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Landkreis Dillingen: Kindergeld nach dem Schulabschluss: Was Eltern wissen müssen

Landkreis Dillingen

Kindergeld nach dem Schulabschluss: Was Eltern wissen müssen

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    Nach der Schule gleich zur Arbeit? Was Eltern beim Kindergeld in dem Fall beachten müssen.
    Nach der Schule gleich zur Arbeit? Was Eltern beim Kindergeld in dem Fall beachten müssen. Foto: Julian Stratenschulte/dpa

    Grundsätzlich erhalten Eltern für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kindergeld. Auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres kann Anspruch auf Kindergeld bestehen, zum Beispiel wenn das Kind eine Schul- oder Berufsausbildung, ein Studium oder ein Praktikum absolviert. Darüber informiert die Agentur für Arbeit in Donauwörth, die auch für den Landkreis Dillingen zuständig ist. Da es nach dem Schulende nicht immer nahtlos weitergeht, gibt es Kindergeld für eine Übergangsphase von längstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten.

    Wenn sich die Unterbrechung unverschuldet länger als vier Monate hinzieht, kann ein Anspruch auf Kindergeld bestehen, wenn sich das Kind aktiv um einen Ausbildungs- oder Studienplatz bemüht oder nach Zusage auf den Beginn einer Ausbildung oder eines Studiums wartet. Wichtig ist hierbei, dass es sich um den nächstmöglichen Beginn der Ausbildung oder des Studiums handelt. Hierfür wird ein Nachweis über die Bewerbungsbemühungen einschließlich deren Ergebnisse benötigt – insbesondere zum Ausbildungs- oder Studienbeginn oder eine Schulbescheinigung.

    Nachweise können Online übermittelt werden

    Während des Bundesfreiwilligendienstes oder ähnlicher Freiwilligendienste (zum Beispiel FSJ oder FÖJ) kann ebenfalls Kindergeld gezahlt werden. Falls das Kind nach dem Ende der Schulzeit noch keine weiteren Pläne für eine unmittelbar anschließende Ausbildung hat, kann ein Kindergeldanspruch während der Arbeitsuche bestehen – hierzu muss sich das Kind bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter arbeitsuchend melden, heißt es in der Pressemitteilung.

    Wichtig ist, die Pläne des Kindes nach Schulende der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit mitzuteilen. So können die Kindergeldzahlungen in den Fällen, in denen weiterhin ein Anspruch gegeben ist, aufrechterhalten werden. Das Online-Angebot der Bundesagentur für Arbeit ermöglicht es, Mitteilungen und Nachweise, wie zum Beispiel über den Ausbildungs- oder Studienbeginn sowie Schulbescheinigungen, der Familienkasse zu übermitteln. Alle aktuellen Informationen rund um Kindergeld sowie zum Kinderzuschlag finden sich online unter www.familienkasse.de. (AZ)

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