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Weihnachten
22.12.2020

Betriebsferien wegen Corona: Kostet das Urlaubstage?

Die Urlaubsplanung ist derzeit ganz schön schwierig, da kaum abschätzbar ist, wann welche Reisen möglich sind. Hinzu kommt: Wenn Betriebe Corona-bedingt pausieren, müssen Arbeitnehmer Urlaubstage „opfern“.
Foto: Christin Klose, dpa

Viele Unternehmen schließen angesichts der Corona-Epidemie über Weihnachten und Neujahr. Für die Urlaubstage der Mitarbeiter hat der Zwangsurlaub erhebliche Folgen.

Zu Hause bleiben - so lautet der Appell der Bundesregierung, um die Zahl der Corona-Neuinfektionen zu senken. Dazu sollen auch die Arbeitgeber beitragen, indem sie zum Jahresende großzügige Home-Office-Lösungen anbieten oder zum Jahresende Betriebsferien anordnen und die Arbeit gleich ganz ruhen lassen. Doch können Arbeitgeber einfach Betriebsferien anordnen? Und müssen die Mitarbeiter dafür Urlaubstage opfern? Die Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Kann der Arbeitgeber einfach Betriebsferien anordnen?

Betriebsurlaub oder auch Werksferien sind Zeiten, in denen der Arbeitgeber seinen Betrieb vorübergehend schließt und seinen Arbeitnehmern einheitlich Urlaub gewährt. „Laut geltender Rechtsprechung können Arbeitgeber grundsätzlich Betriebsferien anordnen“, sagt Christian Kurz, Rechtsanwalt in der Kanzlei Noerr LLP in München. Weil der Betriebsurlaub aber die Flexibilität des Urlaubsanspruchs der Arbeitnehmer einschränkt, entsteht ein Interessenskonflikt. In jedem Fall ist es ratsam, den Betriebsurlaub rechtzeitig anzukündigen und die Mitarbeiter nicht von einem Tag auf den anderen nach Hause zu schicken.

Haben die Arbeitnehmer ein Mitspracherecht?

Die Einführung von Betriebsferien ist nach dem Betriebsverfassungsgesetz mitbestimmungspflichtig – der Betriebsrat muss daher zustimmen. Rechtsanwalt Kurz rät dazu, eine Betriebsvereinbarung abzuschließen. In Unternehmen ohne Betriebsrat „kann der Arbeitgeber kraft des ihm zustehenden Direktionsrechts Betriebsferien einführen“, so der Experte. Denn dazu ist er berechtigt, wenn dringende betriebliche Belange vorliegen – und ein solcher betrieblicher Belang könne die Corona-bedingte Wirtschaftskrise sein. „Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere wie stark ein Unternehmen von der Pandemie betroffen ist“, sagt Kurz. Grundsätzlich ist es aber dennoch ratsam, eine einvernehmliche Lösung zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite herzustellen.

Vor Weihnachten macht die Firma dicht: Betriebsferien sind in der Regel zulässig, auch über einen Zeitraum von mehreren Wochen.
Foto: Andrea Warnecke, dpa


Müssen die Mitarbeiter für die Betriebsferien Urlaubstage opfern?

Die Urlaubstage während der Betriebsferien werden behandelt wie die, die der Arbeitnehmer selbst eingereicht hat: Sie werden vom Jahresurlaub abgezogen. Zusätzlichen Urlaub muss ein Betrieb seinen Mitarbeitern wegen des Betriebsurlaubs also nicht gewähren. Wenn der Arbeitnehmer seinen vollständigen Jahresurlaub aber bereits aufgebraucht und keine Resturlaubstage mehr zur Verfügung hat, entsprechen die Betriebsferien im Prinzip einer bezahlten Freistellung. „Der Arbeitnehmer behält aufgrund seines bestehenden Beschäftigungsanspruchs sein übliches Entgelt, obwohl er nicht arbeitet“, sagt Katrin Hoffmann, Rechtsanwältin in der Kanzlei Taylor Wessing in Düsseldorf. „Gleiches gilt für diejenigen, die zum Beispiel wegen einer Neuanstellung noch nicht urlaubsberechtigt sind.“ Urlaubstage aus dem Folgejahr muss man für die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr nicht heranziehen. Dauern die Betriebsferien aber über den Jahreswechsel, betreffen sie natürlich auch den Jahresurlaub von 2021. Wer aber noch alte Urlaubstage hat, kann diese dann normalerweise zunächst aufbrauchen, bevor er Urlaubstage aus dem neuen Jahr verwendet.

Wie lange dürfen angeordnete Betriebsferien dauern?

In welchem Umfang der Arbeitgeber Betriebsurlaub anordnen darf, ist nicht gesetzlich geregelt. Das Bundesarbeitsgericht hält immerhin die Anordnung von Betriebsferien im Umfang von drei Fünftel des Jahresurlaubs für zulässig (Aktenzeichen: 1 ABR 79/79). „Eine pauschale Grenze kann wegen der betrieblichen Notwendigkeit, also den individuellen Voraussetzungen des Betriebsurlaubs, nicht gezogen werden“, sagt Hoffmann. „Entscheidend sind beispielsweise die Branche, die äußeren Umstände und Betriebsvereinbarungen.“ Während des Betriebsurlaubs haben die Arbeitnehmer Anspruch auf ihr normales Gehalt. Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubs, „werden die durch ärztliches Attest nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeitstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet“, so Hoffmann.

Kann umgekehrt bereits genehmigter Urlaub wieder zurückgenommen werden?

Zwar gilt der Grundsatz, dass einmal genehmigter Urlaub nicht ohne Weiteres durch den Arbeitgeber wieder zurückgenommen werden kann. Doch in Notsituationen, in denen ansonsten der Zusammenbruch des Betriebes drohen würde, ist trotzdem ein Widerruf des Urlaubs möglich. Angesichts weiter zunehmender Corona-Infektionszahlen droht eine solche Notsituation derzeit insbesondere in Krankenhäusern sowie Pflege- und Altenheimen. Im Fall des Widerrufs von einmal genehmigtem Urlaub muss der Arbeitgeber für die entstehenden Kosten aufkommen – etwa wenn der Arbeitnehmer deshalb kurzfristig eine Betreuungsmöglichkeit für seine Kinder organisieren muss.

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