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Internetportal: Quatsch-Doktortitel dürfen nicht auf Groupon verkauft werden
Internetportal
11.09.2012
Quatsch-Doktortitel dürfen nicht auf Groupon verkauft werden
Das Internetportal Groupon hatte Gutscheine für scherzhafte Ehrendoktor-Titel angeboten. Ein Eilverfahren untersagte nun den Kauf.
Das Internetportal Groupon darf nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin keine Gutscheine für scherzhafte Ehrendoktor- und Ehrenprofessorentitel anbieten, die mit echten Titeln verwechselt werden können. Wie das Gericht am Montag mitteilte, bestätigte es bereits vergangene Woche einen entsprechenden Bescheid der Berliner Senatsverwaltung für Bildung vom 7. Juni.
Groupon: Rabatt für Ausstellung eines Ehrendoktortitels
Groupon bietet laut Gericht auf seinem Portal Rabattgutscheine für die Ausstellung von Ehrendoktor- und Ehrenprofessorentiteln einer "Miami Life Development Church" ("Miami Lebensentwicklungskirche") an. Darunter seien Titel für Gebiete wie "Angel Therapy" ("Engeltherapie"), "Exorcism" ("Exorzismus"), "Immortality" ("Unsterblichkeit") oder "Ufology" ("Ufo-Wissenschaft").
Groupon hatte gegen den Bescheid der Senatsverwaltung Einspruch erhoben, weil die Fachbereichsbezeichnungen "größtenteils in eine scherzhafte Richtung" wiesen und deshalb "keine Verwechslungsgefahr" bestehe, erklärte das Gericht. Das Verwaltungsgericht wies den Eilantrag jedoch zurück, weil die Vermittlung der Vergabe von Titeln, die Hochschultiteln "zum Verwechseln ähnlich seien", nach dem Berliner Hochschulgesetz verboten sei.
Titel zum Verwechseln
Um die Verwechslungsgefahr zu beurteilen, sei auf einen durchschnittlichen Betrachter abzustellen, erklärte das Gericht. Es sah die Gefahr im vorliegenden Fall als gegeben an. Die angeblich kirchlichen "Fachbereiche" wiesen zum Beispiel eine deutliche Ähnlichkeit zu allgemein anerkannten wissenschaftlichen Fachbereichen auf, erklärte das Gericht. So könne etwa die Bezeichnung "Psychic Sciences" ("Psychische Wissenschaften") von einem flüchtigen Betrachter leicht mit "Psychologie" verwechselt werden. Gegen den Beschluss ist die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht zulässig. (AFP)
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