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BGH-Klage
14.05.2019

Nach Klage eines Günzburgers: BGH urteilt über Bankgebühren

Ein BGH-Urteil erlaubt es Bausparkassen, alte Verträge zu kündigen, wenn kein Darlehen genutzt wird. Doch Bonusverträge könnten dabei eine Ausnahme sein.
Foto: Patrick Pleul, dpa (Symbol)

Die Niedrigzinspolitik zwingt auch die Sparkassen zu einer härteren Gangart. Welche Gebühren Kunden sich gefallen lassen müssen - und welche nicht.

Enttäuschte Sparer, verärgerte Kunden: Die obersten Zivilrichter des Bundesgerichtshofs (BGH) verhandeln am Dienstag gleich zwei Klagen gegen Sparkassen. Sind die Geldhäuser unter dem Druck niedriger Zinsen zu weit gegangen? Nicht ausgeschlossen, dass die Urteile in Karlsruhe gleich am Nachmittag verkündet werden.

Service nur gegen Gebühr? - Extra-Kosten für Schalter-Buchungen

Worum geht es?

Ein Kunde ärgert sich über seine Sparkasse im schwäbischen Günzburg. Dort kostet das Abheben und Einzahlen am Schalter extra - je nach Kontomodell einen oder zwei Euro pro Transaktion. Nur beim teuersten Girokonto mit einem monatlichen Grundpreis von 14,90 Euro ist der Service inklusive. Die Geldautomaten der Sparkasse können alle Kunden ohne zusätzliche Kosten nutzen. Dort konnten am Tag allerdings höchstens 1500 Euro abgehoben werden. (Az. XI ZR 768/17)

Wen betrifft das?

"Es geht nicht nur um ältere Menschen", sagt Anwalt Peter Breun-Goerke von der Wettbewerbszentrale, die nach einem Hinweis des verärgerten Kunden gegen die Sparkasse klagt. Dieser Mann zum Beispiel habe auf seinem Konto eine größere Summe geparkt und das Geld auf einen Schlag benötigt. Sieben oder acht Tage hintereinander an den Automaten zu gehen, sei für ihn keine Option gewesen. "Es muss eine Möglichkeit geben, an sein Geld zu kommen, ohne dass davon direkt etwas abgezogen wird", meint Breun-Goerke.

Wie verbreitet sind solche Gebühren?

Der Deutsche Sparkassen- und Giroverband (DSGV) hält sich bedeckt. Die 384 Sparkassen agierten geschäftspolitisch selbstständig am Markt, erklärt Sprecher Thomas Rienecker. "Dazu gehört auch, dass die Erhebung von Entgelten in der Verantwortung jedes einzelnen Instituts liegt." Einen Überblick habe der Dachverband nicht. Auf ihrem gemeinsamen Internetauftritt haben die Sparkassen ihren Kunden aber schon vor geraumer Zeit erklärt, dass sie in der Niedrigzinsphase ihre Ausgaben schwerer decken können und deshalb einen Teil der Kosten weitergeben müssen. Die Preismodelle sollten unterschiedlichen Bedürfnissen entgegenkommen: "Zum Beispiel ein Konto, bei dem die monatliche Gebühr gering ist und bei dem einzelne Leistungen extra berechnet werden. Jeder, der nur selten Dienste wie Bargeldauszahlung oder Überweisen von Geld in Anspruch nimmt, spart damit Geld."

Wie stehen die Chancen vor Gericht?

Der BGH hat in den 1990er Jahren entschieden, dass Extra-Gebühren für Schalter-Buchungen Bankkunden zumindest dann unangemessen benachteiligen, wenn es keine kostenfreie Alternative gibt. Fünf Gratis-Transaktionen im Monat hielten die Richter damals "für erforderlich, aber auch für ausreichend". Das Oberlandesgericht (OLG) München sah sich an diese Urteile im aktuellen Rechtsstreit aber nicht mehr gebunden. 2009 gab es nämlich eine Gesetzesänderung. Die Frage ist, wie die Karlsruher Richter die neue Rechtslage bewerten. 

Attraktive Geldanlage weg? - Kündigungen für treue Prämiensparer

Worum geht es?

Im zweiten Fall kämpfen Sparer aus Sachsen-Anhalt um ihre Geldanlage. Sie wollen drei lukrative Sparverträge von 1996 und 2004 behalten. "Je länger Sie sparen, desto höher steigt Ihre Prämie", hieß es einst im Werbeflyer der Sparkassen für das "S-Prämiensparen flexibel". Und: "Sie alleine bestimmen, wie lange Sie sparen wollen." Trotzdem schickt die Kreissparkasse Stendal Ende 2016 die Kündigung - wegen der anhaltenden Niedrigzinspolitik. (Az. XI ZR 345/18)

Ein Einzelfall?

Keineswegs. Nach Angaben der Verbraucherzentrale (VZ) Sachsen-Anhalt fahren inzwischen 8 der 13 Sparkassen in dem Bundesland eine ähnliche Linie. Allein die Sparkasse Anhalt-Bitterfeld habe rund 2200 Prämiensparverträge gekündigt. Nach einer Übersicht der Stiftung Warentest ist auch Sachsen stark betroffen. Dort sind aber auch Kündigungen zum Beispiel in Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen und Bayern gelistet. Der DSGV sieht das Vorgehen "im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten". Die Sparkassen verhielten sich "vertragstreu". "Dazu gehört auch, dass es unseren Kreditinstituten möglich sein muss, auf veränderte wirtschaftliche Bedingungen sachgerecht reagieren zu können", erklärt Rienecker.

Was bedeutet das für betroffene Kunden?   

"Für die Sparer waren das Verträge, die sie für ihre Altersvorsorge abgeschlossen haben", sagt Ute Bernhardt von der VZ Sachsen-Anhalt. "Der Unmut ist berechtigterweise da." Denn attraktiv macht die Verträge nicht der schwankende Grundzins, sondern die Bonusstaffel. Und die zahlt sich erst langfristig aus: Wer etwa jeden Monat 100 Euro einzahlt, bekommt nach drei Jahren erstmals eine Prämie von drei Prozent auf die jährliche Sparrate, das sind gerade einmal 36 Euro. Den Maximalwert von 50 Prozent erreicht die Prämie erstmals zum Ende des 15. Jahrs - das entspricht in der Beispielrechnung 600 Euro.  

Wie sehen die Gerichte die Kündigungen?

Die Sparer pochen auf den alten Sparkassen-Flyer, der eine fiktive Prämienentwicklung über 25 Jahre vorrechnet - bisher ohne Erfolg. Ganz sicher sei das nicht als Mindestlaufzeit zu verstehen, urteilte zuletzt das OLG Naumburg. Der Sparkasse könne es nicht verwehrt sein, "die den wirtschaftlichen Verhältnissen nicht mehr entsprechenden Anlageprodukte nach Erreichen der Höchstprämie zu kündigen". Dagegen wehren sich die Sparer vor dem BGH. Er hat das letzte Wort. (dpa)

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