dem heutigen Samstag ein Corona-Test Pflicht. Was Arbeitnehmer dazu wissen müssen.

Darf der Arbeitgeber einen Test von seinen Arbeitnehmern verlangen?

Ja, sagt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Das geht jedoch nicht willkürlich. "Der Arbeitgeber braucht ein besonderes Interesse dafür. Er kann zum Beispiel nicht sagen, er will von allen seinen Mitarbeitern einen Corona-Test."

Wann liegt ein berechtigtes Interesse vor?

Das sei dann der Fall, wenn es Anhaltspunkte gibt, dass eine erhöhte Infektionsgefahr vorliegt, erklärt der Jurist. "Im Moment, bei einer globalen Pandemie, ist die Infektionsgefahr aber quasi überall erhöht." Maßgeblich sei, dass der Arbeitgeber keine eigene Bewertung dessen vornimmt, was er für eine erhöhte Infektionsgefahr hält. Vielmehr müsse er bei seinen Entscheidungen die Maßnahmen der Behörden berücksichtigen. Also etwa die der Landesbehörden, die zum Beispiel Quarantäneverordnungen erlassen oder aber die Vorgaben des Robert-Koch-Instituts (RKI). Gemeinsam mit der Bundesregierung legt das RKI zum Beispiel fest, welche Staaten als Risikogebiete gelten.

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Kehren Arbeitnehmer dann von dort aus dem Urlaub zurück, könne der Arbeitgeber einen Test verlangen, so Bredereck. "Außerdem kann man noch drüber diskutieren, welche Schutz- und Fürsorgepflichten der Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern hat", ergänzt der Fachanwalt. Besteht eine erhöhte Ansteckungsgefahr für andere Arbeitnehmer, weil ein Mitarbeiter etwa aus einem Land zurückkehrt, für das eine Reisewarnung gilt, könnte der Arbeitgeber einen Corona-Test verlangen. Gibt es jedoch grundsätzlich eine Vereinbarung und die Möglichkeit zur Arbeit im Homeoffice, hat der Arbeitgeber laut Bredereck kein berechtigtes Interesse, einen Test zu verlangen.

Darf der Arbeitgeber denn beim Reiseziel mitreden?

"Nein", sagt Peter Meyer, ebenfalls Fachanwalt für Arbeitsrecht, ebenfalls aus Berlin. Allgemein gelte die Auffassung, dass das Verbot einer Urlaubsreise ein zu großer Eingriff des Arbeitgebers in Persönlichkeitsrechte und Privatangelegenheiten der Arbeitnehmer wäre. "Wie Arbeitnehmer ihren Urlaub gestalten, liegt außerhalb des Weisungsrechts des Arbeitgebers", erklärt Meyer. Außerdem sei eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts kein Reiseverbot – daher könne auch der Arbeitgeber kein Verbot aussprechen. Das gelte auch für Beamte.

Darf der Arbeitgeber fragen, wohin die Reise geht oder ging?

Der Arbeitgeber hat laut Meyer allerdings das Recht danach zu fragen, wo Sie sich im Urlaub aufgehalten haben. Damit komme er seiner Fürsorgepflicht nach, eine potenzielle Gefährdung anderer Mitarbeiter auszuschließen. Und Dienstreisen in von Covid-19 besonders betroffene Gebiete kann der Arbeitgeber dem Fachanwalt zufolge ohne Weiteres verbieten.

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Gibt es während der Quarantäne Lohn, wenn ich in einem Hotel feststecke oder die Fluglinie mich nicht rausfliegen möchte?

Darauf können sie sich nicht verlassen. "Wer wissentlich in ein Risikogebiet fährt und dann nicht nach Urlaubsende zur Arbeit kommen kann, weil er etwa im Hotel feststeckt, verliert im Zweifel auch seinen Vergütungsanspruch", sagt Anwalt Meyer. Arbeitnehmer können mit dem Arbeitgeber aber vereinbaren, ob sie aus der Ferne arbeiten oder weitere Urlaubstage für die Zeit der Abwesenheit einsetzen können.

Und was ist bei einer sich an eine Reise anschließende Quarantäne in Deutschland?

Eine Urlaubsreise in ein Risikogebiet kann auch in Deutschland eine Quarantäne nach sich ziehen. Die Bundesländer können für Reiserückkehrer aus bestimmten Ländern die Pflicht erlassen, sich 14 Tage ausschließlich zu Hause aufzuhalten. Wer dann nicht von zu Hause aus arbeiten kann, hat im Zweifel Pech. "Wenn man schon vorher von den Quarantänebestimmungen wusste, nimmt man die eigene Arbeitsunfähigkeit sehenden Auges in Kauf – und kann die Vergütung im Quarantänefall nicht auf den Arbeitgeber abwälzen", fasst Meyer die herrschende Rechtsauffassung zusammen.

 

Selbst wer sich bei einer Urlaubsreise im Risikogebiet ansteckt, und dann nicht zur Arbeit kommen kann, müsse damit rechnen, dass der Arbeitgeber den Lohn während der Krankheit nicht zahlt. "Der Lohnfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall verlangt, dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers die alleinige Ursache für die Arbeitsverhinderung ist." Dies sei nicht der Fall, wenn der Angestellte auch ohne Erkrankung nach seiner Rückkehr aus dem Risikogebiet die zwingend angeordnete Quarantäne einhalten muss, und auch aus diesem Grund nicht zur Arbeit kommen kann. Das würde von der Rechtsprechung im Streitfall berücksichtigt.

Und was, wenn das Urlaubsland erst während der Reise zum Risiko-Gebiet erklärt wird?

Dann haben Arbeitgeber schlechtere Chancen, zu beweisen, dass jemand seine Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet hat, erklärt Meyer. Noch gibt es zu all diesen Szenarien aber keine geltende Rechtsprechung. (dpa, AZ)

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