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Erbrecht
30.08.2021

Alles oder nichts: Wie man bei Schulden eine Erbschaft ausschlägt

Wer von einer Erbschaft erfährt, diese aber ausschlagen will, hat im Regelfall dafür sechs Wochen Zeit.
Foto: Hans-Jürgen Wiedl, dpa

Wenn es um eine Erbschaft geht, gibt es nur zwei Möglichkeiten: annehmen oder ausschlagen. Weil es Fristen gibt, kann eine Entscheidung stressig werden.

Alles oder nichts! Wenn es ums Erben geht, läuft es stets darauf hinaus. So kann man als Erbe den Nachlass seines Angehörigen entweder annehmen oder ausschlagen.

Das ist nicht immer eine einfache Entscheidung: Denn man tritt rechtlich in die Fußstapfen des Erblassers, was auch die volle persönliche Haftung für dessen Schulden und Verbindlichkeiten umfasst. Wem also wichtige Informationen über den Nachlass und dessen Folgen fehlen, für den kann es schon mal stressig werden. Denn in der Regel bleibt nicht viel Zeit für eine Erbausschlagung.

Erbe ausschlagen: Damit verzichtet man auch auf den Pflichtteil

Mit der Erbausschlagung verzichtet man auf alle Ansprüche aus dem Nachlass, auch den Pflichtteil. Sobald man von der Erbschaft erfahren hat, beginnt die sechswöchige Frist zur Ausschlagung. Wurde ein Testament beim Nachlassgericht hinterlegt, beginnt die Frist erst, wenn man vom Gericht angeschrieben worden ist. Das Nachlassgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte. Nur wenn der Verstorbene zuvor im Ausland gelebt hat, beträgt die Frist sechs Monate.

Für die Erbausschlagung muss man persönlich beim Nachlassgericht erscheinen. Alternativ kann man auch bei einem Notar eine entsprechend beglaubigte Erklärung aufsetzen.

Der nächste Anwärter oder die nächste Anwärterin profitiert

Wird die Erbschaft ausgeschlagen, geht das Erbe an den nächsten Erbschaftsanwärter. Dies können die eigenen Kinder sein, auch wenn sie minderjährig sind. Schlagen alle Erben aus, geht alles an den Staat. Dieser ist verpflichtet, die Erbschaft anzunehmen – allerdings ohne für die Schulden aufkommen zu müssen.

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Ausschlagen ist die schnellste, aber nicht unbedingt die beste Lösung. Ist der Nachlass unübersichtlich und ist für die Erben nicht absehbar, welche Verpflichtungen auf sie zukommen, kann die Haftung auf den Nachlass beschränkt werden. Dann haften nicht mehr die Erben mit ihrem Privatvermögen. Das Gericht bestellt dann einen Nachlassverwalter, der vorrangig alle Schulden aus dem Nachlass begleicht. Was übrig bleibt, wird an die Erben ausbezahlt. Reicht das Erbe nicht für die Bezahlung der Schulden, endet die Nachlassverwaltung. Der Nachlassverwalter beantragt dann ein Nachlassinsolvenzverfahren.

Überschuldung: Nachlassinsolvenzverfahren als Ausweg

Ist der Nachlass überschuldet, bietet das Nachlassinsolvenzverfahren einen Ausweg. Auch dort ist die Haftung des Erben auf den Nachlass beschränkt und hat auch sonst auf diesen keine negativen Auswirkungen. Das Gericht eröffnet das Verfahren nur, wenn aus dem Nachlass die Kosten des Verfahrens bezahlt werden können. Ist dies nicht der Fall, stellt das Gericht die sogenannte Dürftigkeit des Nachlasses fest. Mit diesem Beschluss in der Hand wissen auch die Gläubiger des Erblassers, dass es für sie bei den Erben nichts mehr zu holen gibt.

Zum Autor: Sascha Straub ist Fachmann für Finanzfragen und Versicherungen bei der Verbraucherzentrale Bayern.

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