
Diese Rechte hat ein Hausverwalter
In Lauingen wird vor schwarzen Schafen gewarnt und die Rechte der Eigentümer erklärt
Welche Aufgaben, Rechte und Pflichten hat der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)? Mit diesem Motto lud Roland Steinle, Vorsitzender von Haus und Grund Lauingen, zu einer Infoveranstaltung in den Festsaal des Lauinger Rathauses ein. Als Referenten hatte er Rechtsanwalt Roman Sostin, Syndikusrechtsanwalt von Haus und Grund Bayern, eingeladen.
Der Jurist referierte laut Pressemitteilung zunächst über die Person des Hausverwalters. Wer kann Verwalter einer WEG werden? Benötigt er eine bestimmte Ausbildung oder Fachkenntnis? Sostin wies die interessierten Zuhörer darauf hin, dass gewerbliche Hausverwaltungen seit 1. Januar 2018 eine Erlaubnis des Landratsamtes oder der Kreisverwaltungsreferate vorweisen müssen. Darüber hinaus müssen gewerbliche Hausverwalter innerhalb von drei Jahren 20 Fortbildungsstunden nachweisen können.
Dass der Verwalter nicht General, sondern vielmehr Dienstleister der Eigentümer ist, zeigte sich sodann im weiteren Verlauf des Vortrags. Der Referent stellte die verschiedenen Pflichten des Hausverwalters auf, wie beispielsweise die Vorbereitung der Eigentümerversammlung oder die Durchführung der dort gefassten Beschlüsse und der Hausordnung. Dabei untermalte der Referent die aufgezählten Aufgaben auch stets mit Beispielen aus der Praxis und der Rechtsprechung. Wie mit dem Fall, in dem die Hausverwaltung über einen längeren Zeitraum immer wieder Gelder der WEG veruntreute, obwohl der Beirat regelmäßig die Rechnungen kontrollierte und keine Fehler feststellen konnte. Sostin ermahnte die Anwesenden daher zur Vorsicht. Die Eigentümer sollten in Fällen, in denen ihnen etwas komisch vorkommt, von ihrem Recht Gebrauch machen, vom Verwalter eine Rechnungslegung auch im laufenden Wirtschaftsjahr zu verlangen. Schwarze Schafe gäbe es leider auch bei Hausverwaltungen.
Der Referent wies aber auch darauf hin, welche Rechte die Eigentümer haben, wenn der Verwalter nicht das tut, was er von Gesetzes wegen tun müsste. So haben die Eigentümer beispielsweise einen Anspruch darauf, dass gefasste Beschlüsse alsbald durchgeführt werden.
Diesen könnten sie auch gerichtlich durchsetzen. Außerdem haftet der Verwalter aufgrund des Verwaltervertrages der WEG und auch dem einzelnen Eigentümer gegenüber für Schäden, die dadurch entstehen, dass der Verwalter seine Pflichten aus dem Vertrag nicht oder nur schlecht erfüllt, beispielsweise die Jahresabrechnung verspätet erstellt oder Baumängel nicht rechtzeitig geltend macht.
Dass sich Steinle für ein interessantes Thema entschieden hatte, zeigte sich in der anschließenden Diskussionsrunde. Sabine Kappel, Haus und Grund Lauingen, Steinle und Anwalt Sostin stellten sich kompetent einer Vielzahl von Fragen der Anwesenden, bevor Steinle die gelungene Infoveranstaltung schloss. (pm)
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