Ist die Simonsmühle einsturzgefährdet?
Das Landratsamt gibt Entwarnung. Und dennoch musste alles abgeriegelt werden
Johann Mengele ist sauer, enttäuscht und traurig. Er kann es nicht fassen, sagt er. Der Zustand der Simonsmühle in Blindheim sei die reinste Katastrophe. „Ich bin total erschrocken, als ich reingegangen bin, und sofort wieder raus. Das ist lebensgefährlich. Das tut mir so leid“, schimpft Mengele. Der Blindheimer restauriert und saniert seit vielen Jahren geschichtsträchtige Gebäude im ganzen Landkreis und darüber hinaus – unentgeltlich, ehrenamtlich. Auch das Dach der Simonsmühle habe er schon drei Mal auf eigene Faust und eigene Kosten auf Vordermann gebracht. Sein Vorwurf: „Das Gebäude wurde mit Absicht so kaputtgemacht. Das kann nicht anders sein. Ganze Tragmauern fehlen. Da kann man so nicht mehr rein. Ich bin so enttäuscht.“ Unter diesen Umständen komme für ihn ein Erwerb der Simonsmühle nicht infrage. „Da muss man erst gründlich die Hausaufgaben erledigen“, so Mengele.
Wie er erzählt, könne er sich vorstellen, das uralte Gebäude zu kaufen und ihm neues Leben einzuhauchen. Er könne sich vorstellen, dass er mit dem jetzigen Besitzer, Familie Waizmann, einen Grundstückstausch mache. Konkret darüber gesprochen habe man aber noch nicht. Denn: „Ich wollte das vorschlagen und habe dann das Gebäude angeschaut. Das muss man sperren. Das ist lebensgefährlich. Gegenüber ist der Kindergarten. Das geht so nicht“, wettert Mengele. Sofort habe er im Landratsamt in Dillingen angerufen und diesen schlechten Zustand gemeldet. Die zuständige Abteilung, so bestätigt es Pressesprecher Peter Hurler in einer schriftlichen Mitteilung, habe sich umgehend darum gekümmert, der Bauzustand wurde kontrolliert. Wortwörtlich steht in der Pressemitteilung: „Dabei wurde festgestellt, dass eine akute Einsturzgefahr nicht besteht. Ungeachtet dessen wurde der Eigentümer zwischenzeitlich aufgefordert, den Zugang zum Gebäude zu verschließen, um einen Zutritt zum Gebäude durch Unbefugte zu verhindern. Grund dafür war die Feststellung, dass die Verschalung des Nebeneingangs entfernt worden und das Gebäude frei zugänglich war. Zudem wurde der Eigentümer aufgefordert, vorsorglich das Gebäude im Abstand von fünf Metern abzuschranken.“
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