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Internet
06.05.2013

Streit um Surftempo: Verbraucherzentrale mahnt Telekom

Die Telekom will die Internet-Geschwindigkeit ab einer bestimmten Datenmenge drosseln.
Foto: Jens Kalaene (dpa)

Die Telekom will das Surftempo um über 99 Prozent drosseln - trotz Flatrate-Vertrag. "Nicht zulässig", findet die Verbraucherzentrale NRW und mahnt das Unternehmen ab.

Die Verbraucherzentrale (VZ) NRW hat die Telekom wegen der Drosselung der Zugangsgeschwindigkeit im Internet von bestimmten Kunden abgemahnt. Es sei unangemessen, wenn trotz eines Flatrate-Vertrages das Surftempo um über 99 Prozent gedrosselt werden soll, sobald ein bestimmtes Datenvolumen übertragen wurde, teilte die Verbraucherzentrale am Montag in Düsseldorf mit.

Neuverträge sehen seit 2. Mai vor, dass  Kunden mit einem normalen  DSL-Anschluss nur noch 75 Gigabyte Daten pro Monat bei voller Geschwindigkeit versurfen dürfen, Kunden mit schnellen VDSL-Anschlüssen bis zu 400 Gigabyte. Ist diese Grenze überschritten, soll die Geschwindigkeit etwa bei VDSL-Anschlüssen um bis zu 99,2 Prozent reduziert werden.

Telekom stellt Kunden auf harte Geduldsprobe

Das Tempolimit auf der Datenautobahn führt dazu, dass Internetvideos nicht mehr unterbrechungsfrei angesehen werden können, erklärt die VZ. Auch Musikhören oder Internettelefonie wird nicht mehr ohne Qualitätseinbußen möglich sein. Selbst beim Versenden von E-Mails mit Dateianhängen würden Kunden auf eine harte Geduldsprobe gestellt.

Klaus Müller, Vorstand der Verbraucherzentrale in NRW, warf der Telekom nun eine "nicht hinnehmbare Benachteiligung der Verbraucher" vor. Der Telefonriese könne nicht mit Flatrate- und Geschwindigkeitsversprechen werben und den Kunden dann "den Saft fürs Surfen übers Kleingedruckte abdrehen". Wenn Verbraucher derartig auf der Standspur der Datenautobahn stranden, werden ihnen damit der "diskriminierungsfreie Zugang zu allen Diensten genommen", kritisierte Müller.

Verbraucherschützer verlangen Unterlassungserklärung der Telekom

Den Verbraucherschützern zufolge kann die Telekom nun bis zum 16. Mai per Unterlassungserklärung angeben, dass sie in Zukunft auf die Verwendung der Klausel verzichtet. Ansonsten müssten die Gerichte entscheiden, ob diese Drosselungsklausel zulässig ist oder nicht. afp/AZ

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