
Hintergrund: Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung
Hamburg (dpa) - Der Titel ist sperrig, und die jetzige Fassung nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Das umstrittene "Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG" trat am 1. Januar 2008 in Kraft. Im Kern ging es um Neuerungen zur Datenspeicherung und Telefonüberwachung.
Im Zentrum stehen die Paragrafen 113a und 113b. Ersterer besagt, dass Telekommunikationsfirmen für ein halbes Jahr Rufnummer, Uhrzeit und Datum einer Verbindung speichern müssen, bei Handys auch den Standort zu Gesprächsbeginn. Darunter fallen auch Verbindungsdaten zu SMS, Internet-Nutzung und E-Mails.
Die Inhalte selbst dürfen nicht aufgezeichnet werden. Nach Ablauf der Frist haben die Firmen innerhalb eines Monats die Informationen zu löschen oder die Löschung sicherzustellen.
Nach Paragraf 113b können Polizei und Staatsanwaltschaft die Daten nur zur Aufklärung konkreter Straftaten oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit verlangen. Im Bedarfsfall müssen sie auch an die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes sowie des Militärischen Abschirmdienstes weitergegeben werden. In allen Fällen muss eine richterliche Entscheidung vorliegen.
Das Gesetz regelt auch die Telefonüberwachung neu, die auf schwere Straftaten begrenzt wird. Dazu wurden Paragrafen der Strafprozessordnung geändert. So besagt Paragraf 100g, dass "auch ohne Wissen des Betroffenen Verkehrsdaten erhoben werden dürfen, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist".
Betroffene müssen nach Abschluss der heimlichen Überwachung benachrichtigt werden. Absoluten Schutz vor Observation haben nur Strafverteidiger, Seelsorger und Abgeordnete.
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