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Gesetz
17.10.2013

Vorschriften kommen Wildhaltern ins Gehege

Der Hirsch und die Kühe von Simon Hurler aus Göllingen sind neuerdings „gefährliche Tiere wildlebender Arten“. Immer mehr Wildgehegebetreiber kapitulieren vor den hohen Auflagen.
2 Bilder
Der Hirsch und die Kühe von Simon Hurler aus Göllingen sind neuerdings „gefährliche Tiere wildlebender Arten“. Immer mehr Wildgehegebetreiber kapitulieren vor den hohen Auflagen.
Foto: Gaugenrieder

39 Herden gibt es im Landkreis. Für sie werden die Auflagen schärfer

Göllingen/Landkreis Schützend stellt sich der Damhirsch mit dem imposanten Geweih vor seine Damen, die im Hintergrund nervös tänzeln. Nur eine Kuh im Gehege von Simon Hurler in Göllingen fasst sich ein Herz, schleicht vorsichtig heran und schnappt ihm dann das Löwenzahnblatt aus der Hand, bevor sie sich sofort wieder zurückzieht. Dass seine Tiere neuerdings gesetzlich als „gefährliche Tiere wildlebender Arten“ eingestuft, und damit in die gleiche Schublade wie Kampfhunde gesteckt werden, kann Simon Hurler nicht verstehen. „Das ist für mich unerklärlich, das hat wieder so ein Bürohengst erfunden“, sagt Hurler. Denn eine Gefahr gehe weder von seinem Hirsch noch von seinen sechs Geißen aus. „Die laufen ja davon.“ Daneben seien sie hinter einem zwei Meter hohen Zaun sicher verwahrt.

Seit den frühen 80er Jahren hat Hurler sein Wildgehege, das unter den 39 Gehegen im Landkreis zu den kleineren zählt. Jedes Jahr im Herbst schießt der Jäger, der dafür auch eine eigene Genehmigung besitzt, die 15 Monate alten Jungtiere. Ihr Fleisch verkauft er im Gegensatz zu dem Rehwild, das er im Wald schießt, nicht an andere weiter, sondern verwertet es selbst. Auch, weil die Auflagen mit Blick auf das Gehegewild immer strenger würden. Durch die neue Einstufung als gefährliche Tiere erwartet der Landesverband der Wildhalter nun Genehmigungshürden für neue Gehege. Und auch die Richtlinien im Hygienerecht seien für die kleinen Betriebe in der Praxis schwer umzusetzen. So dürfen viele heute nicht mehr selbst schlachten, da ihre Anlagen nicht den neuesten formal-rechtlichen Anforderungen gerecht werden. Wollte Hurler das Fleisch seiner Tiere verkaufen, müsste er entweder einen eigenen Schlachtraum einrichten oder sich anderswo einmieten.

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