Jugendbetreuer brauchen ein erweitertes Führungszeugnis
Jugendamtsleiter stellte vor, wie neue Vorschrift in die Praxis umgesetzt werden könnte
Etwas entgeistert schaut Lauingens Bürgermeister Wolfgang Schenk den Leiter des Jugendamtes, Reinhold Metz, an. „Ich halte das für überzogen“, schimpft er dann. Da müsse man ja den ehrenamtlichen Helfern sagen: „Kommt her und weist eure Integrität nach.“ Was Schenk so ärgert, ist die Verschärfung des Paragrafen 72a SGB VIII. Darin wird jetzt gefordert, dass alle Personen, die Kinder und Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder mit ihnen einen vergleichbaren Kontakt haben, ein erweitertes Führungszeugnis beantragen müssen. Und weil Schenk zusammen mit seiner Frau Susanne beim Ferienprogramm in der Herzogstadt einen Ausflug zur Charlottenhöhle anbieten will, gilt die Regelung auch für ihn. Schenk: „Es gibt mit Sicherheit schwarze Schafe. Aber die meisten sind blütenrein weiß.“ Metz erklärt den Bürgermeistern bei einer Besprechung, wie diese Verschärfung künftig in der Praxis umgesetzt werden könnte: Zunächst müssen die Jugendtrainer oder -betreuer sowie jemand, der hauptberuflich in diesem Bereich tätig ist, ein erweitertes Führungszeugnis beantragen. Das geht über die Kommune beziehungsweise die Verwaltungsgemeinschaft, die den Antrag an das Bundesamt für Justiz weiterleitet. Wer eine Bescheinigung für seine ehrenamtliche Arbeit vorlegen kann, zahlt nichts. Ein Mitarbeiter der Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft sieht anschließend das Führungszeugnis ein. Er erstellt dann eine Negativbescheinigung – die Vorlage liefert das Jugendamt. Diese Bescheinigung muss dem Vereinsvorsitzenden vorgelegt werden. Der muss sie dokumentieren. Nach fünf Jahren muss die Prozedur wiederholt werden.
Keine Negativbescheinigung bekommt, in wessen erweitertem Führungszeugnis einer von rund 20 definierten Straftatbeständen steht. Darunter fallen zum Beispiel die Erregung öffentlichen Ärgernisses oder exhibitionistische Handlungen, aber auch sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen oder Menschenraub. Nicht aufgeführt werden in dieser Straftaten-Liste beispielsweise gefährliche Körperverletzung, Totschlag oder gar Mord.
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