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Rechte im eigenen Garten: Was ist erlaubt?

Auch auf dem eigenen Grundstück sind der Freiheit Grenzen gesetzt
Welche Rechte habe ich in meinem eigenen Garten? Was ist verboten, was erlaubt? Einige Beispiele haben wir hier für Sie.
Foto: miles5, Fotolia

Obwohl es der eigene Garten ist, darf man dort nicht einfach alles tun, was man will. Darf ich Feuer machen oder Bäume fällen? Was ist erlaubt? Hier gibt es einige Beispielfälle.

„My home is my castle“, sagt der Engländer. Und wie das nun mal so ist bei einer Burg: Steht unliebsamer Besuch davor, zieht der Bewohner schnurstracks an der Strippe für die Zugbrücke und dreht dem so Ausgeschlossenen von den Zinnen herab eine lange Nase. Nein, liebe Briten, ganz so einfach ist das mit dem eigenen Zuhause leider nicht. Denn auch wenn das Grundstück teuer erkauft, liebevoll gestaltet und mit einer mannshohen Tujahecke umgrenzt ist, so hat sich sein Besitzer doch auch hier an Regeln zu halten. Die folgenden Urteile deutscher Richter widmen sich nackten Tatsachen, treuen Sportfans, leckeren Verführungen und frechen Wichtelmännern:

Rechte im eigenen Garten: Darf ich nackt sein?

Hüllenlos im eigenen Garten? Für Freunde der Freien Körperkultur das Größte! Sich bei heißen Temperaturen im Liegestuhl die Sonne auf den (hoffentlich nicht vorhandenen) Pelz scheinen zu lassen und mit einer gesunden, nahtlosen Bräune belohnt zu werden, das hat schon was. Aber wie ist das eigentlich aus rechtlicher Sicht?

Die Angst, dass beim Zeigen von etwas nackter Haut ein Sondereinsatzkommando den Garten stürmt, ist in der Regel unbegründet. Denn unbekleidetes Räkeln oder gar Herumlaufen innerhalb des eigenen Grundstücks ist grundsätzlich keine Straftat. Allerdings sollte Adam oder Eva darauf achten, die fleischlichen Pracht nicht allzu prahlerisch zu entblößen: Ist das Grundstück für andere Bewohner, Nachbarn oder Passanten einsehbar, kann nach §118 OWiG ein Bußgeld wegen Belästigung der Allgemeinheit drohen – ganz egal, wie attraktiv die Reize auch sein mögen.

Eine fristlose Kündigung müssen Nackedeis übrigens in der Regel nicht fürchten. Einer solchen widersprach das Amtsgericht Merzig (Az.: 23 C 1282/04), als ein züchtiger Vermieter aufgrund des Anblicks seiner allzu unzüchtigen Mieterin beim nackten Sonnenbaden diese aus der Wohnung werfen wollte. Ungerechtfertigt, meinten die Richter, schließlich liege keine erhebliche Störung des Hausfriedens vor.

Wie oft darf ich in meinem Garten grillen?

Was gibt es im Sommer besseres, als ein saftiges, über glühenden Kohlen gegartes Steak? (Vegetarier mögen nun sagen: eine saftige, über glühenden Kohlen gegarte Gemüsefrikadelle – es sei ihnen gewährt!) Grillen, zu neudeutsch: Barbecue, gewinnt in Deutschland immer mehr Anhänger. Ganze 80 Prozent der Deutschen sagen einer aktuellen Studie zufolge, dass sie dem Freiluftkochen gerne frönen und mindestens einmal im Jahr den Rost anheizen. Aber ist das eigentlich erlaubt?

Das Landgericht München sagt ja (Az.: 15S 22735/03). Grillen in den Sommermonaten sei schließlich gängiger Usus. Damit zeigen sich die Bayern (ausnahmsweise) besonders kulant. So legten andere Bundesländer Obergrenzen für die Häufigkeit des lukullischen Vergnügens fest: Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg gestattet beispielsweise 20- bis 25-maliges Anschüren der Kohlen (Az.: 3 C 545/96), die Richterkollegen aus Bonn sehen lediglich einmaliges Grillen pro Monat als akzeptabel an (Az.: 6 C 545/96). Grundsätzlich gilt jedoch: Wer qualmt, muss büßen – zumindest potenziell. Denn starke Rauchentwicklung, welche die Nachbarschaft in dichte Nebelschwaben hüllt, kann nach dem Immissionsschutzgesetz des jeweiligen Landes mit einer empfindlichen Geldstraße geahndet werden.

Gartenzwerge und obszöne Gesten: Was ist erlaubt?

Über Geschmack lässt sich bekanntlich trefflich streiten. Nur in einem Punkt sind wir uns vermutlich alle einig: Der Nachbar hat im Zweifel keinen! (Sorry, Klaus…) So sorgt die Gestaltung des Gartens immer wieder zu Zwist unter Anliegern, der im Extremfall mit Fäusten ausgetragen wird und/oder vor Gericht landet.

Rund 35 Prozent der Deutschen sind einer repräsentativen Umfrage zufolge Gartenzwergfans. Sie wissen schon, die kleinen, rotbemützten Strahlemänner, die mit Schubkarre und Laterne bewaffnet unschuldig zwischen Blumenbeeten rumlümmeln. Gar nicht so unschuldig hingegen war ein Vertreter dieser sonst so possierlichen Zunft, der keck den Mittelfinger gen Nachbar erhob. Der fühlte sich in seiner Ehre und seinen Persönlichkeitsrechten verletzt. Zurecht, urteilte das Amtsgericht Grünestadt (Az.: 2 a C 334/93) und wies damit den Hinweis auf künstlerische Freiheit, die der Besitzer des garstigen Pöbelzwergs als Rechtfertigung vorbrachte, ab. Der Aufenthalt des Unruhestifters ist zum aktuellen Zeitpunkt übrigens ungeklärt.

Fußballfahnen im eigenen Garten: Darf ich die Flagge hissen?

Der Deutsche liebt sein Weib – doch den Fußball noch viel mehr! Bevor Sie mich für diesen Satz mit Verachtung strafen: Ich bin mir sicher, dass Lothar Matthäus, Franz Beckenbauer, Stefan Effenberg oder irgendein anderer feinfühliger Ballheld ihn schon lange vor mir in die Welt hinausposaunt hat. So ganz verkehrt ist die Feststellung jedoch zugegebenermaßen nicht. Welcher Mann würde für seine Frau schließlich eine Fahne im Garten hissen? Eben!

Ein echter Fan aber möchte seiner Leidenschaft jederzeit Ausdruck verleihen und vor allem seinem Verein ein Zeichen setzen. So auch ein Anhänger der Dortmunder Borussia, der in seinem Garten zu Ehren seiner Kicker einen fünf Meter hohen Mast inklusive entsprechender Beflaggung installierte. Das wiederum fanden Nachbarn wenig sportlich und klagten auf Beseitigung des Denkmals. Ihr Argument: Die Fahne stelle eine im Wohngebiet unzulässige Werbeanlage für den BVB dar, von der zudem Lärm und ein unheilvoller Schlagschatten ausgehe. Das Verwaltungsgericht Arnsberg sieht das anders (Az.: 8 K 1679/12). Der Blick auf eine flatternde Flagge sei zumutbar und stelle keine grundlegende Störung des Nachbarschaftsverhältnisses dar. Welch‘ Glück! Sonst hätte der Fußballfan am Ende noch umziehen müssen…

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