Legitim, aber unglücklich
Der Streik der Dillinger Busfahrer ist grundsätzlich in Ordnung. Doch im Vorfeld hätte es anders laufen können.
Das Streikrecht stellt ein hohes Gut unserer Gesellschaft dar. Es ist vollkommen legitim, dass sich Gewerkschaften und Arbeitnehmer damit gegenüber den Arbeitgebern Respekt verschaffen und auf ihre Situation hinweisen. Dass darunter auch Unbeteiligte zu leiden haben, ist zwar schade, aber oft nicht zu vermeiden.
Trotzdem waren die Umstände des Warnstreiks der Dillinger Busfahrer unglücklich. Da Eltern und Schulen vorher nichts vom Ausfall der Busse wussten, kam es in so mancher Familie in der Region zu großem Chaos. Nur gut, dass es infolge des Streiks zu keinem Unfall kam, immerhin mussten sich offenbar selbst die Kleinsten zum Teil zu Fuß auf den Weg machen. Bemerkenswert ist die spontane Reaktion von Eltern, Großeltern oder Freunden. Sie organisierten zum Teil Fahrgruppen und meisterten so die Ausnahmesituation gemeinsam.
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Dass das Streikrecht ein hohes Gut darstellt, ist nicht selbstverständlich. Das Streikrecht ist nicht unbestritten.
Prof. Dr. Otto Rudolf Kissel, von 1981 - 31.01.1994 Präsident des Bundesarbeitsgerichts und Vorsitzender des für das angebliche Arbeitskampfrecht zuständigen Ersten Senats, sagt in seinem Standardwerk Arbeitskampfrecht zum Streik als Erpressung,
es „dränge“ sich „beim Streik der Gedanke auf an den Straftatbestand der Erpressung (§ 253 StGB), der es unter Strafe stellt“, wenn
jemand mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel einen anderen zu einer Handlung nötigt, die dem Vermögen des
Genötigten oder eines Anderen Nachteil zufügt, um sich zu Unrecht zu bereichern (§ 253 StGB) (Otto Rudolf Kissel,
Arbeitskampfrecht, München 2002, § 34, Randnummer 21).
Zivilrechtlich äußert sich das BAG zur Frage der Rechtmäßigkeit eines Streiks in dem vielzitierten Beschluss seines Großen Senats vom 28.01.1955 – GS 1/ 54 – und artikuliert seine ökonomischen Einwände gegen Arbeitskämpfe so:
„Arbeitskämpfe (Streik und Aussperrung) sind im allgemeinen unerwünscht, da sie volkswirtschaftliche Schäden mit sich bringen und den im Interesse der Gesamtheit liegenden sozialen Frieden beeinträchtigen“. Und der Große Senat verteidigt die Widerrechtlichkeit des Streikens damit,
"daß die Hauptpflicht des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsvertrag, die Arbeitsverpflichtung, widerrechtlich und schuldhaft durch Nichtleistung verletzt wird, wenn der Arbeitnehmer ... sich am Streik beteiligt. Die Widerrechtlichkeit werde weder durch Artikel 9 GG noch durch die Bestimmungen der Verfassungen einzelner Länder über das Streikrecht ... ausgeschlossen. ... Die Kampfbeteiligung des einzelnen Arbeitnehmers sei somit Vertragsbruch, der den Arbeitgeber zur fristlosen Entlassung der Arbeitnehmer wegen (rechtswidriger, schuldhafter) beharrlicher Arbeitsverweigerung berechtige (vgl. besonders § 626 BGB). Außerdem seien die streikenden Arbeitnehmer gesamtschuldnerisch zum Schadenersatz verpflichtet."
Und der Große Senat entscheidet rechtsgutachtlich die Frage, die ihm der Erste Senat vorgelegt hat, folgerichtig mit der Entscheidungsformel (dem Tenor):
Der von einer Gewerkschaft ohne fristgemäße Kündigung der Arbeitsverhältnisse durchgeführte Streik um die Arbeitsbedingungen
berechtigt die bestreikten Arbeitgeber, als kollektive Abwehrkampfmaßnahme die Arbeitsverhältnisse der streikenden Arbeitnehmer
fristlos zu lösen.
Zum Streikrecht ist die Rechtsprechung der Fachgerichte gespaltenn - wie übrigens auch die Rechtsprechung des BVerfG. BVerfGE 84, 212 bejaht und BVerfGE 50, 290 verneint ein Streikrecht.