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Landkreis Dillingen
13.04.2021

Corona-Pandemie: Im Kreis Dillingen greift die Notbremse

Wegen neuer hoher Corona-Zahlen treten im Landkreis Dillingen ab Donnerstag neue Regelungen in Kraft.
Foto: Hauke-Christian Dittrich/dpa (Symbol)

Die Sieben-Tage Inzidenz liegt im Landkreis Dillingen zum dritten Mal über dem Wert 100. Was jetzt alles gilt.

Die Entwicklung hatte sich bereits am Montag abgezeichnet: Auch am Dienstag lag die Sieben-Tage-Inzidenz im Landkreis Dillingen wieder über 100. Genauer bei 110,8. Es gibt drei neue Corona-Fälle und 19 weitere Mutationsbestätigungen. So wurde der kritische Wert drei Mal in Folge überschritten und es greifen ab Donnerstag, 15. April, neue Regelungen sowie die sogenannte Notbremse. Das teilte das Dillinger Landratsamt am Dienstag mit. So gelten ab Donnerstag, 0 Uhr, folgende Änderungen:

  • Kontaktbeschränkung: Ein Haushalt darf sich nur noch mit einer weiteren Person treffen. Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht. Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft gelten jeweils als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. Zulässig ist zudem die wechselseitige, unentgeltliche Betreuung von Kindern unter 14 Jahren, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Haushalten umfasst.
    Unter Beachtung dieser Kontaktbeschränkungen ist kontaktfreier Sport im Freien erlaubt. Mannschaftssport ist untersagt. Auch für Kinder gibt es keine Ausnahmen.
  • Nächtliche Ausgangssperre: Von 22 bis 5 Uhr darf die eigene Wohnung nur in begründeten Fällen verlassen werden – aufgrund: eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen, der Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke, der Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts, der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger, der Begleitung Sterbender, von Handlungen zur Versorgung von Tieren oder ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.
  • Handels- und Dienstleistungsbetriebe: Geöffnet sind der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Versicherungsbüros, Pfandleihhäuser, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, der Verkauf von Presseartikeln, Tierbedarf und Futtermitteln sowie der Großhandel.

Worauf man beim Einkaufen im Landkreis Dillingen nun achten sollte

  • Click und Collect/Click und Meet In sonstigen Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe ist die Abholung vorbestellter Waren („Click und Collect“) unter Einhaltung von Schutz- und Hygienemaßnahmen (insbesondere 1,5 Meter Abstand, FFP-2-Maske, Vermeidung von Kundenansammlungen durch gestaffelte Zeitfenster) zulässig. Ferner ist dort die Öffnung für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung („Click und Meet“) unter Einhaltung von zusätzlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen zulässig. So darf die Kundenanzahl nicht höher sein als ein Kunde je 40 Quadratmeter.

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    Zudem müssen die Kontaktdaten erhoben werden und das negative Ergebnis eines vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen POC-Antigentests in einem Testzentrum beziehungweise eines vor höchstens 48 Stunden vorgenommenen PCR-Tests vorliegen. Wichtig beim Betreten des Ladengeschäftes ist die Vorlage eines negativen Coronavirus-Testergebnisses. Laut Bayerischem Gesundheitsministerium muss der angewandte Coronavirus-Test in Deutschland zugelassen sein. Damit ist auch ein Selbsttest erlaubt. Bettina Kräußlich, IHK-Regionalgeschäftsführerin erklärt, wenn Selbsttest – dann unter Aufsicht. „Das heißt, der Test muss vor Ort im Laden unter Aufsicht des Betreibers durchgeführt werden, mit AHA-Regeln, und dann 15 Wartezeit, bis das Ergebnis vorliegt.“ Sie geht jedoch davon aus, dass diese Möglichkeit nur eine untergeordnete Rolle spielen wird, weil sie so aufwendig ist. „Erlaubt ist es aber.“
  • Kultureinrichtungen: Neben Theatern, Konzerthäusern, Bühnen und Kinos sind nunmehr Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten geschlossen.
  • Schulen Wie berichtet, wird immer am Freitag entschieden, was dann für die komplette anschließende Woche gilt. Greift die Notbremse, werden wieder nur die vierten Grundschul- und Abschlussklassen in Präsenz und mit Durchführung der Selbsttests unterrichtet. Die anderen Schüler müssen in den Distanz- oder Wechselunterricht.

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  • Außerschulische Bildung: Angebote der Aus-, Fort- und Weiterbildung sind ebenso wie Angebote der Erwachsenenbildung in Präsenzform untersagt. Auch Instrumental- und Gesangsunterricht ist in Präsenzform untersagt. Weiterhin zulässig sind jedoch Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von Angehörigen der Feuerwehr des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks unter den einschlägigen Hygieneregeln.
  • Unabhängig von der Inzidenz bleiben beispielsweise geöffnet (wenn die entsprechenden Hygienemaßnahmen eingehalten werden): Fahrschulen, Friseure, Betriebe zur Fuß-, Hand-, Nagel- und Gesichtspflege im hygienisch oder pflegerisch erforderlichen Umfang, Bibliotheken und Archive.

Die dringende Bitte des Dillinger Landrats

Um von den Einschränkungen der sogenannten Corona-Notbremse, die mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 100 verbunden sind, möglichst schnell wieder wegzukommen, bittet Landrat Leo Schrell alle Landkreisbürgerinnen und Landkreisbürger, die „Corona-Regeln“ weiterhin konsequent zu beachten. Nur so könne die erhöhte Ansteckungsgefahr minimiert werde, die mit der aktuell dritten Corona-Welle und der weiteren Verbreitung der Mutanten, insbesondere der britischen Mutation, einhergehen.

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