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  3. Räumpflicht bei Schnee: Beim Gehwegräumen ist auch die Uhrzeit wichtig

Räumpflicht bei Schnee
10.01.2019

Beim Gehwegräumen ist auch die Uhrzeit wichtig

Muss man den Gehweg vor dem Haus räumen? Auf welcher Breite? Zu welcher Uhrzeit muss das Schneeräumen und Streuen erfolgen? Hier die Antworten.
Foto: Wolfgang Kumm/dpa

Schneeräumen ist beim aktuellen Wetter dringend nötig. Aber wer hat in Bayern die Räumpflicht? Und zu welcher Uhrzeit muss der Gehweg frei sein?

Der erste Schnee ist noch schön. Aber irgendwann wird es zu viel - wenn der Gehweg aufgrund der weißen Massen nicht mehr sichtbar ist. Dann müssen die Anwohner ran - mit Schneeschippen oder Streuen. Muss man den Gehweg vor dem Haus räumen? Auf welcher Breite? Zu welcher Uhrzeit muss das Schneeräumen und Streuen erfolgen? Und wie oft muss die Schneeschaufel im Einsatz sein? Hier die Antworten.

Wer muss den öffentlichen Gehweg räumen?

Die meisten Städte und Gemeinden übertragen die Pflicht zur Reinigung der Wege, die am Grundstück liegen, auf dessen Eigentümer. Im Rahmen dieser Verkehrssicherungspflicht haben sie dafür zu sorgen, dass niemand auf vereisten Wegen ausrutscht und sich verletzt.

In der Regel sind also die Eigentümer oder Vermieter für den Winterdienst verantwortlich. Die Aufgabe kann von diesen auch auf den Mieter übertragen werden - aber nur, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist. Eine Regelung in der Hausordnung reicht nach Angaben des Deutschen Mieterbunds nicht aus. Demnach gibt es auch kein Gewohnheitsrecht, wonach Bewohner im Erdgeschoss zur Schneebeseitigung verpflichtet sind.

Kann ich mir die Aufgabe mit meinen Nachbarn teilen?

Sind Bewohner eines Mehrfamilienhauses laut Mietvertrag zum Winterdienst verpflichtet, müssen sie sich beim Schneeräumen abwechseln. Dies sollte auch im Mietvertrag festgelegt werden. Beim Winterdienst müsse beispielsweise eine Regelmäßigkeit und Reihenfolge festgelegt werden. Andernfalls sei dieser Teil des Vertrags möglicherweise nicht wirksam.

Muss ich mir selbst eine Schneeschippe und Streumaterial kaufen?

Nein. Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes ist es Aufgabe des Vermieters, Geräte und Material zur Verfügung zu stellen. Außerdem muss er regelmäßig kontrollieren, ob ordnungsgemäß geräumt und gestreut wurde.

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"Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine monatliche Kontrolle nicht ausreicht", erklärt Julia Wagner vom Eigentümerverein Haus & Grund Deutschland. Danach ist eine Kontrolle von zwei bis drei Mal in der Woche erforderlich. Ansonsten haftet der Vermieter unter Umständen.

Bis zu welcher Uhrzeit muss geräumt und gestreut sein?

In den Satzungen der Kommunen ist meist eine Räum- und Streupflicht vom frühen Morgen bis zum späten Abend vorgesehen. Geräumt werden muss laut Mieterbund in der Regel von 7 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 8 Uhr oder 9 Uhr. In Ausnahmefällen kann aber auch eine Räumung außerhalb dieser Zeiten notwendig sein.

Muss ich den Gehweg auf voller Breite räumen?

Es muss nicht der gesamte Gehsteig geräumt werden. Nach gängiger Rechtsprechung reicht es, einen Streifen von einem Meter bis 1,20 Meter Breite freizuschaufeln - zwei Fußgängern sollten also aneinander vorbeizukommen. Der Laufweg sollte also mindestens einen halben Meter breit sein. Auf dem geräumten Streifen sollte man sicher laufen können, man braucht ihn aber nicht vollständig von Schnee zu befreien. Denn auch Fußgänger müssen dann vorsichtig sein.

Zu welcher Uhrzeit muss ich den Weg räumen?

In der Regel beginnt die Räumpflicht zwischen 6 und 7 Uhr und endet etwa um 21 Uhr, erklärt Steffen Haase vom Dachverband Deutscher Immobilienverwalter. Ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz (Az.: 5 U 1479/14) zeigt aber, dass etwas anderes gilt, wenn der Eigentümer weiß, dass Passanten sein Grundstück schon früher betreten. Dann muss auch früher geräumt werden. Bei Glatteisbildung besteht grundsätzlich sofortige Streupflicht. Für Räumen und Streuen gilt aber auch: Lokale Ausnahmen sind möglich.

Reicht es, einmal am Tag die Wege zu befreien?

Das ist rechtlich umstritten. Bei Dauerschneefall zum Beispiel muss nicht fortlaufend gekehrt werden, wenn dies völlig nutzlos wäre. Sobald es aber nur noch wenig oder gar nicht mehr schneit, muss zur Kehrschaufel gegriffen werden. Grundsätzlich gilt: Im Zweifel lieber einmal zu viel als zu wenig räumen.

Bei Glatteisbildung besteht sofortige Streupflicht. Der Bundesgerichtshof hat darüber hinaus festgestellt, dass Anlieger bei der Streupflicht mehrmals pro Tag in der Pflicht sein können (Az.: VI ZR 49/83).

Urlaub oder Berufstätigkeit ist übrigens kein Argument, um nicht räumen zu müssen. Eigentümer oder verantwortliche Mieter müssen im Zweifelsfall andere - etwa Nachbarn - um Hilfe bitten, wenn sie selbst verhindert sind.

Muss ich mein Dach von Schnee und Eiszapfen räumen?

Eiszapfen am Ende des Daches und eine dicke weiße Decke über den Ziegeln können sich bei Witterungsschwankungen lösen, herabsausen und darunter stehende Menschen schwer verletzen. Auch dafür tragen Hausbesitzer Verantwortung und müssen das Dach deshalb räumen. Jedoch betont Eva Neumann vom Eigentümerverband Haus & Grund, dass man sich dabei nicht selbst in Gefahr bringen, "sondern lieber Passanten mit einem Schild oder einer Absperrung warnen und einen Dachdecker oder notfalls die Feuerwehr zu Hilfe rufen" sollte. Man darf sie aber nur rufen, wenn Gefahr im Verzug ist - und der Einsatz kostet Geld. (AZ, dpa)

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Die Diskussion ist geschlossen.

10.01.2019

Wenn für den weggeräumten Schnee kein Platz vor Ort ist, so habe ich kürzlich gelesen, muss man ihn notfalls zu einem geeigneten Lagerplatz bringen. Da wird man ganz schön in die Pflicht genommen, gell.

10.01.2019

Die Breite von 1 - 1,20 m ist wohl rein theoretisch.
man kann den Fussweg räumen, so oft man will, sobald der Schneepflug vorbeifährt, ist der ganze Schnee wieder auf dem Fussweg; diesen dann wieder frei zu bekommen, ist gar nicht möglich, vor allem da der Schnee ja nicht auf die Strasse geschoben werden darf.
So manche Verordnung ist einfach weltfremd.