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Alltagsfrage
11.08.2023

Darf man im Supermarkt probieren?

Obst und Gemüse im Supermarkt darf nicht probiert werden.
Foto: Rolf Vennenbernd, dpa (Symbolfoto)

Wer auf dem Markt einkauft, fragt den Verkäufer gerne mal, ob er probieren darf. Wie ist das im Supermarkt? Und darf man Zeitungen vor dem Kauf lesen? Ein Rätsel des Alltags.

Vom Einkaufen auf dem Markt wissen Verbraucher: Bei einem Händler lassen sich Oliven probieren, beim nächsten Käse und beim dritten etwa Schinken. Sich dann zu entscheiden, ob man etwas kaufen will, fällt leicht. Schließlich hat der Kunde die Ware schon verkostet – meist wirkt das eher verkaufsfördernd. Aber mal ehrlich: Wie oft gehen Sie auf den Markt und wie häufig kaufen Sie im Vergleich im Supermarkt ein? Und im Supermarkt müssen Konsumenten die Ware kaufen, ohne sie vorher zu testen. Aber wäre es denn wirklich so schlimm, vorab schon mal eine Traube in den Mund zu stecken oder zu versuchen, ob die Tomaten nach etwas schmecken oder nur wässrig sind?

Naschen im Supermarkt ist Diebstahl

„Ja, ist es“, sagt Heidrun Schubert von der Verbraucherzentrale Bayern. Denn im Laden gehört die Ware vor dem Bezahlen dem Händler. Wer sie ohne Zustimmung probiert, begeht Diebstahl, sagt die Expertin. „Früher nannte man das Mundraub.“ Etwas anderes sei es, wenn im Geschäft etwa an der Wurst- oder Käsetheke ein Teller mit Häppchen steht. „Das ist dann eine Aufforderung zum Probieren – und eigentlich auch zum Kaufen“, sagt Heidrun Schubert. In diesem Fall sei es ausdrücklich gewünscht, dass der Kunde probiert. Einkaufen wie in der Heimat: Diese Läden bieten Exotisches

Vom Handelsverband Deutschland heißt es ebenfalls: Vorab die Ware zu versuchen, sei nicht erlaubt. Auch wer in eine Packung schauen will – etwa, um zu überprüfen, ob die Glühbirnen darin auch die richtigen sind –muss vorher fragen. Stimmt das Personal zu, kann der Kunde gucken, sonst nicht.

Probieren im Supermarkt: Zeitunglesen vor dem Bezahlen ist auch verboten

Das Lesen von Zeitungen und Zeitschriften vor dem Bezahlen ist ebenfalls verboten. „Rein rechtlich ist das als Aneignung der Substanz der Ware zu sehen, somit entspricht es dem Diebstahl“, teilt der Handelsverband mit. Doch wirklich strafrechtlich verfolgt wird deshalb wohl niemand. „In der Praxis tolerieren die meisten Händler einen Blick der Kunden in das Inhaltsverzeichnis oder auf die Schlagzeilen.“ Ähnlich ist es übrigens, wer schon mal einen Keks aus der Packung nimmt und diese dann erst hinterher bezahlt. Bei Kindern sei das in der Praxis häufig geduldet, wenn die Eltern die Ware dann an der Kasse bezahlen, so der Handelsverband. „Einen Anspruch darauf gibt es aber nicht.“

Hinweis der Redaktion: Bei diesem Artikel handelt es sich um einen Beitrag aus unserem Online-Archiv.

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