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  3. Studienfinanzierung: Wohnzuschlag und Freibeträge: Das ändert sich beim BAföG

Studienfinanzierung
13.11.2018

Wohnzuschlag und Freibeträge: Das ändert sich beim BAföG

Kein geschenktes Geld: Wer im Studium BAföG bekommt, muss es später zurückzahlen - zumindest einen Teil davon. Wer bei seinen Eltern wohnt, erhält einen niedrigeren Mietzuschuss.
Foto: Andrea Warnecke, dpa (Symbolbild)

BAföG-Fördersätze, Elternfreibeträge und Wohnzuschlag sollen durch ein neues Gesetz angehoben werden. Das Deutsche Studentenwerk sieht mehr Handlungsbedarf.

Studieren ohne Geldsorgen? Davon kann die Mehrheit an deutschen Universitäten nur träumen. Künftig sollen immerhin weitaus mehr Studierende als bisher staatliche Unterstützung über das BAföG (Bundesausbildungsförderungsgesetz) beantragen können. Der neue Gesetzesentwurf des von Anja Karliczek (CDU) geführten Bundesministeriums für Bildung und Forschung sieht vor, dass die Einkommensfreibeträge um insgesamt neun Prozent deutlich angehoben werden. 2019 ist in einem ersten Schritt eine Erhöhung von sieben Prozent vorgesehen, worauf dann 2020 noch einmal zwei Prozent folgen, wie der zuständige Referatsleiter für Gesetzgebung auf Anfrage bestätigt.

Diese schrittweise Regelung soll verhindern, dass Studierende, die durch die erhöhten Freibeträge 2019 erstmals BAföG erhalten, nicht kurz darauf wieder aus der Einordnung fallen. Dies sei beim 25. Änderungsgesetz der Fall gewesen, als kurz nach der BAföG-Genehmigung durch die Inflation die Einkommensbeträge vieler Eltern deutlich höher ausfielen und somit die Freibeträge überschritten wurden, so der Referatsleiter. Hier soll nun vorgegriffen werden, um eine gerechtere Verteilung und eine langfristige Förderung zu erreichen.

BAföG und Wohnzuschlag: Studierende bekommen künftig mehr Geld

Die prozentuale Anhebung der Freibeträge um neun Prozent gilt auch für diejenigen, die bei ihren Eltern leben. Zusätzlich soll der monatliche Wohnzuschlag für BAföG-Bezieher, die nicht bei ihren Eltern leben, von 250 Euro auf 325 Euro steigen. In diesem Zusammenhang steigt dann auch der BAföG-Höchstsatz für Studierende an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen von derzeit 735 Euro auf rund 850 Euro. Dieser Höchstsatz gilt für BAföG-Bezieher, die nicht bei ihren Eltern leben und beinhaltet den Wohn- und Krankenversicherungszuschlag. Außerdem dürfen Studierende künftig mehr Vermögen besitzen, das nicht aufs BAföG angerechnet wird. Der Freibetrag für eigenes Vermögen von Auszubildenden soll im Jahr 2020 von derzeit 7500 auf künftig 8200 Euro angehoben werden.

Die geplante Erhöhung des BAföG-Wohnzuschlags von derzeit 250 auf 325 Euro im Monat sieht der Generalsekretär des Deutsche Studentenwerks, Achim Meyer auf der Heyde, verhalten: „Das wird die Vermieterinnen und Vermieter freuen, aber damit wird kein zusätzlicher, bezahlbarer Wohnraum für Studierende geschaffen. Die Bundesregierung muss beides tun: das BAföG erhöhen – und endlich gemeinsam mit den Ländern in die Förderung von Wohnheimplätzen für Studierende einsteigen.“

Eine weitere große Änderung sieht das Eckpunktepapier des Bundesbildungsministeriums bei der Darlehenseinziehung des Studierenden-BAföGs vor. Bisher müssen Studierende fünf Jahre nach Ende der BAföG-Förderungshöchstdauer einen Darlehensteil von maximal 10.000 Euro zurückzahlen. Die Höhe der monatlichen Raten ist dabei einkommensabhängig, Geringverdiener können von der Rückzahlung demnach sogar komplett freigestellt werden.

