Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌ ▉▌▌▉▍▉▌▌▉▍▉▍▉▍ ;▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌
  1. Startseite
  2. Geld & Leben
  3. Europäischer Gerichtshof: EU-Gutachter: Airline soll für Unfall mit heißem Kaffee haften

Europäischer Gerichtshof
26.09.2019

EU-Gutachter: Airline soll für Unfall mit heißem Kaffee haften

Der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof hat sich festgelegt: Für Verbrennungen durch im Flugzeug umgekippten Kaffee haften Airlines.
Foto: Arne Immanuel Bänsch, dpa

Ein Becher heißer Kaffee kommt im Flugzeug ins Rutschen, ein Mädchen erleidet Verbrennungen. Laut einem EU-Gutachter soll die Airline nun Schadenersatz zahlen.

Ein Becher Kaffee schwappt während eines Fluges über und ergießt sich über Arme oder Beine. Was aber, wenn der Kaffee heiß ist und der Passagier Verbrennungen erleidet? Nach Einschätzung eines wichtigen EU-Gutachters können Betroffene dann von der Airline Schadenersatz verlangen. 

Bei Verletzungen durch jedes an Bord oder beim Ein- und Aussteigen plötzlich eintretende Ereignis, das der Fluggast nicht selbst verursacht habe, könne die Fluglinie haftbar gemacht werden, erklärte der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH), Henrik Saugmandsgaard Øe, am Donnerstag in Luxemburg (Rechtssache C-532/18). Seine Einschätzung spielt für die obersten EU-Richter eine bedeutende Rolle. Ein Urteil dürfte in den kommenden Monaten fallen. 

Im konkreten Fall ging es um eine damals Sechsjährige, die 2015 mit der inzwischen insolventen Fluglinie Niki mit ihrer Familie von Mallorca nach Wien flog. Während des Fluges servierte eine Flugbegleiterin Getränke. Das Mädchen lehnte sich zu diesem Zeitpunkt über die Armlehne an seinen Vater an. 

Der Vater nahm von der Flugbegleiterin einen deckellosen Becher mit frisch gebrühtem heißen Kaffee entgegen, den er auf dem am Vordersitz befestigten Klapptisch abstellte. Er fragte noch nach Milch, der Becher geriet dann ins Rutschen, der Kaffee ergoss sich über seine Tochter. Sie erlitt dabei Verbrennungen zweiten Grades auf etwa zwei bis vier Prozent der Körperoberfläche. Dabei handelt es sich um mittelschwere Verbrennungen, die in der Regel mit oder ohne Narben verheilen. 

Unfall mit heißen Kaffee: Fluglinie weist Schadensersatzforderungen zurück

Die Klägerin fordert jetzt von der Airline Schadenersatz. Diese hält allerdings dagegen, dass kein Unfall vorliege, der von der Fluglinie oder den Mitarbeiterin herbeigeführt wurde. Das Ereignis beruhe auch nicht auf einem für die Luftfahrt typischen Risiko. Sie könne deshalb nicht haftbar gemacht werden. 

Der EuGH-Generalanwalt folgt dieser Sichtweise allerdings nicht. Nach dem Luftfahrtübereinkommen von Montreal, das für die EU maßgeblich sei, könnten Betroffene nicht dazu verpflichtet werden, ein "für die Luftfahrt typisches Risiko" nachzuweisen. Dies würde nämlich andernfalls dazu führen, dass etliche Schadensfälle künftig ausgeschlossen wären und die Airlines praktisch nur noch in Fällen schwerer Turbulenzen oder bei Abstürzen haftbar gemacht werden könnten. Ziel des geltenden Rechts sei aber, einen guten Schutz der Fluggäste sicherzustellen, meinte er weiter. 

Die Einschätzung des Gutachters ist für die EuGH-Richter nicht bindend. In vielen Fällen folgen sie ihr aber. Über den konkreten Fall müsste das Gericht in Österreich anschließend noch auf Grundlage des grundsätzlichen EuGH-Urteils entscheiden. (dpa)

Wir benötigen Ihre Einwilligung, um die Umfrage von Civey anzuzeigen

Hier kann mit Ihrer Einwilligung ein externer Inhalt angezeigt werden, der den redaktionellen Text ergänzt. Indem Sie den Inhalt über „Akzeptieren und anzeigen“ aktivieren, kann die Civey GmbH Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten. Die Einwilligung kann jederzeit von Ihnen über den Schieberegler wieder entzogen werden. Datenschutzerklärung

Wir wollen wissen, was Sie denken: Die Augsburger Allgemeine arbeitet daher mit dem Meinungsforschungsinstitut Civey zusammen. Was es mit den repräsentativen Umfragen auf sich hat und warum Sie sich registrieren sollten, lesen Sie hier .  

Themen folgen

Die Diskussion ist geschlossen.