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  3. Prozess in München: Käufer muss schlechte Ebay-Bewertung zurücknehmen

Prozess in München
28.10.2014

Käufer muss schlechte Ebay-Bewertung zurücknehmen

Per Gerichtsentscheidung will ein Händler einen Kunden zwingen, eine schlechte Bewertung beim Internet-Auktionshaus Ebay zu löschen. Der Kunde wehrt sich jedoch.
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Per Gerichtsentscheidung will ein Händler einen Kunden zwingen, eine schlechte Bewertung beim Internet-Auktionshaus Ebay zu löschen. Der Kunde wehrt sich jedoch.
Foto: Bernd Thissen/Archiv (dpa)

Internet-Händler können sich gegen schlechte Bewertungen wehren. Nach einem Gerichtsurteil muss ein Kunde seinen Kommentar nun löschen. Der Händler hält diesen für geschäftsschädigend.

Ein Käufer muss seine schlechte Bewertung eines Händlers beim Internet-Auktionshaus Ebay zurücknehmen. Der Mann müsse der Löschung des Kommentars zustimmen, entschied das Oberlandesgericht München am Dienstag. Angaben zur Urteilsbegründung machte das Gericht zunächst nicht. Eine Revision ließ die Kammer nicht zu. Über Schadenersatz hatte das Gericht nicht entschieden.

Der Käufer hatte Bootszubehör im Ebay-Shop des Händlers aus Gelting (Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen) bestellt und sich in der Online-Bewertung über Mängel beschwert. Zuvor hatte er sich nach Angaben des Gerichts jedoch nicht beim Verkäufer beklagt oder die Ware zurückgeschickt. "Es kann nicht sein, dass Internethändler gegen solche Bewertungen völlig schutzlos sind", hatte der Anwalt des Händlers gesagt.

Ebay-Käufer beruft sich auf Meinungsfreiheit

Der Kunde hatte sich dagegen auf die Meinungsfreiheit berufen: "Es führt den Sinn solcher Bewertungen ad absurdum, wenn man sich vorher ganz genau überlegen muss, was man schreibt und was nicht." Er habe lediglich seine Meinung sachlich dargestellt.

Das Landgericht München hatte die Klage noch abgewiesen, weil der Händler nicht habe beweisen können, dass die Bewertung "sachlich unrichtig" war. Der Mann ging daraufhin in Berufung und das Oberlandesgericht gab ihm nun Recht.

Ähnlicher Fall in Augsburg

Ein ähnlicher Fall hatte zuletzt auch in Augsburg für Wirbel gesorgt. Hier wurde ebenfalls ein Kunde von einem Händler wegen einer schlechten Bewertung bei bei Amazon verklagt. Der Händler forderte von dem Käufer eines Fliegengitters Schadensersatz von rund 40.000 Euro.

Das Landgericht wies die Klage ab. Nun wird sich ebenfalls das Oberlandesgericht (OLG) München mit der Frage beschäftigen, ob und unter welchen Umständen Kunden Schadensersatz für negative Bewertungen im Internet leisten müssen. Mit der mündlichen Verhandlung oder gar einem Urteil im Augsburger Fall ist frühestens im Frühjahr 2015 zu rechnen. AZ, dpa

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