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Knapper Wohnraum
31.07.2019

Darauf müssen Studenten bei einer WG achten

Wenn es in einer Wohngemeinschaft zu einem Mieterwechsel kommt, dürfen Vermieter ihre Zustimmung nicht ohne Weiteres an zusätzliche Bedingungen knüpfen.
Foto: Ina Fassbender, dpa (Symbol)

Viele Studenten ziehen aufgrund des knappen Wohnraums in eine WG. Das geht aber nur, wenn der Vermieter mitspielt. Worauf es beim Mietvertrag ankommt.

Eine eigene Wohnung können sich viele Studenten nicht leisten. Manche wollen auch nicht alleine wohnen. Deshalb tun sich viele zu Wohngemeinschaften zusammen. Das Mietrecht kennt die Form des Zusammenwohnens in einer WG eigentlich nicht. Dennoch gibt es durchaus Regeln für die Mietverträge, die sich aus der Rechtsprechung ableiten, erklärt Gerold Happ vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland im Interview. 

Wer unterschreibt bei einer WG den Mietvertrag? 

Man kann bei Wohngemeinschaften drei Varianten unterscheiden: Entweder der Vermieter macht einen Mietvertrag mit einem Hauptmieter, der dann aufgrund einer allgemeinen Erlaubnis des Vermieters Untermieter einziehen lassen kann. Der Hauptmieter ist hier immer der Ansprechpartner für den Vermieter. Oder man kann einen Mietvertrag mit allen Bewohnern machen. Dann sind Mitglieder der WG alle Vertragspartner, die auch alle gemeinsam die Miete zahlen. Als dritte Möglichkeit kann der Vermieter jedes Zimmer einzeln vermieten.

Können Mitbewohner ohne Zustimmung ein- und ausziehen?

Das kommt darauf an, welche Vertragsform zugrunde liegt. Gibt es einen Hauptmieter, macht dieser mit all den anderen Bewohnern Untermietverträge. Der Hauptmieter ist in der Regel frei in der Wahl seiner Mitbewohner. Wenn der Hauptmieter auszieht, müssen aber auch alle anderen raus. Gibt es einen Mietvertrag mit allen Bewohnern, muss man eigentlich einen neuen Vertrag machen, wenn ein WG-Mitglied aus- und ein neues einzieht. Aber es gibt auch die Möglichkeit, eine Vertragspartei auszutauschen. Das geht aber nur mit dem Willen des Vermieters. Bei der dritten Variante kann jeder Mieter selbst kündigen. Hier sucht sich ja der Vermieter seine Vertragspartner aus.

Müssen bei Zahlungsrückstand eines Mitbewohners die anderen ran?

Auch hier ist die Vertragsgrundlage entscheidend: Bei einem Hauptmieter ist dieser immer der Ansprechpartner für den Vermieter. Er muss sich das Geld dann im Zweifel von seinen Mitbewohnern besorgen. Bei der zweiten Variante kann der Vermieter theoretisch jeden der Bewohner zur Zahlung heranziehen. Die WG muss das dann intern selbst regeln. Und bei der dritten Variante ist jeder einzelne Mieter selbst für die Zahlungen verantwortlich. (dpa/tmn)

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