Die Dauer der Rückzahlung verlängert sich bisher auf maximal 30 Jahre, wenn die betroffene Person das Geld nachweislich nicht zurückzahlen kann. So kann es sein, dass auch Jahrzehnte nach Studienabschluss noch das Damoklesschwert der Rückzahlung über ehemaligen Studierenden schwebt, sobald deren Einkünfte entsprechend hoch ausfallen.

Rückzahlung der BAföG-Förderung endet künftig nach 77 Raten

„Um Studierenden Verschuldungsängste zu nehmen und eine gerechtere Verteilung zu erreichen, gilt in Zukunft: Wer 77 Raten getilgt hat, ist frei“, so der zuständige Referatsleiter für Gesetzgebung im Bundesbildungsministerium. Der monatliche Betrag für die Rückzahlung liegt dann bei 130 Euro, wobei dieser weiterhin an das Einkommen angepasst wird. Zahlen ehemalige Studierende diesen monatlichen Höchstbetrag über 77 Raten, haben sie nach 6,5 Jahren ihre Schulden vollständig abbezahlt. Entscheidend ist, dass auch diejenigen, die in derselben Zeit als Geringverdiener deutlich geminderte Raten abbezahlt haben, nach 77 Raten frei sind und den restlichen Betrag erlassen bekommen.

Die Dauer der Rückzahlungsforderung für das zinslose Darlehen endet künftig spätestens nach 20 Jahren, auch wenn die betroffene Person bis dahin gar nichts tilgen konnte – sofern sie das etwa durch Freistellungsaufträge über den gesamten Zeitraum nachweisen konnte.

Der Gesetzentwurf des Bundesbildungsministeriums soll im Frühjahr vom Kabinett beschlossen werden. Größere Änderungen an den Eckpunkten erwartet der zuständige Referatsleiter nicht. Im Herbst 2019 soll die Reform dann zum Schulstart bzw. zu Beginn des Wintersemesters in Kraft treten.

Deutsches Studentenwerk fordert raschere BAföG-Erhöhung: "Zur Trendumkehr ist mehr notwendig"

Das Deutsche Studentenwerk (DSW) hatte bereits zu Beginn des Wintersemesters 2018/19 gefordert, dass mehr Studenten in Deutschland BAföG erhalten und die Elternfreibeträge deutlich erhöht werden. Grundsätzlich begrüßt man dort daher die Eckpunkte der Bundesregierung für eine BAföG-Erhöhung, fordert aber eine Umsetzung bereits zum Sommersemester 2019. „Die grobe Richtung stimmt, aber das muss alles schneller kommen, und ob die Erhöhung der Bedarfssätze und Elternfreibeträge tatsächlich ausreichen wird, wird sich zeigen“, so DSW-Generalsekretär Achim Meyer auf der Heyde.

Die Eckpunkte im Papier des Bundesministeriums für Bildung und Forschung stellen laut Meyer auf der Heyde wichtige erste Schritte auf dem Weg zu der im Koalitionsvertrag definierten Trendumkehr dar, die besagt, dass wieder mehr Studierende BAföG erhalten sollen.

Derzeit seien nur 1,6 Millionen der 2,85 Millionen Studierenden dem Grunde nach antragsberechtigt, so Meyer auf der Heyde weiter. "Wer eine echte Trendumkehr will, der muss die Studienrealität berücksichtigen. Für den Großteil der Studierenden reicht die Förderungshöchstdauer, gekoppelt an die Regelstudienzeit, nicht aus. Wie es der Wissenschaftsrat bei der künftigen Finanzierung von Studienplätzen fordert, sollte auch hier die Regelstudienzeit zuzüglich mindestens einem Semester gelten.“

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