Eltern kranker Kinder können Krankengeld und Elterngeld beziehen
Zur Betreuung eines Kindes mit einer tödlich verlaufenden Krankheit kann ein Elternteil grundsätzlich unbefristet Krankengeld bekommen. So entschied das Bundessozialgericht.
Auch eine neu beginnende Elternzeit nach Geburt eines weiteren Kindes steht diesem Anspruch auf Krankengeld nicht entgegen, wie am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. In diesem Fall können Krankengeld und Elterngeld parallel bezogen werden. (Az: B 3 KR 10/15 R)
Das Gericht gab damit einer Mutter aus Berlin recht. Ihr im Frühjahr 2001 geborener Sohn starb 2012 an der seltenen, genetisch bedingten Stoffwechselerkrankung Adrenoleukodystrophie (ALD). Die Krankheit wird nur von Müttern fast ausschließlich auf Söhne vererbt. Sie führt zu einem nervlichen Verfall und dadurch zum Verlust lebenswichtiger Körperfunktionen.
Mutter bekam bereits für 700 Tage Kinderkrankengeld
Die Mutter, eine Arzthelferin aus Berlin, hatte bereits für 700 Tage "Kinderkrankengeld" bekommen. Ein Anspruch darauf besteht zunächst für zehn Tage im Jahr und darüber hinaus dann, wenn das Kind an einer unheilbaren Krankheit mit nur noch kurzer Lebenserwartung leidet.
Zur Geburt ihres zweiten Kindes war die Arzthelferin dann in Mutterschutz. Anschließend wollte die Krankenkasse kein Kinderkrankengeld mehr bezahlen, weil die Mutter nun Anspruch auf Elterngeld habe. Der Bezug von Krankengeld neben dem Elterngeld setze eine Arbeitsunfähigkeit vor der Elternzeit voraus. Die Arzthelferin sei aber nicht arbeitsunfähig gewesen.
Nach Überzeugung des BSG handelt es sich hier jedoch um einen "Redaktionsfehler" im Gesetz: Der Gesetzgeber habe gewollt, dass Elternzeit den Bezug von Krankengeld nicht unterbricht und habe dabei das Kinderkrankengeld übersehen.
Voraussetzung für das Kinderkrankengeld ist laut Gesetz zudem, dass die Krankheit des Kindes "lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt". Nach dem Kasseler Urteil bezieht sich dies lediglich auf die medizinischen Erwartungen und bedeutet daher keine zeitliche Begrenzung. Wenn wie hier diese Prognosen nicht eintreten, sei der Anspruch "grundsätzlich unbefristet", betonten die Kasseler Richter. afp/AZ
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