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Ab 1. April
19.03.2018

Netflix, Amazon Prime und Co: Streaming-Abos bald europaweit nutzbar

Streaming-Abo wie zum Beispiel bei Netflix können Bürger innerhalb der EU künftig auch auf Reisen nutzen.
Foto: Olaf Winkler (dpa)

Wer Streamingdienste für Musik und Filme nutzt, konnte das bisher nur innerhalb Deutschlands tun. Das ändert sich ab dem 1. April. Doch es gibt auch Ausnahmen.

Musik, Videos oder E-Books - all das können zahlende Abonnenten ab dem 1. April auch im EU-Ausland nutzen. Dann fallen im Rahmen der EU-Verordnung zur grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Bezahlinhalten (Portabilitätsverordnung) die digitalen Grenzzäune innerhalb der EU. Darauf weist das Zentrum für europäischen Verbraucherschutz hin. Momentan beschränken viele Anbieter wie noch die Nutzung im Ausland. Als Grund werden häufig Nutzungsrechtsabsprachen genannt. 

Streaming muss künftig in der gesamten EU möglich sein

Die Portabilitätsverordnung macht damit zumindest teilweise Schluss. Sämtliche kostenpflichtigen internetbasierten Streaming-Angebote, Pay-TV-Abos oder Dienste wie Amazon Prime müssen Kunden ab April auch auf Reisen im EU-Ausland zugänglich sein. Dass ein Film oder ein E-Book in Land A verfügbar ist, beim Grenzübertritt in Land B aber nicht mehr aufrufbar ist, soll dann der Vergangenheit angehören. Zusätzliche Kosten dürfen dafür nicht entstehen.

Ausgenommen sind kostenlose Dienste oder die Mediatheken der öffentlich-rechtlichen Sender. Solche Dienste können auch weiter selbst entscheiden, in welchem Umfang sie ihre Inhalte auch außerhalb des Ursprungslandes verfügbar machen. Zur grenzenlosen Verbreitung werden sie auch künftig nicht gezwungen. 

Welche Grenzen es gibt

Das Streamingvergnügen hat trotzdem Grenzen: Es gilt nämlich nur für vorübergehende Aufenthalte. Auf Reisen müssen Kunden die Leistungen im gleichen Umfang nutzen können. Wer allerdings dauerhaft in einem anderen EU-Land lebt, muss zu den dortigen Bedingungen ein Abonnement beim jeweiligen Dienst abschließen. Die Dienstanbieter haben das Recht, im Zweifelsfall den Wohnort zu überprüfen. Wie sie das anstellen, kann sich im Einzelfall unterscheiden. 

Eine Prüfung kann zum Beispiel über Ausweisdokumente erfolgen, aber auch über die IP-Adresse eines Nutzers. Sollten Unternehmen auf Ausweiskopien bestehen, empfiehlt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, alle nicht zur Wohnortfeststellung nötigen Angaben auf der Dokumentenkopie zu schwärzen.

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