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Filesharing
18.10.2018

EuGH: Zugang von Familie befreit nicht von Haftung für Filesharing

Muss der Inhaber eines Internetanschlusses auch dann für illegales Filesharing haften, wenn Familienangehörige Zugriff auf den Anschluss hatten?
Foto: Karl-Josef Hildenbrand, dpa (Symbolbild)

Der Europäische Gerichtshof entschied, dass ein Mann wegen illegalen Filesharings haftbar gemacht werden kann, obwohl seine Familie Zugang zum Internet hatte.

Inhaber eines Internet-Anschlusses können sich der Haftung für Urheberrechtsverstöße nicht allein dadurch entziehen, dass auch andere Familienmitglieder Zugriff auf den Anschluss hatten. Das entschied der Europäische Gerichtshof am Donnerstag. (Rechtssache C-149/17)

EuGH: Gleichgewicht zwischen verschiedenen Grundrechten muss bestehen

In dem Fall hatte der Verlag Bastei-Lübbe gegen einen Mann geklagt, über dessen Anschluss ein Hörbuch anderen Internetnutzern über eine Tauschbörse zum Herunterladen angeboten worden sei. Der Inhaber bestreitet, dass er es gewesen sei, und argumentiert, dass auch seine Eltern Zugriff auf den Anschluss gehabt hätten. Laut deutscher Rechtssprechung muss wegen des Schutzes von Ehe und Familie keine Auskunft über die Nutzung durch Angehörige gegeben werden. Insofern wäre nicht eindeutig zu klären, wer die Urheberrechte verletzt hatte. Das Landgericht München hatte den Fall nach Luxemburg verwiesen und um eine Auslegung der EU-Vorschriften gebeten.

Das EuGH betonte in seinem Urteil, dass es ein Gleichgewicht zwischen verschiedenen Grundrechten geben müsse. "An einem solchen Gleichgewicht fehlt es, wenn den Familienmitgliedern des Inhabers eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, ein quasi absoluter Schutz gewährt wird", entschieden die Richter. Wenn ein nationales Gericht keine Beweismittel zu Familienmitgliedern verlangen könne und das die Identifizierung eines Täters unmöglich mache, würden dadurch dem Inhaber des Urheberrechts zustehende Grundrechte des geistigen Eigentums beeinträchtigt.

Gutachten: Eigentumsrecht hat Vorrang vor Recht auf Achtung des Familienlebens

Der zuständige EuGH-Generalanwalt verwies vor der Urteilsverkündung darauf, dass geistiges Eigentum ebenso wie Familienrechte durch die Charta der Grundrechte der EU geschützt seien. Urheberrechtsansprüche müssten daher durchsetzbar sein. "In diesen Fällen müsste das Eigentumsrecht Vorrang vor dem Recht auf Achtung des Familienlebens haben", schrieb der Gutachter. Sollte es keine Auskunft über Familienangehörige geben, müsse der Inhaber des Anschlusses haftbar gemacht werden. Die EuGH-Richter folgen der Einschätzung der Gutachter häufig, aber nicht immer. (dpa)

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