Keine Geschenke mehr in Apotheken
Urteil Kleine Zugaben wie Bonbons oder Taschentücher zum Medikament sind nun verboten
Rain Viele kennen das: Beim Besuch einer Apotheke gibt es oft eine Packung Papiertaschentücher oder Traubenzucker zu den Medikamenten dazu. Manchmal sind es sogar Produktproben von verschiedenen Cremes oder Shampoos. Wer sich bislang über diese kleine Zugabe gefreut hat, wird künftig aber enttäuscht. Denn seit kurzer Zeit ist das verboten. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es wettbewerbsrechtlich unzulässig sei, wenn Apotheker geringwertige Geschenke – ausgenommen Zeitschriften – beim Kauf verschreibungspflichtiger Medikamente verteilen.
Ivo Gropper von der Stadtapotheke Rain sagt zu dem Urteil: „Wir haben auf Deutschland beschränkt ein klares Urteil bekommen. Es ist ärgerlich, dass Versandapotheken im Ausland nicht die gleichen Voraussetzungen haben wie wir. So kann man fast schon von Inländerdiskriminierung sprechen. Es haben nicht alle die gleichen Bedingungen.“ Der Apotheker geht mit diesem Statement auf die Preisbindung der Apotheker ein. Bei rezeptpflichtigen Medikamenten dürfen nur drei Prozent plus eine feste Beratungsgebühr auf den Einkaufspreis aufgeschlagen werden.
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