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  3. Bundessozialgericht: Auch bei Probearbeit gilt gesetzlicher Unfallschutz

Bundessozialgericht
20.08.2019

Auch bei Probearbeit gilt gesetzlicher Unfallschutz

Bei Unfällen auf der Arbeit greift ein gesetzlicher Schutz. Probearbeit ist dabei keine Ausnahme.
Foto: Andrea Warnecke, dpa (Archiv)

Auch beim Probearbeiten sind Arbeitssuchende gesetzlich unfallversichert. Das stellte nun das Bundessozialgericht klar. Ein 39-Jähriger hatte geklagt.

Arbeitsuchende sind auch an Probearbeitstagen gesetzlich unfallversichert. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) Kassel am Dienstag entschieden. In dem konkreten Fall aus dem Raum Halle (Saale) hatte ein 39-Jähriger geklagt, der bei einem Entsorger von Lebensmittelabfällen einen Tag probeweise gearbeitet und sich bei einem Sturz schwer am Kopf verletzt hatte.

Er habe dabei als sogenannter Wie-Beschäftigter unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden, erklärte das BSG.

Unfallschutz beim Probearbeiten

Die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik hatte die Anerkennung als Arbeitsunfall abgelehnt, weil der Mann nicht in den Betrieb eingegliedert gewesen sei. Das sahen auch die Kasseler Richter so. Allerdings habe der Arbeitsuchende eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht - und sei damit ein Wie-Beschäftiger.

"Das ist ein bisschen weniger als ein normales Beschäftigungsverhältnis", erklärte der Vorsitzende Richter. Klassische Fälle von Wie-Beschäftigung seien beispielsweise das Mitarbeiten bei der Obsternte und das Ausführen eines Hundes. (dpa)

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