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Ludwig-Auer-Mittelschule Donauwörth: Haftungsfragen klären Verantwortlichkeiten bei Schadensfällen im Schulalltag.

Donauwörth

Haftungsfragen bei Schadensfällen im Schullalltag unter die Lupe genommen

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    Patricia Hippler, die Co-Vorsitzende des BLLV-Kreisverbands Donauwörth, bedankt sich bei BLLV-Rechtsferent Roland Grimm.
    Patricia Hippler, die Co-Vorsitzende des BLLV-Kreisverbands Donauwörth, bedankt sich bei BLLV-Rechtsferent Roland Grimm. Foto: Christina Ost

    Zu einem sehr informativen und aufschlussreichen Vortrag war der Rechtsreferent des Bayerischen Lehrerinnen- und Lehrerverbands und stellvertretende Vorsitzende des schwäbischen Bezirkspersonalrats, Roland Grimm, in die Ludwig-Auer-Mittelschule nach Donauwörth gekommen. Nach Begrüßungsworten der beiden Co-Vorsitzenden des Kreisverbands, Christina Ost und Patricia Hippler, ging der Referent in anschaulichen Beispielen auf Fälle aus dem Schulalltag ein, bei denen sich die Frage stellt: Wer haftet für den entstandenen Schaden?

    Diensthaftpflicht schützt Lehrer bei grober Fahrlässigkeit

    So stellte Grimm, der selbst an der Mittelschule Leipheim unterrichtet, die Frage in den Raum, was passiert, wenn einer Lehrkraft das Lehrer-iPad aus der Hand rutscht und dadurch das Display beschädigt wird. Weitere Situationen, die es immer wieder gibt: Im Musikraum stößt eine Lehrkraft gegen die Gitarre einer Kollegin, die dadurch zu Bruch geht, oder ein Ball trifft während des Sportunterrichts den Lehrer im Gesicht, dessen Brille kaputtgeht. Was sagt das Dienstrecht in solchen Fällen?

    Schulverband zahlt für Schäden an Dienst-Laptops

    Häufig herrscht Unsicherheit vor, doch die Sachlage, so erläuterte Grimm, ist eindeutig: Selbst bei Fahrlässigkeit übernimmt bei Schäden gegen Dritte, die im Rahmen dienstlicher Angelegenheiten entstehen, der Dienstherr, in diesem Fall also der Freistaat Bayern, die Haftung. Sollte es sich um grobe Fahrlässigkeit handeln, dann kann die Diensthaftpflichtversicherung des Berufsverbandes, also etwa des BLLV, einspringen, sofern diese abgeschlossen werden. Nur bei Vorsatz muss der Beamte den Schaden selbst tragen.

    Eine Besonderheit gilt für Sachschäden, wie etwa am Dienst-Laptop. In solchen Fällen ist, was vielerorts noch nicht genügend bekannt ist, der Sachaufwandsträger, also der Schulverband bzw. die Kommune, zuständig.

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